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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 322/97·21.05.1997

Berufung gegen Abweisung der Klage wegen Widerspruchsfristen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB-Verfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Abweisung seiner Klage gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, nachdem sein Widerspruch nach Auffassung der Behörde verspätet war. Er hielt eine Mitteilung über angeblich fristgerechten Eingang des Widerspruchs für klagezulassend. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück, weil die Behörde nicht in der Sache entschieden hat und damit keine gleichwertige behördliche Entscheidung vorliegt. Auf anderweitige Rechtsbehelfe (§ 44 SGB X) kommt es ebenfalls an.

Ausgang: Berufung gegen Abweisung der Klage wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Widerspruchsbehörde nicht in der Sache tätig geworden, begründet eine bloße Mitteilung über fristgerechten Eingang des Widerspruchs nicht die Zulässigkeit einer Klage in gleicher Weise wie eine in der Sache getroffene behördliche Entscheidung.

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Entscheidet die Behörde über einen verspäteten Widerspruch in der Sache, liegt eine verwaltungsbehördliche Sachentscheidung vor, durch die der Rechtsweg für eine Klage eröffnet wird.

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Bestehen anderweitige Rechtsbehelfe (z. B. nach § 44 SGB X), besteht für eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage kein Bedürfnis.

4

Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO; die Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 44 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7147/96

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. November 1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (5.266-.-- DM) und fordert ihn zur Rückzahlung ab 30. April 1996 auf. Nach erfolgter Anschriftenermittlung wurde der Bescheid mit Anschreiben vom 25. März 1996 am gleichen Tage an den Kläger abgesandt und ging bei diesem am folgenden Tag ein.

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Mit Schreiben vom 4. Mai 1996 - eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 8. Mai 1996 - legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein-. es habe sich um Vorausleistungen gehandelt-. zu deren Rückzahlung die Erben seines verstorbenen Vaters verpflichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1996 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als verfristet und damit als unzulässig zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Bundesverwaltungsamt habe ihm mit Schreiben vom 28. Mai 1996 mitgeteilt-. daß sein Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Von ihm könne die Rückzahlung nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.

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Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und trägt vor: Wenn die Behörde dem Widerspruchsführer mitteile-. der Widerspruch sei rechtzeitig- . sei die Klage in gleicher Weise zulässig wie dann-. wenn die Behörde einen verspäteten Widerspruch in der Sache bescheide.

6

Der Kläger beantragt-.

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1996 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung-. über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1-. 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet-. ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei seiner Hauptargumentation zur Zulässigkeit der Klage übersieht der Kläger-. daß in dem Fall-. daß die Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheidet und daher die Klage zulässig ist-. immerhin eine behördliche Entscheidung zur Sache vorliegt-. während in seinem Falle das Bundesverwaltungsamt bisher zur Sache nicht entschieden hat.

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Abgesehen davon besteht angesichts der Möglichkeiten des § 44 SGB X für eine andere Rechtsauffassung auch kein Bedürfnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711 ZPO.

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Der Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.