Sozialhilfe-Rücknahme nach Erbschaft: Vertrauensschutz nach § 45 SGB X
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Hilfe zum Lebensunterhalt und eine Erstattungsforderung für März bis September 1993 wegen einer (später realisierten) Erbschaft. Das OVG NRW hielt die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X und die Erstattung nach § 50 SGB X für rechtswidrig. Selbst wenn Erbanteil oder darlehensweise Überbrückung als bereite Mittel/Vermögen zu werten wären, scheiterte die Rücknahme an schutzwürdigem Vertrauen, weil die Leistungen verbraucht waren und weder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit noch grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Angaben feststanden. Zudem beanstandete der Senat eine pauschale, monatsübergreifende Rückforderungsbetrachtung ohne Zuordnung zu einzelnen Bewilligungszeiträumen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Rückforderung (5.020,97 DM) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte schutzwürdig auf seinen Bestand vertraut hat.
Vertrauensschutz ist regelmäßig anzunehmen, wenn die gewährten Sozialleistungen verbraucht sind; er entfällt nur bei Vorliegen der Ausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist anhand der Erkenntnis- und Einsichtsmöglichkeiten des konkreten Leistungsberechtigten zu beurteilen und nicht nach Maßstäben eines besonders rechtskundigen Amtsträgers.
Bei der Prüfung einer Überzahlung sind Bedarf und verfügbare Mittel jeweils zeitraumbezogen (insbesondere monatsbezogen) gegenüberzustellen; eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung eines längeren Rückforderungszeitraums genügt nicht.
Ob eine erwartete Erbschaft oder ein im Hinblick darauf gewährtes Darlehen im Bewilligungszeitraum als verwertbares Vermögen bzw. bereite Mittel zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte über entsprechende Mittel tatsächlich verfügen kann und die Rechtslage nicht nur unsicher prognostisch ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2873/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin die für die Zeit vom 23. März 1993 bis zum 29. September 1993 bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt zurückfordern darf.
Die Klägerin ist mit einem Anteil von 1/24 Erbin ihres am 22. März 1993 verstorbenen Onkels. Zur Erbschaft gehörte u.a. ein in Gelsenkirchen gelegenes Hausgrundstück. Zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben war ein Nachlasspfleger bestellt worden. Der gemeinschaftliche Erbschein wurde vom Amtsgericht G. -B. unter dem 27. Oktober 1993 ausgestellt. Das Hausgrundstück wurde durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1993 zu einem Kaufpreis von 330.000 DM veräußert. Die Klägerin hat später einen vom 12. Dezember 1993 datierenden Schuldschein zu den Akten gereicht, ausweislich dessen ihr Herr J. S. insgesamt 7.500 DM geliehen habe. In Höhe dieses Betrages und einer weiteren Summe in Höhe von 25 Prozent des Erbanteils für die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der Erbschaftsangelegenheit hat die Klägerin nach dem Inhalt eines Abtretungsvertrages vom 5. Januar 1994 ihren Erbanteil an Herrn J. S. abgetreten. Die Abrechnung des Nachlasspflegers erfolgte im Oktober 1994. Danach entfiel auf den Anteil der Klägerin ein Betrag in Höhe von 9.520,97 DM.
Die Klägerin erhielt vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Als der Beklagte im Mai 1994 erfuhr, dass die Klägerin ihren Onkel beerbt hatte, stellte er zunächst die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ein und bewilligte auf den Antrag der Klägerin vom 24. Juni 1994 ab Juli 1994 die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich als Darlehen.
Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte durch Bescheid vom 24. November 1994 die in der Zeit von Februar 1993 bis Juli 1993 ergangenen Bescheide über die Bewilligung von laufender und einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt zurück und forderte die Klägerin zugleich auf, zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.222,36 DM zurückzuzahlen.
