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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3783/00·27.03.2001

GTK-Elternbeitrag: 10%-Zuschlag vor Abzug des Kinderfreibetrags zu berechnen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtliche Abgaben/Beiträge (Kinderbetreuung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen die Bemessung ihres Elternbeitrags für den Kindergartenbesuch nach dem GTK und rügten die Reihenfolge der Einkommensberechnung. Streitig war, ob der Zuschlag von 10 % nach § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK erst nach Abzug des Kinderfreibetrags (§ 17 Abs. 4 Satz 6 GTK) hinzuzurechnen ist. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Der 10%-Zuschlag bemisst sich nach dem Gesetz eindeutig aus den „Einkünften“ (Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten) und ist daher vor einem Kinderfreibetragsabzug zu berechnen; andernfalls entstünden nicht lösbare Zuordnungsprobleme bei weiteren Einkunftsarten.

Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil geändert und Klage gegen die Elternbeitragsfestsetzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zuschlag nach § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ist aus den „Einkünften“ aus sozialversicherungsbeitragsfreier Beschäftigung zu berechnen und knüpft damit an den einkommensteuerrechtlichen Einkünftebegriff (§ 2 Abs. 2 EStG) an.

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Bei der Ermittlung der „Einkünfte“ im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK sind Werbungskosten zu berücksichtigen; Kinderfreibeträge sind hingegen nicht auf der Ebene der Einkünfteermittlung abzuziehen.

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Der Kinderfreibetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK ist bei der nachfolgenden Bereinigung des Einkommens zu berücksichtigen und kann die Bezugsgröße des 10%-Zuschlags nicht mindern.

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Eine Auslegung, die Kinderfreibeträge vor der Berechnung des 10%-Zuschlags abzieht, führt bei mehreren Einkunftsarten zu steuerrechtlich nicht vorgesehenen und praktisch nicht auflösbaren Zuordnungsfragen und widerspricht dem gesetzgeberischen Vereinfachungszweck.

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Ein Elternbeitragsbescheid ist rechtmäßig, wenn die Berechnung des maßgeblichen Einkommens den in § 17 Abs. 4 GTK vorgegebenen Anknüpfungen an das Einkommensteuerrecht folgt.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 und 3 GTK§ 17 Abs. 4 Satz 5 GTK§ 17 Abs. 4 Satz 6 GTK§ 17 Abs. 4 GTK§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK§ 2 Abs. 2 EStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 409/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die am 9. April 1992 geborene Tochter M. der Kläger besuchte ab dem 1. August 1995 die Tageseinrichtung "M. Kinderhaus" in B. . Die Kläger haben insgesamt drei Kinder, der Ehemann ist im gehobenen Dienst des Kreises B. beschäftigt.

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Nachdem die Kläger unter gleichzeitiger Vorlage ihres Einkommensteuerbescheides 1994 eine Erklärung und eine Selbstberechnung zu ihrem Einkommen abgegeben hatten, setzte der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 1995 den für den Kindergartenbesuch von den Klägern zu erbringenden Elternbeitrag ab 1. August 1995 auf monatlich 140 DM fest. Der Bescheid ist auf § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK gestützt und geht von einem Jahreseinkommen der Kläger "in Höhe von über 72.000 DM bis 96.000 DM" aus. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens hatte der Beklagte insoweit zunächst dem Einkommenssteuerbescheid für 1994 das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 72.720 DM entnommenen, dann nachgewiesene Werbungskosten in Höhe von 3.510 DM abgezogen, danach dem verbleibenden Betrag in Höhe von 69.210 DM gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK 10 v.H., - also 6.921 DM - zur Berücksichtigung von Altersversorgungsansprüchen der Kläger ohne eigene Beitragslast hinzugefügt und als Letztes gemäß § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK einen Kinderfreibetrag für das dritte Kind in Höhe von 4.104 DM abgezogen. Die Rechnung ergab ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 72.027 DM.

