Zulassung der Berufung gegen DIHK-Zuwendungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Zuwendungen der Beklagten an den DIHK für zulässig hielt. Zentrale Frage war, ob Zuwendungen zur Sicherung der Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK rechtmäßig sind, auch wenn Defizite aus nicht aufgabenangemessenen Tätigkeiten stammen. Das Gericht lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ab und führte aus, dass die Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Aufgaben und in ein Sanierungskonzept eingebunden waren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält; dies setzt die höhere Wahrscheinlichkeit eines Berufungserfolgs voraus.
Eine Mitgliedschaft einer juristischen Person im DIHK berechtigt und verpflichtet grundsätzlich zur Gewährung finanzieller Zuwendungen, soweit diese der Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 IHKG zugewiesenen Aufgaben dienen.
Bei der Ermessensausübung ist es zulässig, Zuwendungen zur Sicherung der Handlungs- und Zahlungsfähigkeit eines Verbands zu leisten, auch wenn das Defizit teilweise auf nicht aufgabenkonformes Handeln zurückgeht, wenn dadurch die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben gefährdet wäre.
Bei Abwägung des Ermessens sind objektive Folgen einer Zahlungsunfähigkeit (z. B. haftungsrechtliche Verpflichtungen der Mitglieder, Einbettung in ein Sanierungskonzept) zu berücksichtigen; Rettungsmaßnahmen sind insoweit vertretbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der in der Sache allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird, also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Mitgliedschaft der Beklagten im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sei als solche nicht zu beanstanden. Damit sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, dem DIHK finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Die hier in Rede stehenden Zahlungen hätten im Rahmen eines Gesamtplans zur Konsolidierung des Haushalts des DIHK vornehmlich dazu gedient, die Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK im laufenden Geschäftsjahr sicherzustellen. Eine derartige Zielsetzung sei vom Aufgabenbereich der Beklagten nach § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt. Woraus das Defizit des DIHK resultiert habe, sei unerheblich, solange die Zuwendung nicht zielgerichtet und unmittelbar der Finanzierung einer nicht von § 1 Abs. 1 IHKG umfassten Aufgabe diene.
Die Klägerin macht mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, die Beklagte dürfe dem DIHK keine Zuwendungen gewähren, die dieser aufgrund der Wahrnehmung von nicht in seinen Aufgabenbereich fallenden Tätigkeiten benötige. Damit wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei für die Rechtmäßigkeit der hier interessierenden Zahlungen unerheblich, worauf das Defizit des DIHK beruht habe.
Dieser Einwand greift nicht durch. Dass die Beklagte Mitglied im DIHK sein darf, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Keinen Zweifeln unterliegt auch, dass weite Tätigkeitsbereiche des DIHK von dessen Satzungsrecht sowie vom Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt sind. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte das ihr bei der konkreten Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zustehende Ermessen nicht überschritten, als sie zur Sicherung der Handlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK die hier in Rede stehenden Zuwendungen leistete. Dies gilt auch dann, wenn der DIHK – wie von der Klägerin angenommen – in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeübt hat, die von seinem Aufgabenbereich und/oder dem der Industrie- und Handelskammern nicht gedeckt waren, und bei denen er Verluste erlitten hat, ohne die er keiner zusätzlichen finanziellen Unterstützung bedurft hätte. Wenn es um den Fortbestand des Vereins insgesamt geht, ist eine Differenzierung danach, ob die finanzielle Notlage durch rechtmäßiges oder rechtswidriges Handeln entstanden ist, nicht geboten. Bei der Ermessensentscheidung des Beklagten war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Folgen einer Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit des DIHK nicht auf die aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Tätigkeitsbereiche beschränkt gewesen wären. Der DIHK hätte auch die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können, zu deren Erfüllung er unstreitig berechtigt ist. Wenn die Beklagte weiterhin ein Bedürfnis für einen Dachverband der Industrie- und Handelskammern sah und sich zu diesem Zweck des DIHK bedienen wollte, mussten Rettungsmaßnahmen unabhängig von den Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des DIHK ergriffen werden. Dies zu tun, war vertretbar. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, dass auch eine Zahlungsunfähigkeit und die hieraus resultierende Abwicklung des DIHK für die Beklagte mit finanziellen Lasten verbunden gewesen wäre. Sie hätte nach § 20 der Satzung des DIHK bei einer Auflösung des Vereins als dessen Mitglied für die Verbindlichkeiten einstehen müssen. Zudem waren die hier in Rede stehenden Maßnahmen in ein Sanierungskonzept eingebunden, das vergleichbare finanzielle Notlagen des DIHK für die Zukunft ausschließen sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.