Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 4381/00·23.11.2000

Antrag auf Berufungszulassung in Sozialhilfesache abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtKostenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über Ersatz von Sozialhilfe. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag (§124 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §146 Abs.4 VwGO) ab, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet. Es stellte fest, dass ein früheres schuldhaftes Verhalten nicht hinreichend kausal für die im Streit stehenden Leistungen im Jan.–Feb.1994 ist. Kosten- und PKH-Entscheidungen folgten den einschlägigen VwGO-/ZPO-Vorschriften.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten dem Beklagten auferlegt; PKH dem Kläger bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses voraus, die sich aus dem Zulassungsvorbringen ergeben müssen.

2

Für die Ersatzpflicht nach § 92a BSHG ist erforderlich, dass schuldhaftes, sozialwidriges Verhalten ursächlich für die konkret streitigen Leistungen ist; eine bloße Verursachung der Erstanlass darf nicht ohne weiteres auf spätere Leistungszeiträume übertragen werden.

3

Eine adäquate Kausalität entfällt, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem streitigen Leistungszeitraum intervenierende Umstände (z. B. gesundheitliche Nicht-Eignung für angebotene Arbeit) die fortdauernde Bedürftigkeit unabhängig erklären.

4

Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden nach den §§ 154, 188 VwGO bzw. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119, 121 ZPO getroffen und können die Beiordnung eines Verteidigers/Rechtsanwalts begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 92a BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 22/98

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. aus L. beigeordnet.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht greift. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, wie es für die Zulassung der Berufung allein maßgeblich ist, nicht annehmen.

3

Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes "sozialwidriges" Verhalten des Klägers als eine Grundvoraussetzung der Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG verneint hat, überzeugend ist. Denn auch wenn es hier das Tatbestandsmerkmal des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens erfüllen würde, dass der Kläger im April 1993 durch unerlaubtes Entfernen und unentschuldigtes Fehlen den Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt hat, ist jedenfalls nicht die Annahme gerechtfertigt, dieses schuldhafte Verhalten sei auch noch für die nach Maßgabe des Änderungsbescheids vom 13. August 1997 allein im Streit verbliebenen Sozialhilfeleistungen des Zeitraums 1. Januar 1994 bis 28. Februar 1994 ursächlich. Zwar mögen die anfänglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe durch das arbeitsrechtswidrige Verhalten des Klägers adäquat kausal herbeigeführt worden sein. Dass der Kläger und seine Familie auch noch im Januar 1994 sozialhilfebedürftig waren, lässt sich diesem Fehlverhalten jedoch nicht mehr hinreichend sicher zurechnen, zumal auch vom Beklagten nicht bestritten worden ist, dass der Kläger seinerzeit nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt hat, die der ihm von der Firma K. angebotene Arbeitsplatz stellte. Dies lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, das sich seinerzeit noch im Probestadium befindliche Arbeitsverhältnis hätte auch ohne die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund noch im Januar 1994 fortbestanden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

5

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO iVm § 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.