KVB-Beitragshöchstgrenze: „halber Beitragssatz“ umfasst Rentner-Zusatzbeitrag (0,9 %)
KI-Zusammenfassung
Antragsteller griffen Einigungsstellenbeschlüsse an, die einer Erhöhung des KVB-Beitragssatzes für 2008 auf 7,4 % bzw. 4,93 % zustimmten. Streitpunkt war die Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG („halber Beitragssatz der Rentner der Bahn-BKK“), insbesondere ob der 0,9%-Zusatzbeitrag einzubeziehen ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und hielt die Beschlüsse für rechtmäßig. Maßgeblich sei die von Rentnern tatsächlich zu tragende Beitragsbelastung: 13 %/2 zuzüglich 0,9 % = 7,4 %; damit werde der Normzweck der relativen Belastungsgleichheit erreicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Unwirksamkeit der Einigungsstellenbeschlüsse erfolglos; Beitragserhöhung bleibt wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehrdeutigem Normwortlaut ist für die Auslegung vorrangig Sinn und Zweck der Regelung aus dem Gesetzeszusammenhang maßgeblich; der buchstäbliche Wortsinn tritt zurück, soweit er den Normzweck nicht sachgerecht abbildet.
Der Begriff „halber Beitragssatz der Rentner“ in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG ist funktional als Grenze der tatsächlichen Beitragsbelastung der Rentner in der Bahn-BKK zu verstehen und nicht identisch mit dem Beitragssatzbegriff des SGB V.
Für die Beitragshöchstgrenze nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG ist bei Einführung eines allein vom Rentner zu tragenden Zusatzbeitrags dieser Zusatzbeitrag zum halbierten allgemeinen Beitragssatz hinzuzurechnen.
Die gesetzliche Begrenzung der KVB-Beitragssteigerungen dient der relativen Belastungsgleichheit mit gesetzlich krankenversicherten Rentnern und bewirkt zugleich eine stärkere Beteiligung der Allgemeinheit über Bundeszuschüsse zur Schließung der Finanzierungslücke.
Einigungsstellenentscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten (§ 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) hat u. a. die Aufgabe, das der Deutsche Bahn AG zugewiesene Personal des Bundes zu verwalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BEZNG). Für dieses obliegt ihm damit auch die Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Dazu bedient sich das BEV der "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB). Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit diesem Satzungszweck (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten vom 1. Januar 1996 (Ausgabe 2009) – Satzung KVB –). Die KVB ist eine Sozialeinrichtung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Satzung KVB). Beitreten konnte ihr jeder Beamte, Angestellte (bis Ende der 1980er Jahre) und hauptamtliche Bahnarzt des BEV. Versorgungsberechtigte bleiben in der KVB. Seit der Privatisierung der Bahn werden grundsätzlich keine neue Mitglieder mehr in die KVB aufgenommen.
Der Bund hat die seit der Zeit der Weimarer Republik überkommenen Strukturen der Krankheitsfürsorge für Bahnbeamte auch nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland beibehalten. Diese Strukturen weichen erheblich von den sonst für Beamte geltenden Regelungen ab. Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens sind nicht beihilfeberechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren (§ 2 Abs. 3 BundesbeihilfeVO; gleiches galt nach den früheren Beihilfegrundsätzen bzgl. der Beamten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn). Seit der Privatisierung der Bahn werden jedoch in diesem Bereich keine Beamten mehr ernannt. Die KVB führt ihre Aufgaben deswegen nur noch für ihre am Stichtag des 1. Januar 1994 verbliebenen Mitglieder und deren Mitversicherte fort (derzeit mehr als 300.000 Personen). Sie befindet sich in Abwicklung (§ 14 Abs. 1 BEZNG).
Im Grundsatz trägt die KVB die Krankheitskosten ihrer Mitglieder vollständig. Die Erstattung erfolgt nach Aufwendungsarten ("Tarifstellen") und liegt zwischen 80 % und 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. Im Durchschnitt werden den Mitgliedern rund 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Für den zehnprozentigen Rest können die Leistungsberechtigten der KVB zusätzlich eine private Restkostenversicherung abschließen. Die KVB erfüllt damit sowohl die Funktion der Beihilfestelle als auch die einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft.
