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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3322/98·09.09.1998

Zulassung der Berufung wegen Erstattung von Jugendhilfekosten abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtKinder- und JugendhilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Erstattung von Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung (SGB VIII) für 1994 verurteilte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen wurden. Insbesondere schließt die frühzeitige Verlassung des Kindes durch die Mutter eine Erstattung nach § 6 Abs. 5 FlüAG nicht aus; maßgeblich ist die Einreise eines asylsuchenden Ausländers mit minderjährigem Kind und die Stellung eines Asylantrags.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

2

§ 6 Abs. 5 FlüAG begründet eine Erstattungspflicht für Aufwendungen der Jugendhilfe, wenn ein asylsuchender Ausländer in Begleitung eines minderjährigen Kindes einreist und hier einen Asylantrag stellt.

3

Das tatsächliche Vorliegen eines familiären Zusammenlebens zwischen asylsuchendem Elternteil und minderjährigem Kind ist für die Erstattungsentscheidung nach § 6 Abs. 5 FlüAG nicht entscheidend.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur erstattungsfähig, wenn die Vorschriften dies anordnen.

Relevante Normen
§ SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 5 FlüAG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2527/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, durch das die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 im Hilfefall K. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII entstandenen Aufwendungen zu erstatten, hat keinen Erfolg.

3

Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Tatsache, daß die Kindesmutter das Kind drei Monate nach der Geburt verlassen und dadurch den Bedarf an Hilfe zur Erziehung begründet hat, schließt eine Kostenerstattung nach § 6 Abs. 5 FlüAG - hier anwendbar in der Fassung vom 25. März 1993 (GVBl. S. 102) - offensichtlich nicht aus. Die Hilfeempfängerin (S. ) blieb auch unter diesen Umständen das minderjährige Kind einer Ausländerin, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt hatte und nicht oder nicht mehr verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG). Die Erstattungspflicht knüpft allein daran an, daß ein asylsuchender Ausländer in Begleitung eines minderjährigen Kindes einreist und hier einen Asylantrag stellt. Ob ein familiäres Zusammenleben zwischen beiden stattfindet, ist demgegenüber unerheblich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.

5

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).