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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3809/98·27.10.1998

Zulassungsantrag (§124 VwGO) zu Kostenbeteiligung bei Jugendhilfe abgelehnt

SozialrechtJugendhilferechtKostenbeteiligung/LeistungsgewährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Kostenbeteiligung für die Heimunterbringung seines Sohnes. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und kein Verfahrensmangel vorliegen. Substantiiertes Vorbringen zu Aufklärungspflichten und mündlichen Erklärungen des Jugendamts fehlte; eine mündliche Einwilligung schließt die Kostenbeteiligung nicht aus.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO mangels Zulassungsgründe und substantiiertem Vorbringen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Revision nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder einen der in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit einer Jugendhilfeleistung voraussetzt, begründet allein noch keinen Zulassungsgrund; es bedarf konkreter Anknüpfungspunkte, die ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung aufwerfen.

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Die Aufklärungsrüge verlangt eine substantielle Darlegung, aus welchen Gründen sich dem Gericht weitergehende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen; sie ersetzt nicht das Versäumnis eines Beteiligten, Beweisanträge zu stellen.

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Ein lediglich mündlich erklärt vorgetragenes Einverständnis oder eine mündliche Auskunft des Jugendamts ist ohne schriftliche Dokumentation regelmäßig nicht geeignet, die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung auszuschließen.

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Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann gegen die Behauptung sprechen, weitere Sachaufklärung habe sich dem Verwaltungsgericht aufgedrängt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 SGB X§ 86 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 649/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung voraussetzt.

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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373.

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Nach Aktenlage bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, daß der Sohn C. des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum zu Recht im A. -Heim in S. untergebracht worden ist. Mit dieser Unterbringung hat der Kläger sich ausweislich der Niederschrift des Amtsgerichts D. vom 29. Dezember 1993 ausdrücklich einverstanden erklärt. Sein Vortrag in der Antragsschrift, dieses Einverständnis sei nur erklärt worden, nachdem ihm seitens des Jugendamtes erklärt worden sei, dies sei nicht mit Unterbringungskosten für ihn verbunden, ist weder glaubhaft noch erheblich. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe spricht bereits die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 3. Dezember 1993 durch den ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn vorläufig entzogen worden ist. Danach war ursächlich für die Absicht des Klägers, seinen Sohn aus dem Heim zu entfernen, der Hinweis des Jugendamtes auf die zu erwartende Kostenbeteiligung. Im übrigen würde eine derartige Aussage die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag schon deshalb nicht ausschließen, weil sie nicht in Schriftform erfolgt ist (§ 34 Abs. 1 SGB X).

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Der Rechtssache kommt auch die im Zulassungsantrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie bereits ausgeführt, würde sich die von dem Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt, im vorliegenden Fall nicht stellen.

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Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hinsichtlich des behaupteten Aufklärungsmangels hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, daß sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt den letztgenannten Anforderungen nicht.

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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 -, unter Hinweis auf den Beschluß vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265.

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Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu erkennen gegeben, daß sich die schriftsätzlich angeregte Beweisaufnahme dem Gericht nicht aufdrängte. Dem Antragsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.