Die Einnahmen der KVB bestehen aus Zuschüssen des BEV und Beiträgen der Mitglieder. Das BEV gewährt der KVB zu ihren tariflichen Leistungen einen Zuschuss (§ 27 Satzung KVB). Dieser entspricht etwa dem Betrag, den der Bund aufwenden müsste, wenn die Leistungsberechtigten dem Beihilferecht unterfielen (derzeit rund 68 % der beihilfefähigen Aufwendungen). Durch diesen "beihilfeäquivalenten" Zuschuss erfüllt das BEV seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach §§ 79, 80 BBG. Übersteigen die tariflichen Leistungsverpflichtungen die Einnahmen aus dem beihilfeäquivalenten Zuschuss und den Mitgliedsbeiträgen, trägt das BEV den Fehlbetrag ebenfalls zuschussweise (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BEZNG). Der Zuschuss ist im Einzelplan 12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter dem Titel 634 02 "Risikoausgleichsleistungen an die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)" in den Bundeshaushalt eingestellt. Bis einschließlich des Jahres 2009 wurde ein solcher Zuschuss nicht benötigt. Das BEV übernimmt schließlich zwei Drittel der Personal- und Sachkosten der KVB (§ 16 Satzung KVB).
Die von den Mitgliedern an die KVB gezahlten Eigenbeiträge treten in etwa an die Stelle der Prämien, die beihilfeberechtigte Beamte an ihre private Krankenversicherung entrichten, um die von der Beihilfe nicht getragenen Krankheitskosten (20 % bis 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen) abzudecken. Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach § 14 Abs. 2 BEZNG und § 28 Satzung KVB sowie nach der Beitragstafel in Anhang IV zu § 28 Satzung KVB. Anders als bei einem privaten Versicherer hängt die Beitragshöhe kaum vom eingegangenen Wagnis ab. Maßstab ist vielmehr die Besoldungsgruppe des Mitglieds. Ausgangspunkt bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage sind die bestimmter Weise berechneten Monatsbezüge eines sogenannten "Eckmanns" der Besoldungsgruppe A 7; Besoldungsänderungen schlagen auf die Berechnung durch. Auf diesen Betrag (im Jahr 2010: 2.435,52 EUR) wird der gültige Beitragssatz (Prozentsatz) angewendet (2010: 7,6 %). Dieser wiederum wird mit einem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz richtet sich nach der Besoldungsgruppe und wächst in den Besoldungsgruppen mit steigender Besoldung schrittweise an (z. B. A 2: 74,51 %, A 7: 100 %, A 9: 111,76 %, A 13: 135,29 %, B- und C 4-Besoldung: 168,63 %). Hieraus ergibt sich der Monatsbeitrag. Hat das Mitglied keine mitversicherten Angehörigen, wird ihm auf den Monatsbeitrag eine Ermäßigung um ein Drittel gewährt. Das Lebensalter, das Besoldungsdienstalter oder der Eintritt in den Ruhestand ändern an der Beitragshöhe nichts. Die monatliche Beitragshöhe liegt beim Eckmann der Besoldungsgruppe A 7 mit mitversicherten Angehörigen für das Jahr 2010 bei 185,10 EUR.
Da die KVB zum 1. Januar 1994 in ihrem Bestand geschlossen ist worden (§ 14 Abs. 1 BEZNG), nimmt die Zahl der jungen Mitglieder, die typischerweise geringere Kosten verursachen, stetig ab. Gleichzeitig steigt die Zahl der lebensälteren Mitglieder (v.a. Versorgungsempfänger) überproportional an. Diese haben aber durchschnittlich höhere Krankheitskosten. Die KVB weist damit eine zunehmend ungünstigere Risikostruktur bei ihren Leistungsberechtigten auf. Der beihilfeäquivalente Zuschuss des BEV steigt jedoch nicht im gleichen Umfang. Die Beihilfeberechtigten des Bundes altern in ihrer Gesamtheit nicht vergleichbar schnell, weil ständig neue lebensjunge Beamte hinzutreten und die durchschnittliche Beihilfekostenquote dadurch nur langsam ansteigt.
