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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 3049/11·19.08.2014

Berufungszulassung abgelehnt: Widerruf von Öko-Förderung mangels Konkretisierung von Verstößen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den Widerruf, die Rücknahme und Rückforderung einer Agrarförderung (Öko-Landbau) aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, insbesondere zur Beweislast und zur Amtsermittlung. Das OVG verneinte dies, weil der Beklagte die behaupteten Verstöße gegen die Öko-Standards nicht hinreichend nach „wie und wann“ konkretisiert hatte und die Beiziehung von Strafakten sich nicht aufdrängen musste. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; der Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichend dargelegter ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung mit substantiierter Auseinandersetzung in Frage gestellt werden.

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Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW setzt eine hinreichend konkret feststellbare Nichterfüllung einer mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflage voraus.

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Im Rückabwicklungsverhältnis trägt grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsgründe; pauschale Vorwürfe ohne zeitliche und inhaltliche Konkretisierung genügen nicht.

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Die gerichtliche Amtsermittlung verpflichtet nicht zur Beiziehung von Strafakten, wenn nach den Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass diese Unterlagen entscheidungserhebliche Erkenntnisse zum streitigen Sachverhalt liefern.

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Ist die Klärung einer vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich, kann sie ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit nicht begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW§ 10 MOG§ Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 über den ökologischen Landbau§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1777/10

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. November 2011 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 71.102,12 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil dieser Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden ist bzw. in der Sache nicht greift.

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Das Verwaltungsgericht hat der auf Aufhebung des Widerrufs‑, Rücknahme‑ und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 5. Juli 2010 gerichteten Klage stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides des Beklagten vom 14. Dezember 2002 in der Form des Änderungsbescheides vom 7. November 2006 könne nur § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW sein; andere ‑ spezielle ‑ Bestimmungen wie § 10 MOG seien nicht anwendbar. Voraussetzung für den Widerruf eines rechtmäßigen (Geldleistungs‑)Verwaltungsaktes sei nach der genannten Bestimmung, dass mit diesem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden gewesen sei und der Begünstigte diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Der Kläger habe sich hier in seinem Grundantrag dazu verpflichtet, im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 über den ökologischen Landbau u. a. entspreche. Die dazu erlassenen Förderrichtlinien enthielten unter Nr. 13.1 eine entsprechende Verpflichtung. Der Beklagte habe nicht substanziiert dargetan, dass der Kläger die Auflage nicht erfüllt habe; auch den übersandten Verwaltungsvorgängen lasse sich das nicht entnehmen. Der Beklagte habe sich in dem angefochtenen Bescheid zwar auf Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 2092/1991 berufen, indem er dem Kläger den Bezug und die Verfütterung konventionellen Futters, die fehlende Trennung konventioneller und ökologischer Tiere sowie die unzureichende Erfüllung von Buchführungspflichten angelastet habe. Er habe aber trotz dahingehender Aufforderung durch das Gericht nicht konkret ausgeführt, wie und wann sich diese Verstöße abgespielt hätten. Dies sei auch nicht entbehrlich, da es für den maßgeblichen Förderzeitraum 2002 bis 2007 keine Ordnungsverfügung des LANUV gebe, aus der bereits geschlossen werden könne, dass der Kläger gegen die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verstoßen und damit die Auflagen der Richtlinien zur Förderung einer markt‑ und standortangepassten Landbewirtschaftung nicht eingehalten habe. Es sei daher auch nicht Sache des Klägers, die vom Beklagten pauschal angeführten Verstöße durch die Beibringung weiterer Belege, die nicht schon den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen entsprächen, zu entkräften. Beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes trage grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsgründe. Es liege vorliegend auch kein Fall vor, in dem eine Abweichung von diesem Grundsatz zu erwägen sei, weil der Begünstigte mit unlauteren Mitteln den Verwaltungsakt zu erhalten versuche; denn für ein solches Verhalten des Klägers sei nichts ersichtlich. Erweise sich danach schon der Widerruf des Zuwendungsbescheides als rechtswidrig, müsse das auch für die Rücknahme der jährlichen Auszahlungsbescheide sowie für die Rückforderung des insgesamt geleisteten Betrages nebst Zinsen gelten.

