Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3973/04·21.11.2004

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zur Berufung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsmittelfrist schuldhaft versäumt wurde und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgewiesen; Fristversäumnis schuldhaft, keine Wiedereinsetzung und fehlende Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden, formgerechten Zulassungsantrag kann grundsätzlich bewilligt werden, setzt jedoch Erfolgsaussichten und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung voraus.

2

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedenfalls dann schuldhaft versäumt, wenn der prozesskostenhilfebedürftige Rechtsuchende innerhalb der Rechtsmittelfrist kein oder kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; die bloße späte Entscheidungsreife des Beteiligten oder die anfängliche Skepsis gegenüber Erfolgsaussichten rechtfertigt keine Entschuldigung.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet; auch prozessuale Hilfe ist demnach an eine materielle Erfolgsaussicht gebunden.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 166 VwGO§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 208/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

2

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen noch zu stellenden und den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Zwar kommt grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht. Ein solcher noch zu stellender Zulassungsantrag hätte im Hinblick auf den eingetretenen Ablauf der Zulassungsantragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem Kläger wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nämlich jedenfalls schuldhaft versäumt, wenn der auf Prozesskostenhilfe angewiesene Rechtschutzsuchende innerhalb der Rechtsmittelfrist kein oder jedenfalls kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht. Dabei kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der Kläger mit der Antragstellung am 24. August 2004 keine aktuelle vollständig ausgefüllte formblattmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb schuldhaft versäumt, weil der Kläger das Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hat. Er hat es versäumt, innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (am 23. Juli 2004) den Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Wegen dieser Fristversäumung kann ihm wiederum keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist zur Anbringung des Prozesskostenhilfegesuches einzuhalten, sind nicht vorhanden. Sie ergeben sich nicht aus seinem eigenen Vorbringen: Dass er von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zunächst selbst nicht überzeugt gewesen sei und sich deshalb zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erst sehr spät habe entschließen können, stellt einen hinreichenden Entschuldigungsgrund jedenfalls nicht dar. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen und dem weiteren Akteninhalt.

4

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch an den fehlenden Erfolgsaussichten eines vom Kläger angestrebten Rechtsmittelverfahrens scheiterte. Der Senat hat keine Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil sowie in seinem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 13. Mai 2004 vertretene Auffassung. Vor dem Hintergrund der Bereitschaft des Beklagten, dem Kläger eine fabrikneue Matratze zu bewilligen, erscheint die Verweisung auf einen gebrauchten Bettrahmen und Lattenrost nicht fehlerhaft.

5

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.