Nach den Grundsätzen des Versicherungswesens würde die Altersstruktur in der KVB dazu führen, dass die Beiträge der Mitglieder stark ansteigen müssten, um die Tarifleistungen weiterhin erbringen zu können. Diese Entwicklung soll die gesetzliche Ankoppelung des Prozentsatzes der Beitragsberechnung an den Beitragssatz der Rentner in der Bahn-Betriebskrankenkasse verhindern. Als gesetzliche Grundregel gilt: der Prozentsatz darf den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse nicht übersteigen.
Wegen dieser Koppelung lehnte es die Vertreterversammlung der KVB im September 2007 ab, den Beitragssatz (Prozentsatz) nach der Beitragstafel zum 1. Januar 2008 auf 7,4 % (seit 1. Juli 2007: 7,14 %) für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörigen und auf 4,93 % (seit 1. Juli 2007: 4,76 %) für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige anzuheben. Der Beitragssatz in der Bahn-BKK für Mitglieder mit gesetzlicher Rente betrug vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 13,9 %. Dieser setzte sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 13,00 %, der von den Rentnern zur Hälfte zu tragen war, und 0,9 %, der von ihnen vollständig selbst zu tragen war.
Um Zusatzzahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 4 BEZNG so gering wie möglich zu halten, wollte der Vorstand der KVB den Beitragssatz (Prozentsatz) bis zur gesetzlichen Höchstgrenze anheben. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil die anwesenden Mitgliedervertreter und der Vertreter des BEV, der satzungsgemäß über die gleiche Stimmenanzahl wie diese verfügt (§ 4 Abs. 11 Satzung KVB), gegensätzlich abstimmten (§ 4 Abs. 12 Satz 2 Satzung KVB). In einem solchen Fall ist nach § 4 Abs. 12 Satz 6 Satzung KVB der Beteiligte zu 1) zur Herbeiführung einer Entscheidung berufen. Diese Entscheidung löst nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung aus.
Der Beteiligte zu 1) beantragte im Anschluss an die Vertreterversammlung vergeblich bei den Antragstellern die Zustimmung zur geplanten Beitragsanhebung. Die Antragsteller hielten bereits die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Beitragssätze für überhöht. Die vom Beteiligten zu 1) angerufenen Beteiligten zu 2) und 3) beschlossen am 10. März 2008, der Anhebung der Beitragssätze auf 7,4 % bzw. 4,93 % zuzustimmen. Hiergegen haben die Antragsteller am 9. Juli 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Sie haben vorgetragen, der Beschluss der Beteiligten zu 2) und 3) verlasse den Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Bei Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden auf § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG ergebe sich, dass der allgemeine und der zum 1. Juli 2005 eingeführte zusätzliche Beitragssatz, den gesetzlich Versicherte der Bahn-BKK zu leisten hätten, zusammen gerechnet und dann halbiert werden müsse. Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 13 % und einem von den Rentnern zu tragenden Zusatzbeitragssatz von 0,9 % ergebe sich ein Höchstbeitragssatz von 13,9 % / 2 = 6,95 %.
Der Antragsteller zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 2) vom 10. März 2008 unwirksam ist.
Der Antragsteller zu 2) hat beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 3) vom 10. März 2008 unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er ist der Auffassung, § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG solle die Belastungsgleichheit der Beschäftigten sichern. Gesetzlich in der Bahnbetriebskrankenkasse Versicherte und Mitglieder in der KVB sollten zumindest prozentual gleich hohe Aufwendungen für ihre Krankenversicherung tragen. Dazu müsse der allgemeine Beitragssatz der Bahn-BKK halbiert (13 % / 2 = 6,5 %) und der von den Rentnern allein getragene Zusatzbeitrag (0,9 %) hinzugerechnet werden. Daraus ergebe sich ein Beitragshöchstsatz von 7,4 %.
