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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 38/99·28.01.2001

Zulassung der Beschwerde wegen Kinderhochstuhl abgelehnt

SozialrechtSozialhilfe/BSHGLeistungsgewährung/BedarfsdeckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen ein Urteil, das die Beihilfefähigkeit eines Kinderhochstuhls nach BSHG verneinte. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt die Zulassung ab. Es betont den Ausnahmecharakter des Zulassungsverfahrens und würdigt Sicherheits- und Teilhabeaspekte des Hochstuhls als Begründung der Vorinstanz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels hinreichend dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO i.V.m. §146 Abs.4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; diese sind nur zu bejahen, wenn das Vorbringen das Ergebnis der Entscheidung ernsthaft in Frage stellt.

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Bei der Prüfung der Zulassung ist der Ausnahmecharakter der Vorschriften und das Entlastungsziel der Obergerichte zu berücksichtigen.

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Ein Gegenstand zählt trotz hoher Versorgungsdichte nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn er lediglich eine bloße Annehmlichkeit darstellt.

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Ein Kinderhochstuhl kann als sozialhilferechtlich beihilfefähiges Gebrauchs- bzw. Ausstattungsstück gelten, wenn er gefahrmindernd wirkt, die Selbständigkeit beim Essen fördert und die Teilhabe am Familienleben unterstützt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO§ 12 Abs. 2 BSHG§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2703/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.

3

Der Ausnahmecharakter der Zulassungsbestimmungen und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung des Oberverwaltungsgerichts zu bewirken, gebieten es, das Merkmal der "ernstlichen Zweifel" nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem Gewicht sind, dass sie die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen. Solche Bedenken löst der Zulassungsvortrag hier nicht aus.

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Der Beklagte geht bei seinen Darlegungen im Zulassungsantrag im Ansatz von denselben Anforderungen an den Begriff des notwendigen Lebensunterhalts aus, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil benannt hat. Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 2 BSHG vertritt er jedoch die Auffassung, es sei nicht zu erkennen, welche körperlichen oder psychischen Defizite bei einem Kleinkind auftreten sollten, das ohne Hochstuhl die ersten Lebensjahre verbringen müsse. Anders als etwa ein Schulkind, dem angesonnen werde, ohne Schultüte oder Tornister die Schule zu besuchen, werde sich ein Kleinkind ohne Hochstuhl nicht sozial ausgegrenzt fühlen oder Schaden in seiner Entwicklung nehmen. Die Verwendung eines Hochstuhls diene lediglich der Bequemlichkeit der Kindesmutter. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zähle jedoch ein Gegenstand trotz einer hohen "Versorgungsdichte" nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn er nur eine Annehmlichkeit darstelle.

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Mit diesen Ausführungen wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage gestellt, zumal soweit ersichtlich auch im Übrigen Rechtsprechung und Literatur - sofern sie sich bisher mit der Problematik befasst haben - die sozialhilferechtliche Beihilfefähigkeit eines Kinderhochstuhls bejaht haben.

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. August 1987 - 4 OVG B 171/87 -, info also 1987, 207; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1988 - 5 VG 3139/87 -, info also 1988, 81; Hofmann in LPK- BSHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 49.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es sei nicht sachgerecht, den Effekt eines Kinderhochstuhls auf eine bloße Annehmlichkeit für die Eltern des Kindes zu reduzieren, im angefochtenen Urteil zum Einen damit begründet, das Sitzen in einem in der Regel sicherheitsgeprüften Hochstuhl berge für das Kind erheblich geringere Gefahren als etwa das Sitzen auf einem mit einem Zusatzkissen versehenen einfachen Stuhl. Das dürfte insbesondere in den immer wieder vorkommenden Momenten zutreffen, in denen die Betreuungsperson durch andere Dinge abgelenkt ist. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Hochstuhl jedenfalls bei Kleinkindern, die - wie hier die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum - etwa ein Jahr alt sind, den Umgang mit Löffel und Trinkflasche und damit die Selbständigkeit beim Essen und Trinken fördere. Ferner biete das Sitzen in einem Hochstuhl dem Kind bessere Beobachtungs- und Kommunikationsmöglichkeiten für seine Teilnahme am Leben in der Familie. Mit all dem setzt sich der Beklagte in seiner Zulassungsantragsbegründung nicht auseinander.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden schließlich auch nicht durch den Vortrag geweckt, angesichts des zugesprochenen Betrages von 40,00 DM stelle ein Kinderhochstuhl kein Gebrauchsgut von höherem Anschaffungswert im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG dar; denn die insoweit zu ziehende Grenze ist mit einem Betrag von 40,00 DM jedenfalls überschritten.

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Vgl. Brühl, Fernseher und Sozialhilfe, info also 1998, 171(173): "etwa 5 % des Regelsatzes = derzeit 30,00 DM für Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehende"; ferner Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 21 Rn. 7h: "ca. 20-25 DM je Anschaffung"; vgl. zum verwandten Begriff "in nicht kleinem Umfang" aus § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG allerdings auch Rn. 7f: "Obergrenze von 25 bis 30 DM je Instandsetzung"

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).