Auf den Widerspruch der Klägerin nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 24. November 1994 durch weiteren Bescheid vom 1. Dezember 1994 zurück und entschied zugleich, seine Entscheidungen über die Gewährung von laufender und einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23. März 1993 bis zum 22. September 1993 zurückzunehmen und die Klägerin aufzufordern, die für diese Zeit zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 9.249,10 DM zurückzuzahlen.
Der Bescheid vom 1. Dezember 1994 wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 1994 durch Niederlegung bei dem Postamt in B. 1 zugestellt.
Nachdem das Postamt B. 1 den Postzustellungsauftrag Anfang März 1995 an den Beklagten mit dem Hinweis zurückgegeben hatte, dass die Sendung nicht abgeholt worden sei, wurde der Bescheid am 13. März 1995 als normaler Brief an die Klägerin abgesandt. Der Beklagte ging dabei so vor, dass er auf dem Bescheid vom 1. Dezember 1994 die Worte "per Postzustellungsurkunde" und das Datum vom 1. Dezember 1994 durchstrich sowie handschriftlich "13.03.95" einsetzte. Dieses Schreiben ging der Klägerin nach ihren eigenen Angaben am 17. März 1995 zu.
Den Widerspruch der Klägerin vom 30. März 1995 gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. März 1995 wies der Oberkreisdirektor des Kreises W. durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 1995 mit der Begründung zurück, dass die Klägerin schon im März 1993 von der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Onkel erfahren habe und ihr deshalb seit diesem Zeitpunkt zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden sei.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie zwar schon im Juni 1993 durch ein Schreiben des Nachlasspflegers über ihre Erbschaft informiert worden sei, ihr Anteil jedoch erst nach Rechnungslegung durch den Nachlasspfleger im Oktober 1994 ausgezahlt worden sei. Mit dem Betrag in Höhe von 7.500 DM, den ihr Herr S. im Vorgriff auf die zu erwartende Erbschaft geliehen habe, habe sie ihre Wohnung renoviert und Hausratsgegenstände angeschafft. Der restliche Betrag sei Schonvermögen. Gegen die Rückforderung der ihr bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt habe sie sich erstmals im März 1995 wenden können, weil ihr der Bescheid vom 1. Dezember 1994 nicht bekannt geworden sei. Der Beklagte dürfe sich deshalb nicht auf die etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 1. Dezember 1994 berufen. Gegebenenfalls müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, gegen den Bescheid vom 1. Dezember 1994 Widerspruch einzulegen.
Nachdem die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Januar 1996 die Abrechnung des Nachlasspflegers vom 12. Oktober 1994 vorgelegt hatte, nahm der Beklagte durch Bescheid vom 29. Februar 1996 seinen Bescheid vom 1. Dezember 1994 teilweise zurück und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 5.020,97 DM fest. Über den Widerspruch der Klägerin vom 6. März 1996 ist nicht entschieden worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es um die Rückforderung eines Teilbetrages in Höhe von 4.228,13 DM geht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 31. August 1995 und den Bescheid vom 29. Februar 1996 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass die Rückforderung in der Sache nicht mehr überprüft werden könne, weil der Bescheid vom 1. Dezember 1994 bestandskräftig geworden sei und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Daran ändere nichts, dass der Oberkreisdirektor des Kreises W. in seinem Bescheid vom 31. August 1995 eine Sachprüfung vorgenommen habe, denn die Widerspruchsbehörde sei nicht befugt, einen bestandskräftig gewordenen Bescheid auf den verfristeten Widerspruch des Rechtsmittelführers hin in der Sache zu überprüfen.