Nach mündlicher Anhörung am 9. Januar 2009 hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung der Beteiligten angeschlossen. Ausgehend von der sozialversicherungsgesetzlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses von § 14 Abs. 2 BEZNG ist es zum Ergebnis gelangt, der ausschlaggebende Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, Belastungsgleichheit mit den in der Bahn-BKK versicherten Rentnern herbeizuführen.
Gegen den ihnen am 23. Januar 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19. Februar 2009 Beschwerde erhoben und diese am 21. April 2009 rechtzeitig begründet. Sie wiederholen und vertiefen in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Antragsteller zu 1) beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 2) vom 10. März 2008 unwirksam ist.
Der Antragsteller zu 2) beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 3) vom 10. März 2008 unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Die im Beschwerdeverfahren erstmals zum Verfahren hinzugetretenen Beteiligten zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschlüsse der beiden Einigungsstellen beim BEV halten sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (§ 71 Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Die Zustimmung zur Erhöhung des Beitragssatzes für das Jahr 2008 überschreitet den nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG zulässigen Höchstwert nicht.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG darf der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel 1. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, 2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes nicht übersteigen. Die Verfahrensbeteiligten vertreten unterschiedliche Ansichten, wie das Tatbestandsmerkmal "halber Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG auszulegen ist.
Die Antragsteller halten den Begriff "Beitragssatz" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG und in §§ 241 ff. SGB V für gleichbedeutend. Im Sprachgebrauch des SGB V – Achtes Kapitel, erster Abschnitt, dritter Titel – beschreibt der Beitragssatz den nach Hundertsteln bemessenen Anteil des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten, der an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt werden muss (§ 241 Satz 1 SGB V 1994, § 241 Abs. 1 SGB V heutiger Fassung). Das SGB V hält im vierten Titel des gleichen Abschnitts (§§ 249 ff. SGB V) davon zu unterscheidende Regelungen darüber bereit, wer die Beiträge letztlich zu tragen hat. Das galt auch zur Zeit des Inkrafttretens des BEZNG am 1. Januar 1994.
Bis 1983 waren die von § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG zum Maßstab bestimmten Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert. Danach wurde die Beitragspflicht der Rentner der von aktiven Beschäftigten angeglichen: Rentner und gesetzliche Rentenversicherung leisteten nunmehr den Beitrag jeweils zur Hälfte, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes auf das Einkommen aus der gesetzlichen Rente ergab. Die im Prinzip paritätische Tragung der Beitragslasten galt auch als § 14 Abs. 4 Satz 2 BEZNG im Jahr 1994 in Kraft trat.
Zum 1. Juli 2005 änderten sich der Beitragssatz und die Regelung über die Tragung des Beitrags für gesetzlich krankenversicherte Rentner. § 241a Satz 1, 1. Halbs. SGB V 2005 führte neben dem allgemeinen Beitragssatz einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vom Hundert ein, der nach § 247 Abs. 1 Satz 1 SGB V 2005 ebenfalls für die Bemessung der Beiträge heranzuziehen war. Den Beitrag aus dem zusätzlichen Beitragssatz musste der Rentner allerdings allein leisten, § 249a SGB V 2005. Die seit der Einführung des sog. Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wiederum veränderte Rechtslage ist für das streitgegenständliche Jahr 2008 unerheblich.
Der Beteiligte zu 1) ist wie die Fachkammer der Ansicht, die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG sei so zu verstehen, dass sie auf den vom Rentner tatsächlich zu tragenden Beitrag zur Bahn-BKK abstelle (ausgedrückt im rechnerischen Beitragssatz). Dies geböte der Sinn der Norm, mit dem eine Gleichbehandlung der in der Bahn-BKK gesetzlich versicherten Bahnangehörigen und der in der KVB versicherten Bahnbeamten erstrebt worden sei.
