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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 4865/00·27.01.2002

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht NRW bewilligte die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO und ordnete Rechtsanwalt Dr. H. aus M. als Beistand bei. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Eine nähere Begründung ist im Tenor nicht enthalten.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren samt Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht stattgegeben; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann für das Berufungsverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) bewilligt werden.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

4

Die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind im Berufungsverfahren des Verwaltungsrechts nach Maßgabe des § 166 VwGO anwendbar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1687/96

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. aus M. beigeordnet.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.