Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen Nichtbezeichnung von Rechtsfragen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner BAföG-Klage. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger keine konkrete Rechtsfrage gemäß §124a Abs.1 S.4 VwGO bezeichnete und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Zudem genüge der Erfassungsbeleg nicht als Antrag nach §18b Abs.1 BAföG; die Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Wiedereinsetzungsgründe lagen nicht vor; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung einer zu klärenden Rechtsfrage als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht konkret die Rechtsfrage bezeichnet, die im Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden soll (§124a Abs.1 S.4 VwGO).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 VwGO, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Probleme aufwirft; bloße Einzelfallentscheidungen genügen nicht.
Für den Beginn der einmonatigen Antragsfrist nach §18b Abs.1 Satz2 BAföG ist die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nach §18 Abs.5a BAföG maßgeblich und nicht dessen Bestandskraft.
Angaben auf einem Erfassungsbeleg stellen nicht ohne weiteres einen wirksamen Antrag im Sinne des §18b Abs.1 BAföG dar; der gesetzlich vorgesehene Antrag muss erkennbar gestellt sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3347/97
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1998, durch den die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren,
abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden, weil der Kläger eine Rechtsfrage nicht bezeichnet und aufgezeigt hat, die in dem gewünschten Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden soll.
Abgesehen davon hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Angaben des Klägers auf dem Erfassungsbeleg können noch nicht als Stellung des erforderlichen Antrages gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG gewertet werden. Maßgeblich für den Beginn der einmonatigen Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG und nicht der Eintritt von dessen Bestandskraft,
vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -,
jedenfalls dann, wenn die Abschlußprüfung bereits abgelegt ist.
Vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1996 - 16 A 1837/94 -.
Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit der Ablehung des Zulassungsantrages wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124 a Abs. 2 Satz 3).