Der Senat tritt dem bei und kann sich der gegenteiligen Auffassung der Antragsteller nicht anschließen. Das von ihnen ins Zentrum gerückte Argument, der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG ziehe der Auslegung im Sinne des Beteiligten eine unüberschreitbare Grenze, greift nicht durch. Im Vordergrund der Auslegung muss angesichts des mehrdeutigen Wortlauts der Norm der aus dem Gesetz selbst ableitbare Sinn und Zweck der Vorschrift stehen. Nur in seinem Licht lässt sich der Begriff "Beitragssatz" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG sachgerecht auslegen. Der buchstäbliche Wortsinn des Ausdrucks in § 14 Abs. 2 Satz 2 BEZNG tritt dahinter zurück.
§ 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG ist vor dem Hintergrund der Umstände zu betrachten, die der Schließung der KVB in ihrem Bestand seit dem Jahr 1994 mit sich bringen. Da die alternden Leistungsberechtigten der KVB überproportional mehr Aufwendungen verursachen, die Zuschüsse des BEV für die Tarifleistungen sich aber nach den Ausgaben des Bundes für seine (durchschnittlich lebensalten) Beihilfeberechtigten richten, entsteht bei der KVB eine wachsende Finanzierungslücke. § 14 BEZNG sieht die Kombination von zwei Maßnahmen vor, um die Einnahmelücke zu schließen. Es werden sowohl die leistungsberechtigten Mitglieder als auch die Allgemeinheit herangezogen: Einerseits werden die Beiträge der Mitglieder erhöht (§ 14 Abs. 2 BEZNG) und andererseits wird der Anteil des vom Bund nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BEZNG zu leistenden weiteren Zuschusses vergrößert.
Die Steigerung der Mitgliedsbeiträge zur KVB wird allerdings von § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BEZNG spürbar zu Lasten der Allgemeinheit begrenzt. Obwohl die Beiträge der Mitglieder ausschließlich für die von der KVB erbrachten "Versicherungsleistungen" erhoben werden, richtet sich die Beitragsanpassung nicht wie bei der Prämienberechnung eines privaten Versicherers nach den tatsächlichen Ausgaben für die Versicherten- bzw. Tarifgemeinschaft, sondern ist davon fast vollständig abgekoppelt. Um die Beitragssteigerungen vor den Besonderheiten abzuschirmen, die der geschlossene Bestand der KVB mit sich bringt, richtet sich die Anhebung nur nach der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 BEZNG). Der auf die satzungsgemäße Bemessungsgrundlage anzuwendende Beitragssatz (Prozentsatz) darf außerdem nicht höher sein als die Hälfte des Beitragssatzes der Rentner der Bahn-BKK bzw. zwei Drittel davon, § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG. Falls also die für die Beitragshöhe zur KVB maßgeblichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen steigen, wegen anderer Finanzierungsquellen (z. B. Steuerzuschüsse, Verschuldung der gesetzlichen Krankenversicherungen usw.) oder aus sonstigen Gründen aber nicht zu höheren Beiträgen der gesetzlich Versicherten führen, sorgt § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG dafür, dass die in der KVB Versicherten nur in dem Verhältnis an der Steigerung der Gesundheitskosten beteiligt werden wie die in der Bahn-BKK gesetzlich versicherten Rentner. Durch die Begrenzung der Beitragshöhe steigt der Zuschuss des BEV an die KVB, den es zusätzlich zum beihilfeäquivalenten Zuschuss zu leisten hat.
Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG lassen sich ohne Weiteres dem Gesamtzusammenhang entnehmen, in den die Norm gestellt ist. Die in der KVB verbliebenen Bediensteten des Bundes sollen – relativ betrachtet – trotz der Schließung der KVB für Neumitglieder nicht stärker mit den steigenden Gesundheitskosten belastet werden als die Rentner, die der Bahn-BKK angehören. Diese Referenzgruppe ist angesichts der überwiegend (und mit steigender Tendenz) von Versorgungsempfängern bestimmten Mitgliederstruktur der KVB nicht als sachwidrig zu beanstanden.