Im Übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Klägerin seit März 1993 zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden sei, weil ihr zu diesem Zeitpunkt schon bekannt gewesen sei, dass ihr eine Erbschaft nach ihrem verstorbenen Onkel zustehe. Wenn die Klägerin dies dem Sozialamt mitgeteilt hätte, wäre ihr keine weitere Sozialhilfe bewilligt worden.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 4.228,13 DM von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin ein Betrag von 5.020,97 DM zurückgefordert worden ist.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der nach wie vor die Ansicht vertritt, der Rückforderungsbescheid vom 1. Dezember 1994 sei bestandskräftig geworden und sein Schreiben vom 13. März 1995 mit der Klage nicht anfechtbar. Im Übrigen bekräftigt er seine Auffassung, die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin für den Zeitraum vom 23. März 1993 bis 29. September 1993 sei rechtswidrig gewesen. Bei dem Erbanteil der Klägerin habe es sich um verwertbares Vermögen gehandelt. Der Anteil sei gemäß § 2033 Abs. 1 BGB in Abweichung von gesamthänderischen Grundsätzen (§§ 719, 1419 BGB) als eigenständiger Vermögenswert einer Verwertung zugänglich gewesen, wobei eine Verfügung über den gesamten Erbanteil als auch einen Bruchteil des Anteils zulässig gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass einem Darlehen schlichtweg die Qualifikation als Einkommen abzusprechen sei. Das Bundesverwaltungsgericht etwa habe die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit eines Betroffenen verneint, der die Möglichkeit zur Aufnahme eines Kredits gehabt habe und in der Lage gewesen sei, den Kredit in angemessener Zeit ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts abzutragen. Schließlich könne sich die Klägerin angesichts der gesamten Umstände gegenüber einer Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz iSd § 45 Abs. 2 SGB X berufen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage hinsichtlich des nicht in der Hauptsache erledigten Teils abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht es zum Gegenstand ihres Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und der Nachlassakte 11 VI 445/93 - E- des Amtsgerichts G. -B. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte war nicht berechtigt, die für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. März 1993 bis zum 29. September 1993 ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen und insoweit einen Betrag von 5.020,97 DM nach § 50 SGB X von der Klägerin zurückzufordern.
Soweit der Beklagte mit seinen Hinweisen auf nicht zu überbrückende Unstimmigkeiten im Vortrag der Klägerin nahe legen will, dieser Vortrag entspreche nicht der Wahrheit, weil Herr S. der Klägerin entgegen den Angaben tatsächlich kein Darlehen gewährt habe, so kann das seinem Begehren im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist der Klägerin Sozialhilfe nämlich allenfalls dann wegen vorhandener bereiter Mittel zu Unrecht Sozialhilfe bewilligt worden, wenn Herr S. ihr den behaupteten Kredit tatsächlich gewährt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Dritter, der nicht in einer privaten Beziehung zur Klägerin gestanden hat, vor Erteilung des Erbscheins bereit gewesen wäre, Leistungen auf eine etwaige künftige Erbschaft der Klägerin zu erbringen. Das hat der Beklagte etwa noch in seinem Schreiben vom 17. August 1994 an den Kreis W. sinngemäß selbst angenommen.
Im Übrigen datieren jedenfalls einige der Belege, die die Klägerin zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben über Anschaffungen aus dem Darlehen von Herrn S. vorgelegt hat, aus der Zeit nach der Erteilung des Erbscheins, so dass nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass zumindest ein Teil der Mittel der Klägerin auch erst nach Erteilung des Erbscheins und nicht im hier in Rede stehenden Rückforderungszeitraum zugewandt worden sind.
Es kann aber dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der Klägerin hätten im Hinblick auf ihren Erbanteil für den Rückforderungszeitraum auch dann weder bereite Mittel noch verwertbares Vermögen zur Verfügung gestanden, wenn sie tatsächlich den von ihr selbst angegebenen Betrag von 7.500 DM in dem Zeitraum vom 23. März 1993 bis zum 29. September 1993 erhalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings schon in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10. Mai 1967 - V C 150.66 -, BVerwGE 27, 58 (69) = FEVS 14, 327 (328), darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Ansicht, die Aufnahme eines Darlehens beseitige regelmäßig nicht eine vorhandene Hilfebedürftigkeit, sondern verschleiere sie nur, nicht durchweg gelten könne. Es ist fraglich, ob die seinerzeitige Situation der Klägerin nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Lage eines für absehbare Zeit illiquiden Kaufmanns vergleichbar gewesen ist, der mit Rücksicht auf noch nicht fällige Außenstände einen Bankkredit erhalten kann und den das Bundesverwaltungsgericht nicht als hilfebedürftig angesehen hat. Eine Vergleichbarkeit dürfte indes nur dann anzunehmen sein, wenn das Darlehen im Rückforderungszeitraum von Herrn S. tatsächlich deshalb gewährt worden ist, weil er auf den Anfall der Erbschaft vertraut hat.
