Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden sowie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er nicht von einem nach §67 Abs.1 VwGO berechtigten Vertreter eingelegt wurde. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden abgelehnt, weil der Antrag keine Erfolgsaussicht bietet und die erforderliche formgerechte Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht vorgelegt wurde; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung im verwaltungsprozessualen Verfahren ist unzulässig, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen nach §67 Abs.1 VwGO befugten Rechtslehrer eingereicht wird.
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die fristgerechte Vorlage einer formgerechten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO) voraus; das Fehlen dieser Erklärung führt zur Ablehnung des PKH-Antrags.
Für die Geltendmachung unverschuldeter Fristversäumnisse bzw. für Wiedereinsetzung sind konkrete, überprüfbare Darlegungen erforderlich; bloße allgemeine Hinweise oder nicht näher substantiiertes Vorbringen genügen in der Regel nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1438/04
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2004wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‑ auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nach dem gesamten Vorbringen des Klägers sowie ausweislich seines Schriftsatzes vom 18. September 2004 allein im Rahmen des Prozesskostenhilfeersuchens gestellt ‑ ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus dem eingangs genannten Grund entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Kläger kann auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden, den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Beachtung des Vertretungserfordernisses zu wiederholen und wegen der inzwischen eingetretenen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Denn er hat es versäumt, innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine positive Prozesskostenhilfeentscheidung in der erforderlichen Weise darzutun. Dazu hätte zwingend eine formgerechte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular (vgl. § 166 VwGO iVm § 117 ZPO) gehört.
Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 in dem Verfahren gleichen Rubrums ‑ 16 B 1125/04 ‑.
Eine solche Erklärung ist bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht eingegangen. Dass dies dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, ist auch unter Berücksichtigung der dem Schriftsatz vom 18. September 2004 beigefügten und vom Senat ausgewerteten medizinischen Befunde weder dargetan noch sonst erkennbar, zumal der Kläger auch bei dessen Abfassung in der Lage gewesen ist, sich fremder Hilfe zu bedienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.