Ablehnung der Zulassung der Berufung in BAföG-Rückzahlungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Niederschlagung bzw. Erlass einer BAföG-Schuld. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124a VwGO ab und sah auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zudem war die 20‑Jahresfrist nach § 18 BAföG noch nicht abgelaufen und durch Hemmung nach § 18a Abs.5 BAföG verlängert; ein Anspruch auf Erlass ergab sich nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes und ohne ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 VwGO muss angeben, auf welchen der in § 124 Abs.2 Nr.1–5 VwGO genannten Zulassungsgründe sich der Antragsteller beruft, und konkret darlegen, weshalb dieser Grund vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn trotz formaler Darlegung eines Zulassungsgrundes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Ansprüche auf Erlass eines BAföG-Darlehens wegen Ablaufes der 20‑Jahresfrist nach § 18 Abs.3 BAföG bestehen nicht, solange die Frist noch nicht verstrichen ist oder durch Hemmungsvorschriften (z.B. § 18a Abs.5 BAföG) verlängert wird.
Die bloße Nichtzahlung eines Darlehens innerhalb gesetzter Fristen begründet keinen Anspruch auf Erlass des Darlehens.
Erstreckt sich ein erstinstanzliches Verfahren nicht auf bestimmte Unteransprüche (z.B. Kinderteilerlaß nach § 18b Abs.5 BAföG), können diese nicht im Zulassungsverfahren der Berufung neu geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 1453/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 1999, durch das dem Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten auf Niederschlagung bzw. Erlaß der bestehenden BAfÖG-Schuld nicht entsprochen worden ist, hat keinen Erfolg.
Fraglich ist schon, ob der Vortrag der Klägerin den Anforderungen genügt, die § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Eine solche Darlegung setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in seinem Antrag angibt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich beruft, und darüber hinaus ausführt, welche Gesichtspunkte den bezeichneten Zulassungsgrund nach seiner Auffassung ausfüllen. Trotz der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin einen Zulassungsgrund weder der Norm nach benannt noch sich der Begrifflichkeit des Gesetzes bedient.
Selbst wann man davon ausgeht, der am ehesten in Betracht kommende Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei hinreichend dargelegt, bestehen aufgrund der Würdigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Ein etwaiger Anspruch auf den sog. Kinderteilerlaß gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Auch aus dem angeblichen Ablauf der 20-Jahresfrist des § 18 Abs. 3 BAföG kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Da der Rückzahlungsbeginn im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1983 auf den 30. April 1984 festgesetzt worden ist, läuft die 20-Jahresfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG frühestens mit dem 29. April 2004 ab. Da die Klägerin von der Rückzahlung des Darlehens seit dem 1. Juli 1984 freigestellt worden ist, wird gemäß § 18 a Abs. 5 Satz 1 BAföG der Ablauf der 20-Jahresfrist nach § 18 Abs. 3 BAföG für weitere zehn Jahre gehemmt, läuft also bis ins Jahr 2014. Schließlich kann daraus, daß ein Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Frist das Darlehen nicht zurückzahlt, nicht ein Anspruch auf den Erlaß dieses Darlehens hergeleitet werden; anderenfalls wäre jeder Darlehensnehmer gut beraten, Darlehen überhaupt nicht zurückzuzahlen.
Es ist auch keineswegs so, daß daraus, daß die finanzielle Situation der Klägerin sich in den letzten fünf Jahren nicht geändert habe, abgeleitet werden könne, daß sie sich auch in den nächsten 15 Jahren nicht ändern werde. Solche hellseherischen Erkenntnismöglichkeiten bestehen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat es schließlich zu Recht als unerheblich angesehen, in welchem Umfang Kosten für die Betreibung der regelmäßig zu wiederholenden Freistellungsverfahren anfallen. Zum einen ist die Klägerin ohnehin in den letzten Jahren nicht nur jeweils für ein Jahr (vgl. § 18 a Abs. 2 Satz 1 BAföG), sondern jeweils für zwei Jahre (1996 und 1997 sowie 1998 und 1999) freigestellt worden. Zum anderen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Betreibung des Freistellungsverfahrens weder gesetzlich vorgeschrieben noch angesichts der Ausbildung der Klägerin geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.