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Mit ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger gegen die Reihenfolge der Rechtsschritte bei der Berechnung des Einkommens. Sie vertraten die Auffassung, der 10 v.H.-Zuschlag dürfe entsprechend einem offiziellen Informationsblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen "Plätze für Kinder", 2. Auflage 1994, erst als letzter Schritt, also nach Abzug der Werbungskosten und des Steuerfreibetrags ermittelt und dem Einkommen hinzugerechnet werden. Bei dieser Berechnung gelange man zu einem Einkommen unter dem Staffelbetrag von 72.000 DM, so dass ein Elternbeitrag von nur 85 DM monatlich anfallen würde.

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Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1996 mit der Begründung zurück, die Reihenfolge bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens nach dem GTK ergebe sich aus der Reihenfolge, in der der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 GTK den Zuschlag und den Abzug nacheinander vorgeschrieben habe. Dazu gebe es zwar keine Verwaltungsvorschriften oder gerichtlichen Entscheidungen, die Berechnungsmethode entspreche aber der Übung auch anderer Jugendhilfeträger. Bei einer anderen Handhabung würde ein Beamter mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern durch den niedrigeren Betrag des 10 v.H.-Zuschlags gleichheitswidrig begünstigt.

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Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung sich ergänzend auf eine Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1996 berufen, nach der dieses keine Veranlassung sieht, von der in der Broschüre "Plätze für Kinder" dargestellten Auffassung abzugehen, und der Rechtsauffassung der Kläger zuzustimmen sei, wonach zunächst unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge das Einkommen ermittelt werden müsse, bevor der fiktive Betrag von 10 % v.H. hinzugerechnet werden könne. Die Kläger haben ferner darauf hingewiesen, dass auch die vom Beklagten selbst verwandten Merkblätter den 10 v.H.-Zuschlag erst nach dem Abzug der Kinderfreibeträge abhandelten. Sie haben die Auffassung vertreten, entscheidend sei auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen, der nämlich auch an anderer Stelle zum Familienlastenausgleich ab dem dritten Kind eine finanzielle Entlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages vorgesehen habe. Durch die Berechnung des Beklagten werde der Kinderfreibetrag im Ergebnis demgegenüber geschmälert, da er ein um 10 v.H. gemindertes Einkommen entlaste, während entsprechend der von ihnen vertretenen Auffassung über die Reihenfolge der Berechnung letztendlich der anzurechnende Kinderfreibetrag sich erhöhe. Dies entspreche im Übrigen in der Tendenz der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten, aber für die hier maßgebliche Zeit vor 1996 noch nicht umgesetzten Entlastung durch Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge. Der vom Beklagten gezogene Vergleich zwischen einem Beamten mit drei und einem solchen mit zwei Kindern überzeuge nicht, da die Fälle sich durch die Versorgung eines weiteren Kindes bei gleichem Einkommen der jeweiligen Beamten unterschieden. Der Gesetzgeber habe gerade durch die Einführung des Kinderfreibetragabzuges die Eltern in so genannten großen Familien entlasten wollen, wie dies auch in unterschiedlich hohen Kindergeldbeträgen für die ersten beiden Kinder einerseits und das dritte Kind andererseits zum Ausdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne auch unter Berücksichtigung, dass in dem zu versteuernden und anzurechnenden Einkommen von Beamten und Richtern bereits kinderabhängige Anteile in Form der Erhöhung des Ortszuschlags enthalten seien, bei der von ihnen für richtig gehaltenen Berechnung des Einkommens nicht die Rede von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sein.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1996 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung der Elternbeiträge auf Grund eines Jahreseinkommens von mehr als 72.000 DM erfolgt ist.

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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, der 10 v.H.-Zuschlag sei nach Sinn und Zweck der Regelung erst im letzten Rechenschritt dem nach allen anderen Vorgaben ermittelten Einkommen hinzuzurechnen.

