Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung nach §124 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil und Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob der Zulassungsantrag die in §124 Abs.2 VwGO geforderten Darlegungen enthält. Das OVG lehnt die Zulassung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die Begründung überwiegend pauschal bleibt und keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen darlegt. Die Berufung wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Berufung verworfen und Prozesskostenhilfe abgelehnt, Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag zur Berufung muss angeben, auf welchen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich stützt und substantiiert darlegen, warum dieser Grund vorliegt.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die bloße Wiederholung oder Differenzierungslosigkeit erstinstanzlichen Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis für die Zulassung der Berufung nicht; neue, substantiiert belegte Gesichtspunkte sind innerhalb der Zulassungsfrist vorzubringen.
Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den dargelegten Gründen keine Aussichten auf Erfolg bietet (§166 VwGO iVm §§114,121 ZPO).
Die Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (vgl. §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 216/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin H. aus E. wird abgelehnt
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO fehlt.
Eine solche Darlegung setzt voraus, daß der Rechtsmittelführer in seinem Antrag angibt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich beruft, und zugleich darlegt, aus welchen Gründen er den bezeichneten Zulassungsgrund als gegeben ansieht. Für das angerufene Gericht muß sich aus den Ausführungen zweifelsfrei entnehmen lassen, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden soll. Schon diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift vom 27. Oktober 1999 überwiegend nicht, weil es - bis auf eine Ausnahme - lediglich differenzierungslos und ohne jegliche Begründung auf alle in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe Bezug nimmt.
Soweit die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) über dessen bloße Geltendmachung hinausgehen, reicht auch dies nicht zur Erfüllung des Darlegungserfordernisses aus. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß sich der Rechtsmittelführer mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt und - da die Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, also am Entscheidungsergebnis bestehen müssen - warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.
Vgl. für viele OVG NRW, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224.
Dazu reicht die pauschale Behauptung des Klägers nicht aus, der beantragte Mehrbedarfszuschlag hätte ihm gewährt werden müssen, da die entsprechenden Erkrankungen ausweislich der zahlreichen Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte vorlägen. Es sind keine substantiierten Angaben zu der dem Kläger in dem angefochtenen Urteil vorgehaltenen fehlenden Diagnosesicherung bzw. zur fehlenden Darlegung krankheitsbedingter Mehrausgaben erfolgt. Inhaltlich erschöpfen sich die Ausführungen im Zulassungsantrag vielmehr in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Darüberhinausgehende Gesichtspunkte sind dem Gericht nicht innerhalb der Zulassungsfrist unterbreitet worden.
Da dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben werden kann, ist die vom Kläger vorsorglich bereits eingelegte Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. kann dem Kläger gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.