Berufung zu leistungsabhängigem Teilerlass nach §18b BAföG wegen Wiederholungsprüfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG und beruft sich darauf, seine Wiederholungsprüfung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Streitpunkt ist, ob zur reinen Notenverbesserung abgelegte Wiederholungsprüfungen als Abschlussprüfung gelten. Das OVG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Berufung ab: Nur die erstmals bestandene Prüfung ist maßgeblich; Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung bleiben außer Betracht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b BAföG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Abschlussprüfung im Sinne des § 18b Abs. 1 BAföG ist die erstmals abgelegte und bestandene Abschlussprüfung; zur reinen Notenverbesserung abgelegte Wiederholungsprüfungen bleiben außer Betracht.
Die Systematik des BAföG rechtfertigt eine Regelung, nach der Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung nicht in die Vergleichsgruppe für den leistungsabhängigen Teilerlass einbezogen werden (vgl. § 2 Abs. 3 BAföG‑TeilerlaßV).
Eine unterschiedliche Behandlung von Erst‑ und Wiederholungsprüfungen verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, soweit sie sachlich gerechtfertigt ist und verschiedene Förderziele (Leistungsbelohnung vs. Studiendauer) getrennt geregelt werden.
Ein allgemeiner Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung einer klaren Verwaltungsregelung (hier der Nichtberücksichtigung von Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung) begründet keinen Anspruch auf abweichende Anwendung, wenn die Norm die Rechtslage eindeutig bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 5299/93
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde in den Jahren 1982 bis 1988 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Er bestand die Erste Juristische Staatsprüfung am 24. Januar 1989 mit der Prüfungsgesamtnote "ausreichend (6,45)" und nach Wiederholung am 22. Januar 1990 mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend (7,16)".
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 - abgesandt am 14. August 1992 - wurde der Kläger u.a. zur Rückzahlung seines BAföG-Darlehens in Höhe von 16.419,02 DM ab 30. April 1993 aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. September 1992 beantragte er den leistungsabhängigen Teilerlaß. Das Bundesverwaltungsamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 1993 mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der maßgeblichen Erstprüfung gehöre er nicht zu den ersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen; auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, die nur der Notenverbesserung gedient habe, komme es gemäß § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV nicht an. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Auf § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV sei er nicht hingewiesen worden, so daß diese Bestimmung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Anwendung finden könne, weil er ausschließlich im Hinblick auf den Teilerlaß sich der Wiederholungsprüfung unterzogen habe. Die Vorschrift sei auch grob unbillig, da durch sie Leistung bestraft werde. Er habe bereits nach dem zehnten Fachsemester die erste Prüfung abgelegt und werde gegenüber denjenigen benachteiligt, die in diesem Termin nicht bestanden hätten. Diese Vorschrift stehe in Widerspruch zur Intention des Gesetzes, ein zügiges Studium zu fördern, und damit in Widerspruch zu höherrangigem Recht. Sie verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil durch die Wiederholungsprüfung das Zeugnis vom 24. Januar 1989 bedeutungslos geworden sei und er daher der Vergleichsgruppe des Kalenderjahres 1990 zuzurechnen sei. Er werde unzulässigerweise auch gegenüber denjenigen benachteiligt, die nach zwölf Fachsemestern nicht angetreten oder durchgefallen seien und erst nach mehreren weiteren Semestern das Examen mit einer zum Teilerlaß genügenden Note abgeschlossen hätten. - Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Juli 1993 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungamtes vom 15. März 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1993 zu verpflichten, ihm einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BayJAPO die unzutreffende Folgerung gezogen, das Wahlrecht beziehe sich allein auf das Prüfungsergebnis. Aus § 30 Abs. 4 Satz 3 BayJAPO ergebe sich aber, daß nur eine der beiden Prüfungen gelten könne und daher eines der beiden Prüfungsergebnisse eliminiert und als rechtlich nicht existent betrachtet werde. § 30 Abs. 4 Satz 2 BayJAPO beziehe sich nur auf bereits eingetretene Rechtsfolgen und besage, daß die Wiederholungsprüfung lediglich keine zeitliche Rückwirkung entfalten solle, insbesondere nicht etwa auf den erfolgten Eintritt in den Referendardienst. § 2 Abs. 3 BAföG TeilerlaßV bezwecke außerdem nicht den Ausschluß von Wiederholungsprüfungen von der Teilerlaßfähigkeit. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, einen Gleichheitsverstoß zu verneinen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wer bereits bei erstmals abgelegter Prüfung unter Beweis gestellt habe, das Förderungsziel der berufsqualifizierenden Ausbildung erreicht zu haben, könne mindestens Gleichbehandlung mit denjenigen verlangen, die erst beim zweiten Versuch die Prüfung erfolgreich abgelegt hätten. Da nach den Teilerlaßregelungen ein schnelles Studium und ein Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg belohnt werden sollten, könne die Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die erst viel später das Examen beständen, nicht mit dem Vorteil des früheren Eintritts in das Berufsleben bei ihm gerechtfertigt werden, zumal diesen Vorteil auch diejenigen in Anspruch nähmen, denen ein Teilerlaß nach § 18 b Abs. 3 BAföG gewährt werde.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach ist die Wiederholungsprüfung keine Abschlußprüfung im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG. Der Kläger werde auch nicht unzulässigerweise benachteiligt; denn eine erstmals nicht bestandene Abschlußprüfung beende noch nicht die Ausbildung, und § 18 b Abs. 1 BAföG stelle ausschließlich auf die erzielten Prüfungsleistungen ab und nicht wie der auf den Fall des Klägers nicht anwendbare § 18 b Abs. 2 BAföG hinsichtlich der Höhe des Teilerlasses auch auf die Studiendauer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesverwawltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Auch nach Ansicht des Senats folgt - unabhängig von der Regelung des § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV idF. vom 3. Januar 1989, BGBl. I, S. 58 - aus der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, daß Abschlußprüfung im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG idF. des 11. Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1988, BGBl. I 829, nur die vom Kläger am 24. Januar 1989 abgelegte und bestandene Erste Juristische Staatsprüfung ist. Aus § 30 der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (BayJAPO) idF. der Bekanntmachung vom 26. November 1985, BayGVBl. 1985, 738, ergibt sich nichts anderes. In Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, daß dann, wenn der Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung gelten lassen will, die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt bleiben. Angesichts dieser klaren Regelung ist nicht nachvollziehbar, wieso die erstmals abgelegte Prüfung zwingend als rechtlich nicht existent betrachtet werden soll, wie der Kläger meint.
Da es auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV als Rechtsgrundlage nicht ankommt, bedarf es keines näheren Eingehens auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung; nach Ansicht des Senats enthält diese Vorschrift aber durchaus die gesetzeskonforme Aussage, daß eine lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte Wiederholungsprüfung keine Abschlußprüfung im Sinne des Gesetzes ist, und entspricht diese Aussage inhaltlich unmißverständlich der vom Kläger vermißten Ausdrucksweise, daß Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung außer Betracht blieben.
Auch die Ausführungen des Klägers zum Gleichheitsverstoß vermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger verkennt, daß durch § 18 b Abs. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung nur eine überdurchschnittlich gute Examensleistung belohnt werden soll. Belohnung für schnelles Studieren wird demgegenüber in § 18 b Abs. 3 BAföG geregelt, dessen Voraussetzungen der Kläger offensichtlich nicht erfüllt. Soweit seinerzeit beim leistungsabhängigen Teilerlaß auch Studiendauerelemente berücksichtigt werden sollten, weil nach § 6 Abs. 4 BAföG- Teiler- laßV im Falle der Ranggleichheit die Anzahl der Fachsemester Hilfskriterium sein sollte, hat der Senat diese Regelung als durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt angesehen.
Vgl. die Senatsurteile vom 24. Februar 1995 - 16 A 2503/94 - und vom 23. Mai 1995 - 16 A 1641/94 -.
Diese Rechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.
Vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996 - 5 C 24.95 - sowie - 5 C 9.95 -, FamRZ 1997, 1038.
Erst durch § 18 b Abs. 2 BAföG, eingefügt durch das 12. Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990, BGBl. I 936, wurde der leistungsabhängige Teilerlaß um eine Zeitkomponente modifiziert. Diese Vorschrift findet auf den Kläger aber noch keine Anwendung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann ungeklärt bleiben, ob der Kläger überhaupt dann, wenn entsprechend seiner Rechtsansicht auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung abgestellt würde, tatsächlich zu den 30 v.H. der Prüfungsbesten des Kalenderjahres 1990 gehören würde, was sehr zweifelhaft ist. Zu der bisher vom Bundesverwaltungsamt zugrunde gelegten Vergleichsgruppe müßten dann nicht nur alle diejenigen hinzugerechnet werden, die wie der Kläger die Wiederholungsprüfung mit einer besseren Note bestanden haben, sondern andererseits auch alle diejenigen wieder herausgenommen werden, die in einem späteren Kalenderjahr eine Wiederholungsprüfung mit besserem Ergebnis bestanden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.