Berufung abgewiesen – Sozialhilfe: Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Sozialhilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen (30 Std./Monat, 15 DM/Stunde) ohne Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 10.8.1988–23.8.1990. Das OVG hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die Abweisung der Klage. Es entscheidet, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 76 Abs.1 BSHG als Einkommen anzurechnen ist und Überschuldung bei der Bedarfsermittlung unbeachtlich bleibt. Ein höherer Stundensatz war nicht substantiiert dargetan; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seines Sozialhilfeanspruchs auf hauswirtschaftliche Hilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines für den notwendigen Lebensunterhalt angemessenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG sind ausschließlich die laufenden Einkünfte zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen; eine hohe Überschuldung bleibt unbeachtlich.
Erwerbsunfähigkeitsrenten sind Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und stellen keine zweckbestimmte Leistung nach § 77 BSHG dar, sodass sie bei der Bedarfsermittlung anzurechnen sind.
Ein doppelter Ansatz derselben Rentenleistung ist nur dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine solche mehrfache Berücksichtigung rechtfertigen; eine einmalige Anrechnung in der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen genügt grundsätzlich.
Für die Geltendmachung eines über den bisher in Verfahren gestellten Satz hinausgehenden höheren Stundensatzes für hauswirtschaftliche Hilfe sind konkrete, substantiiert darzulegende und nachweisbare Gründe erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1529/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 21. Februar 1989 sowie seines Bescheides vom 20. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des E. -R. - Kreises vom 16. Februar 1995 zu verpflichten, ihm Hilfe für hauswirtschaftliche Verrichtungen in Höhe von monatlich 450,- DM (30 Stunden á 15,- DM) ohne Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen abzüglich der gewährten Beträge für den Zeitraum vom 10. August 1988 bis zum 23. August 1990 zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, entgegen seinen Angaben habe er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, ist darauf hinzuweisen, daß diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an entsprechender Stelle keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Sie beziehen sich nur auf die vier Monate April 1990 bis Juli 1990, und für diesen Zeitraum hat das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß der Kläger einen konkreten sozialhilferechtlichen Bedarf nicht nachgewiesen habe.
Im übrigen ist bei der Prüfung der der Frage, ob der Kläger über ein für den notwendigen Lebensunterhalt angemessenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 BSHG verfügt hat, im Gegensatz zur offenbar bestehenden Auffassung des Klägers seine geltend gemachte hohe Überschuldung außer Betracht zu lassen. Es ist lediglich zu prüfen, ob die laufenden Einkünfte zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs ausgereicht haben; denn dieser war jeweils zunächst - vor der Befriedigung gegen den Kläger gerichteter Forderungen Dritter - sicherzustellen.
Soweit der Kläger meint, seine Rente dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden bzw. sie sei sogar doppelt in Ansatz gebracht worden, trifft dies nicht zu. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und stellt keine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 BSHG dar,
vgl. z.B. Brühl im Lehr- und Praxiskommentar-BSHG, 5. Aufl. § 77 Rn. 30,
so daß sie im Rahmen des § 11 Abs. 3 BSHG berücksichtigt werden durfte. Von einem doppelten Ansatz dieser Rente kann keine Rede sein; denn im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1995 ist bei der Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfs und des monatlichen Einkommens des Klägers die Erwerbsunfähigkeitsrente nur einmal, und zwar ausschließlich sie, als Einkommen in Ansatz gebracht worden.
Soweit der Kläger im übrigen sich allgemein auf Grundrechte und Regeln des Gemeinschaftsrechts sowie auf das Bundesrecht beruft, wird nicht ersichtlich, daß insoweit eine Rechtsverletzung hinsichtlich seines Anspruchs aus § 11 Abs. 3 BSHG vorliegen könnte. Die Ausführungen zu baurechtlichen Fragen bezüglich der Erteilung der Baugenehmigung für den Grundstücksnachbarn betreffen von der Sache her nicht den hier streitigen Sozialhilfeanspruch, und der Hinweis auf das "neue Betreuungsrecht für Schwerbehinderte ab Januar 1998" führt schon wegen des zeitlichen Rahmens nicht weiter, da im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus der Zeit vom 10. August 1988 bis zum 23. August 1990 zur Überprüfung anstehen.
Zur Höhe des Stundensatzes hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß eine Entlohnung über einen Stundensatz von 10,- DM hinaus notwendig gewesen wäre. Der Kläger beansprucht zwar mit seiner jetzigen Klage einen Stundensatz von 15,- DM für 30 Stunden je Monat. Er hat aber seinerzeit im Klageverfahren 5 K 1231/90 VG Arnsberg mit Schriftsatz vom 12. November 1990 lediglich Hilfe zur Pflege in Höhe von mindestens 300,- DM monatlich begehrt, und dies entspricht bei "30 Stunden monatlich" - so der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 1991 vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 5 K 1231/90 V G Arnsberg - einem Stundensatz von 10,- DM. In seinem Schreiben an den Oberkreisdirektor des E. -R. -Kreises vom 16. Mai 1994 hat er sodann einen Stundensatz von 12,- DM angesetzt. Im jetzigen Berufungsverfahren hat er insofern nichts mehr gegen den Stundensatz von 10,- DM vorgetragen, und es sind auch zu diesem Punkt keine neuen Gesichtspunkte erkennbar.
Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130a Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.