Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht NRW bewilligte die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO und ordnete Rechtsanwalt Dr. H. aus M. als Beistand bei. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Eine nähere Begründung ist im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren samt Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht stattgegeben; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann für das Berufungsverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) bewilligt werden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO).
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind im Berufungsverfahren des Verwaltungsrechts nach Maßgabe des § 166 VwGO anwendbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1687/96
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. aus M. beigeordnet.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.