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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3938/96·31.01.1999

Berufung zurückgewiesen: Feststellungsklage im Sozialhilfebereich mangels Feststellungsinteresse

SozialrechtSozialhilfeFeststellungsklageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage zur Rechtmäßigkeit eines Verwaltungshandelns vom 18.11.1988 im Sozialhilfebereich. Das OVG wies die Berufung als unbegründet zurück, weil ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehlt und eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO geeigneter ist. Sozialhilfe sei einzelfallbezogen zu prüfen; ein als "vorläufig" bezeichneter Akt rechtfertige keine dauerhafte Feststellung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage setzt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.

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Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn sie effektiveren Rechtsschutz bietet und nicht zur Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Fristen und Vorverfahren führt.

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Bei einzelfallbezogenen Leistungsansprüchen im Sozialhilferecht, die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, fehlt der Feststellungsklage regelmäßig die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Eignung.

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Ein Verwaltungsakt, der ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet ist, begründet nicht ohne Weiteres einen dauerhaften Rechtszustand und mindert die Eignung einer Feststellungsklage zur abschließenden Klärung des Rechtsverhältnisses.

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Der Senat kann die Berufung nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel einstimmig als unbegründet erachtet wird und den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Relevante Normen
§ 130a Satz 1 VwGO§ 130a Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 156/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

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Die Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 1996 zu ändern und festzustellen, daß der "Verwaltungsakt" vom 18. November 1988 und das seit diesem Zeitpunkt darauf basierende Verwaltungshandeln rechtskonform war und ist,

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hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Dazu hat der Senat in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß gleichen Rubrums vom 25. November 1998 im einzelnen dargelegt, daß der Kläger seine Rechte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungsklage verfolgen kann. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung und der im Prozeßkostenhilfebeschluß gegebenen Begründung abzuweichen. Zwar steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht und in den Fällen, in denen die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 (2535) m.w.N.

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Auch wenn das streitige Rechtsverhältnis nur Vorfrage eines Anspruchs ist, verbietet sich die Verweisung auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage aber nur dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch das Feststellungsurteil geklärt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, aaO.

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An eben dieser Effektivität der Feststellungsklage fehlt es hier, weil Sozialhilfe - insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt - einzelfallbezogen vor dem Hintergrund und in Würdigung der jeweils im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Umstände gewährt wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. November 1988 - 5 ER 226.88 -, Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 5.

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Ungeachtet der Rechtsnatur des Schreibens vom 18. November 1988 mißt sich gerade dieses mit dem hervorgehobenen Begriff "vorläufig" unmißverständlich keinen dauerhaften Charakter zu und trägt damit selbst der abschnittsweisen Betrachtungsweise im Sozialhilferecht Rechnung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.