Durch diese Koppelung werden die Folgen der Bahnprivatisierung für die KVB-Mitglieder abgemildert, obwohl sie sich alle freiwillig für dieses für sie (einst) sehr vorteilhafte System der Krankheitskostenabsicherung und gegen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und gegen die Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen entschieden haben. Obgleich die grundlegende Entscheidung des Beamten, sein Krankenversicherungssystems zu wählen, stets bis zum Ende seines Lebens angelegt ist und nicht selten unvorhersehbare nachteilige Folgen für ihn zeitigt, wird der Beamte grundsätzlich an der meist in jungem Lebensalter getroffenen Systementscheidung festgehalten. Die hier vorgenommene Durchbrechung dieses Grundsatzes mag bei den Bahnbeamten noch gerechtfertigt sein, weil die Privatisierung eines ganzen Verwaltungszweiges (ähnlich: Post einschl. Fernsprechdienste) eine Umwälzung darstellt, die weit über die einzukalkulierenden und hinzunehmenden Änderung der Rahmenbedingungen hinausgeht.
Um diesen Zweck zu erreichen, wählte der Gesetzgeber im Jahr 1993 den Beitragssatz der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung der Bahn-BKK als Maßstab. Eine Unterscheidung nach dem Beitragssatz und der Tragung des Beitragssatzes war damals nicht notwendig, weil von jeher in der sozialen Krankenversicherung grundsätzlich eine paritätische Kostentragung vorgesehen war und der Gesetzgeber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich dieses Prinzip künftig ändern würde. Nur so ist zu erklären, dass er mit der Kurzbezeichnung "halber Beitragssatz" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG eine sprachliche Zusammenfassung der Regelungen über den Beitragssatz (§§ 241 ff. SGB V 1994) und der Regelungen über die Tragung der Beiträge (§§ 249 ff. SGB V 1994) vorgenommen hat.
Zwar sagen die Prozentsätze als Verhältniszahlen noch nichts über die tatsächliche finanzielle Belastung der Rentner bzw. KVB-Mitglieder aus, weil die Bemessungsgrundlage, auf die diese Prozentsätze angewandt werden – hier die gesetzliche Rente dort die beamtenrechtliche Besoldung des Eckmanns einschl. des Hebesatzes – ebenso bedeutsam ist. Der Gesetzgeber durfte die vorgefundenen historisch gewachsenen unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen jedoch 1993 als Vergleichsgrundlage anerkennen. Denn beide richten sich im Großen und Ganzen nach der allgemeinen Einkommensentwicklung der Bevölkerung und verlaufen damit für die hier verfolgten Vergleichszwecke hinreichend parallel. Die isolierte Betrachtung der Beitrags- bzw. Prozentsätze ist damit auch ohne unmittelbare Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen ein geeignetes Mittel, um die angestrebte Gleichbehandlung zu erreichen.
Strebt das Gesetz mithin – ausgehend vom Stand 1. Januar 1994 – eine relative Gleichbehandlung im Belastungszuwachs der KVB- und Bahn-BKK-Mitglieder seit diesem Zeitpunkt an, ist zur Bestimmung der Beitragshöchstgrenze des § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG darauf abzustellen, in welchem Maße sich die von den Rentnern allein zu tragenden Gesundheitskosten erhöht haben. Der Begriff "Beitragssatz" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG hat mithin eine andere, nämlich umfassendere Bedeutung als der gleichlautende Begriff im Sozialversicherungsrecht. Er drückt in einer Verhältniszahl aus, welchen Umfang die Kosten angenommen haben, die die in der Bahn-BKK versicherten Rentner aus ihrer gesetzlichen Rente tatsächlich zu tragen haben.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG, welcher der Auslegung eine äußerste Grenze zieht, steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Denn der Wortlaut der Kurzbezeichnung "halber Beitragssatz" hat jedenfalls seit den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im SGB V seine beim Erlass des § 14 Abs. 4 Satz 2 BEZNG möglicherweise noch vorhandene Eindeutigkeit verloren. Damit ist dem Argument, das die Antragsteller in das Zentrum ihres Vortrags gerückt haben, der Boden entzogen.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen sich keine Schlüsse zugunsten der Antragsteller ziehen. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht praktisch nicht über den späteren Gesetzeswortlaut hinaus. Zu § 14 Abs. 2 Satz 4 E-BEZNG wird lediglich angegeben, die "notwendige Anpassung dieses Beitrags ... soll(e) ... durch den für den Bereich der Rentnerkrankenversicherung geltenden Beitragssatz eingegrenzt werden" (BT-Drs. 12/4609 (neu) S. 65).
