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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3595/98·26.08.1998

Zulassungsantrag wegen Einsicht in Jugendamtsakte abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKinder- und JugendhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte in einem zulassungsfreien Verfahren Einsicht in die Jugendamtsakte und die Zulassung eines Rechtsmittels. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und kein substantiiert geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt. Ein bloßes Interesse, unzutreffende oder ehrverletzende Äußerungen festzustellen, reicht für außerprozessuale Akteneinsicht nicht aus. Rechtschutzmöglichkeiten im jeweiligen Verfahren (z.B. familiengerichtlich) wahren das Interesse; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung zur Entscheidung wegen Einsicht in Jugendamtsakte als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2

Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in Behördenakten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens wird nur ausnahmsweise anerkannt; das bloße Feststellungsinteresse, ob unzutreffende oder ehrenrührige Äußerungen vorliegen, genügt nicht.

3

Das berechtigte Interesse des Betroffenen ist in der Regel durch die Wahrnehmung der im jeweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. Antrag auf Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren) hinreichend gewahrt.

4

Bei Zurückweisung eines Antrags im zulassungsfreien Verfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3104/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtksostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es wird kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig davon, ob der Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren Einsicht in die Akten des Jugendamtes hätte nehmen können, liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse anerkennt, außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in Behördenakten zu nehmen. Das Interesse des Antragstellers festzustellen, ob die Jugendhilfeakte unzutreffende oder etwa ehrenrührige Äußerungen über ihn enthält, reicht dafür nicht aus. Sein berechtigtes Interesse wird durch die Wahrnehmung der in dem jeweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs auf Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren) hinreichend gewahrt.

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

5

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).