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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 4026/96·22.12.1998

Berufungsrückweisung nach §130a VwGO; Kostenentscheidung und Ablehnung des Beweisantrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des VG Minden und verlangte die unverzügliche Bescheidung seines Widerspruchs. Das OVG weist die Berufung als unbegründet zurück und entscheidet einstimmig nach §130a VwGO per Beschluss; ein Beweisantrag wird als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen das Urteil des VG Minden als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann eine Berufung nach §130a VwGO durch Beschluss entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.

2

Ein Beweisantrag ist zurückzuweisen, wenn der zu belegende Umstand für die Entscheidung rechtlich unerheblich ist.

3

Die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO (§§154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO).

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen ergibt sich aus §167 Abs.2 VwGO i.V.m. den Vorschriften der ZPO (§§708 Nr.11, 711 ZPO).

5

Die Revision wird zu versagen, wenn die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1644/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Die Berufung des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 1996 zu ändern und den Beklagten zur unverzüglichen Bescheidung des Widerspruches vom 29. November 1995 zu verurteilen,

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hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluß vom 25. November 1998, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Das weitere Berufungsvorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. November 1998 führt zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der in diesem Schriftsatz in Bezug genommene Beweisantrag aus der Berufungsschrift vom 30. Juli 1996 wird abgelehnt, weil es in dem Verfahren gegen den beklagten Oberkreisdirektor des Kreises L. aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses des Senats vom 25. November 1998 nicht auf den Verbleib des Widerspruches vom 29. November 1995 ankommt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

6

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.