Auf der anderen Seite finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – weitergehend – die Gesamtbelastung der Rentner bezüglich sämtlicher beitragspflichtiger Einnahmen als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt werden sollte. Bereits 1994 waren die Beiträge aus anderen Einnahmen als der gesetzlichen Rente vom Rentner allein zu tragen (§§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V 1994). Durch das Abstellen auf den "halben Beitragssatz" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG hat der Gesetzgeber diese allein von den Rentnern zu tragenden Beiträge aus anderen Einkunftsarten als der gesetzlichen Rente erkennbar aus dem Vergleich ausgeschieden. Dieses erscheint auch sachgerecht, weil die KVB keine vollständige Absicherung bietet, sondern einen (versicherbaren) etwa 10prozentigen Selbstbehalt vorsieht.
Folgt man der gefundenen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG nicht, sondern legt das Schwergewicht auf die sozialversicherungsrechtliche Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Erlasses des BEZNG im Jahr 1993, besteht für den im Jahr 2005 eingeführten zusätzlichen Beitrag von 0,9 % gar keine gesetzliche Regelung im BEZNG. Da der Gesetzgeber des Jahres 1993 an den zusätzlichen Beitrag noch gar nicht denken konnte, läge eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese wäre angesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlage unter Rückgriff auf die Wertungen der bestehenden gesetzlichen Regelung zu schließen. Da das Wort "halber" in § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG nur damit erklärbar ist, dass die gesetzlichen Rentner den halben allgemeinen Beitrag tragen müssen, eine vergleichbare hälftige Teilung beim Zusatzbeitrag aber fehlt, könnte die Analogiebildung nur dahin gehen, dass der ungeteilte Zusatzbeitragssatz dem halben allgemeinen Beitragssatz hinzuzurechnen ist, um die Höchstgrenze für die KVB-Mitglieder festzustellen.
Der Senat sieht die vom Gesetzgeber gefundene Lösung, die überraschend aufgetretenen Lasten aus dem überalternden Mitgliederbestand der KVB maßvoll auf die Leistungsempfänger und hauptsächlich auf die Allgemeinheit zu verteilen, als mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar an. Die Lastenverteilung berücksichtigt einerseits die Interessen der Beamten, nicht mit übermäßigen Beitragssteigerungen belastet zu werden, indem sie – bezogen auf den prozentualen Anteil ihres Einkommens, den sie bisher für ihre Krankheitskostenabsicherung aufwenden mussten – nicht stärker zum Tragen der Gesundheitskosten herangezogen werden als die gesetzlich versicherten Rentner. Andererseits darf der Gesetzgeber die Beamten zur Minderung der Belastung der Allgemeinheit mit einem – gesetzlich gekappten – Höchstbeitrag an den steigenden Krankheitskosten innerhalb ihres Sondersystems beteiligen, für das sie sich freiwillig entschieden und dessen Vorteile sie in der Regel über viele Jahre genossen haben.
Nach diesem Maßgaben lag zum Anfang des Jahres 2008 (bis 30. März 2008) die tatsächliche Beitragsbelastung der in der Bahn-BKK gesetzlich krankenversicherten Rentner bei der Hälfte von 13 % = 6,5 % des Zahlbetrags der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich des allein von den Rentnern zu tragenden zusätzlichen Beitrags in Höhe von 0,9 % auf den Zahlbetrag. Auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente mussten die in der Bahn-BKK gesetzlich versicherten Rentner also einen rechnerischen Beitragssatz in Höhe von 6,5 % + 0,9 % = 7,4 % alleine tragen. Dieser ist auch bei § 14 Abs. 2 Satz 4 BEZNG als Höchstbetrag anzusetzen. Deswegen überschreitet der von den Beteiligten zu 2) und 3) gefasste Beschluss die gesetzliche Beitragssatzhöchstgrenze nicht.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.