Die Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf den Erbanteil der Klägerin wegen Vorhandenseins von Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG seinerzeit sozialhilferechtliche Konsequenzen hätte ziehen müssen, dürfte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn im Rückforderungszeitraum schon hinreichend sicher absehbar gewesen ist, dass und in welchem Umfang die Klägerin letztlich Erbin nach ihrem verstorbenen Onkel geworden war.
Dies kann auf Grund der vom Senat eingeholten Auskunft des Nachlasspflegers Nachtigall vom 30. August 2001 aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Dieser hat entsprechend der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung mitgeteilt, für ihn als Nachlasspfleger habe die Klägerin erst nach Erlass des Erbscheins vom 27. Oktober 1993 als Miterbin festgestanden.
Selbst wenn das in dem Erbanteil verkörperte Vermögen der Klägerin bereits im Rückforderungszeitraum als im Sinne des § 89 BSHG grundsätzlich verwertbar einzuordnen ist bzw. die von Herrn S. mit Rücksicht auf den Erbfall gewährten Darlehensbeträge als bereite Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen sind, sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtmäßig. Zwar ist der Klägerin unter den genannten Prämissen in den Monaten, in denen ihr die Darlehensmittel des Herrn S. dann als bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben,
- gegenüberzustellen sind immer die im jeweiligen Bewilligungszeitraum zur Verfügung stehenden Mittel und der in diesem Zeitraum bestehende Bedarf, so dass die vom Beklagten gewählte einheitliche Betrachtung des Rückforderungszeitraums ausscheidet, die im Übrigen nicht erkennen lässt, in welchen Monaten die zurückgeforderten 5.020,97 DM eigentlich zu viel gezahlt worden sind -
objektiv rechtswidrig Sozialhilfe bewilligt worden. Es liegen aber die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X im Übrigen nicht vor, denn der Klägerin ist Vertrauensschutz zuzubilligen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht hat, wovon im Falle der Klägerin auszugehen ist. Der danach anzunehmende Vertrauensschutz wird weder durch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X noch durch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Angesichts des Umstandes, dass das mit einem langjährig im Sozialhilferecht tätigen, durch Veröffentlichungen hervorgetretenen Vorsitzenden als Einzelrichter besetzte Verwaltungsgericht unter den angesprochenen Umständen im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, für den Rückforderungszeitraum könne bei der Klägerin von verwertbarem Vermögen und von bereiten Mitteln im Sinne der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung nicht die Rede sein, kann nicht zugrunde gelegt werden, die weniger kundige Klägerin habe - selbst wenn sie mit Herrn S. zusammengewirkt hat - i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit der ergangenen Bewilligungsbescheide grob fahrlässig nicht gekannt oder i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X durch Unterlassen grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.
Dem Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, im Amtshaftungsrecht sei die Annahme von Verschulden eines Amtswalters nur dann ausgeschlossen, wenn ein mit drei Berufsrichtern besetzter Spruchkörper das Verhalten der Behörde als rechtmäßig angesehen habe, ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darum geht, das Verschulden eines regelmäßig mit besonderem Fachwissen ausgestatteten Amtswalters zu bewerten. Beurteilt werden soll vielmehr das Verhalten einer mit rechtlichen Fragen nicht besonders vertrauten Sozialhilfeempfängerin in fortgeschrittenem Lebensalter.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.