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Zur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. September 2000 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Auch ohne dass die Reihenfolge der Rechenschritte in § 17 Abs. 4 GTK ausformuliert oder durch unmissverständliche Wendungen betont werde, stelle schon die Abfolge der Nennung der jeweiligen Schritte eine eindeutige Beschreibung der Vorgehensweise dar. Es sei die sich danach ergebende Reihenfolge, die Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspreche. Die Intention des Gesetzes gebiete nämlich keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Reihenfolge der Berechnung des für die Bemessung des Kindergartenbeitrags maßgeblichen Einkommens. Das Ziel, den Kindergartenbeitrag der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen unter besonderer Berücksichtigung einer familienpolitischen Komponente - namentlich der Kinderzahl in der Familie - anzupassen, werde auf Grund des groben Ermittlungsrasters, das ungeachtet der beiden Auslegungsmöglichkeiten in aller Regel zum gleichen Ergebnis führe, im Fall sowohl der einen Auslegung wie der anderen jeweils erreicht. Beide Varianten würden im rechnerischen Ergebnis lediglich marginale Unterschiede ergeben, die sich nur im Ausnahmefall in verschieden hohen Kindergartenbeiträgen ausdrückten. Die dann auftauchenden erheblichen Unterschiede in der Höhe der Kindergartenbeiträge bei ggfls. nur geringfügig unterschiedlichen Einkommenshöhen der Leistungsempfänger würden aber vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und seien deshalb verfassungsrechtlich hinzunehmen. Abgesehen davon führe die von den Klägern für richtig befundene Berechnungsmethode zu einem fragwürdigen Ergebnis, dass nämlich ein Beamter mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern besser gestellt werde. Den bisherigen Urteilen des Senats - insbesondere auch zur Verfassungsmäßigkeit des 10 v.H.-Zuschlags - sei eine gegenläufige Auseinandersetzung mit der Reihenfolge der Rechenschritte nicht zu entnehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger sind der Berufung entgegengetreten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die hierzu vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg.

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Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1995 in seiner Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1996 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Berechnungsmethode, nach der der Beklagte zur Ermittlung des für die Höhe der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens einen zusätzlichen Betrag von 10 v.H. der Bezüge des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis lediglich abzüglich der Werbungskosten zu Grunde gelegt hat, findet in § 17 Abs. 4 GTK eine eindeutige Rechtsgrundlage. Insofern kann dahinstehen, ob sich die richtige Vorgehensweise im vorliegenden Fall auch aus der Reihenfolge ergibt, in der der Gesetzgeber die einzelnen Rechenschritte in den Sätzen 5 und 6 des Ab- satzes 4 aufgezählt hat. Die Problematik erschließt sich nämlich nicht erst aus dem Vorrang, den das Gesetz der Hinzurechnung des 10 %-igen Zuschlags vor dem Abzug der Kinderfreibeträge eventuell einräumt. Vielmehr gibt bereits die in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ausdrücklich benannte Bezugsgröße für den Zuschlag von 10 v.H. - das sind die "Einkünfte" aus dem sozialversicherungsbeitragsfreien Beschäftigungsverhältnis - unmissverständlich vor, dass sich die 10 v.H. allein von dem entsprechenden Nettoeinkommen errechnen. Einkünfte sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 EStG, der von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ausdrücklich in Bezug genommen wird, insoweit lediglich der Gewinn bzw. - hier - der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskos- ten. Der Abzug namentlich des Kinderfreibetrages findet ausweislich von § 2 Abs. 4 und 5 EStG nicht auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte statt, sondern bei der Bereinigung des aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, hervorgegangenen Einkommens.

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Dass nur die vorstehend abgeleitete Lesart des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK richtig sein kann, wird insbesondere an dem Fall deutlich, dass ein beitragspflichtiger Elternteil Einkommen nicht nur aus einer sozialversicherungsbeitragsfreien Tätigkeit bezieht, sondern zusätzlich auch andere Einkünfte hat. Wollte man zwecks Berechnung des Zuschlags nach § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK zunächst den Kinderfreibetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK in Abzug bringen, würde sich dann nämlich das dem Steuerrecht fremde und nicht ohne weiteres lösbare Problem stellen, mit welchem Anteil der oder die Kinderfreibeträge von den Einkünften aus einem sozialversicherungsbeitragsfreien Beschäftigungsverhältnis bzw. einer entsprechenden Mandatsausübung abzusetzen sind. Eine solche Unklarheit entspräche nicht dem Willen des auf Vereinfachung bedachten Gesetzgebers des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.