Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung und Bevollmächtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da keine Zulassung erteilt und innerhalb der Monatsfrist kein Antrag durch einen nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO befugten Bevollmächtigten gestellt wurde. Der Kläger trägt die Kosten; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn die Zulassung nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 1 VwGO fehlt und kein fristgerechter Zulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO befugten Bevollmächtigten gestellt worden ist.
Die Frist zur Beantragung der Berufungszulassung beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO) und ist in der Rechtsmittelbelehrung zu beachten; das Versäumen dieser Frist führt zur Unzulässigkeit der Berufung.
Bei Verwerfung der Berufung trifft die Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO den Unterlegenen, der die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, auch wenn das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 10693/96
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat macht von der durch § 125 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die unzulässige Berufung durch Beschluß zu verwerfen. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 1 VwGO. Danach steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist hier nicht erfolgt und innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch nicht beantragt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.