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Diesen Erwägungen setzt der Beklagte nichts entgegen, was die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Der Beklagte trägt zur Darlegung des o. g. Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe nicht ihm, dem Beklagten, die Beweislast für das Vorliegen der im angefochtenen Bescheid genannten Verstöße des Klägers gegen die Förderbedingungen auferlegen dürfen. Vielmehr habe das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt. Das Verwaltungsgericht sei dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend gehalten gewesen, die Akten des laufenden strafgerichtlichen Verfahrens beizuziehen. Außerdem stimme das angefochtene Urteil nicht mit anderen Entscheidungen der Kammer zum selben Geschehenskomplex überein, weil das Gericht in jenen vorangegangenen Entscheidungen zutreffend davon ausgegangen sei, dass als Betrieb die Gesamtheit der vom Kläger verwalteten Produktionseinheiten anzusehen sei, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befänden. Dieses Begriffsverständnis liege auch etwa der VO (EG) 73/2009 bzw. deren Vorläuferverordnung zugrunde. Das Verwaltungsgericht habe daher auch im vorliegenden Verfahren davon ausgehen müssen, dass unabhängig von der Rechtsform des Betriebes nur derjenige als Betriebsinhaber anzusehen sei, der den Betrieb tatsächlich bewirtschafte; dies sei hier unstreitig der Kläger gewesen. Er, der Beklagte, könne die betriebliche Struktur des Klägers, sofern sich dieser doch auf die Trennung seiner unternehmerischen Tätigkeit auf verschiedene Betriebe berufen dürfe, nicht im Einzelnen feststellen; insbesondere könne er nicht feststellen, welche Stallungen in den maßgeblichen Jahren welchem ‑ ökologisch oder konventionell geführten ‑ Betrieb zugeordnet gewesen seien. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen darzulegen, dass die unstreitig unter seiner Verantwortung bestellten und gelieferten konventionellen Futtermittel tatsächlich nur an konventionell arbeitende Betriebe gegangen und dort verfüttert worden seien. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der Frage, ob von einem oder mehreren Betrieben auszugehen sei, die Anti‑Umgehungsklausel des Art. 29 der VO (EG) Nr. 1782/2003 unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht habe von einem Gesamtbetrieb bzw. einer förderrechtlich irrelevanten rechtlichen Trennung dieses Betriebes durch den Kläger ausgehen müssen. Angesichts der unstreitigen Lieferungen konventionellen Futters habe daher dem Kläger der Nachweis oblegen, dass zuwendungsrechtlich gerade kein Gesamtbetrieb vorgelegen habe.

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Aus diesen Darlegungen gehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht hervor. Das Vorbringen des Beklagten führt insbesondere daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht nicht zu der Frage Stellung bezogen hat, ob ‑ wie es der Beklagte für zutreffend hält ‑ förderungsrechtlich ein einheitlicher Betrieb unter der Leitung des Klägers vorgelegen habe oder ob von einer Mehrzahl von teils ökologisch, teils konventionell ausgerichteten Einzelbetrieben auszugehen sei. Diese Frage war ausgehend von der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass insgesamt nicht hinreichend hervorgetreten sei, in welchem Umfang und in welcher zeitlichen Verteilung Verstöße des Klägers gegen die Standards ökologischer Produktionsverfahren stattgefunden hätten. Es trifft auch nicht zu, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, also die Annahme eines dem Beklagten im Zuge der Rückabwicklung der in Rede stehenden Förderung anzulastenden Aufklärungs‑ bzw. Konkretisierungsdefizits, gleichsam stillschweigend voraussetzt, der Kläger habe in Teilen seiner Agrarunternehmen konventionell erzeugen dürfen, ohne gegen die Voraussetzungen der Förderrichtlinien zu verstoßen. Das angefochtene Urteil bemängelt nämlich nicht etwa, es fehle an konkreten Darstellungen, "wo" ‑ das heißt in welchen Betriebsteilen ‑, sich Abweichungen von den Standards ökologischen Wirtschaftens ergeben hätten. Vielmehr habe der Beklagte nicht (einmal) konkretisiert, "wie und wann" solche Verstöße stattgefunden hätten. Dem entspricht, dass die Berichterstatterin des erstinstanzlichen Verfahrens schon vorab dem Beklagten ihre Einschätzung mitgeteilt hatte, es fehle derzeit an Darlegungen dazu, "wann" die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid genannten Verstöße "stattgefunden haben sollen". Damit fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit förderungsrechtlich unschädlicher Abweichungen von den Erfordernissen der VO (EWG) Nr. 2092/1991 in einzelnen Betrieben oder Betriebsteilen unterstellt hat, denn insoweit wäre die zeitliche Komponente des dem Kläger angelasteten Verhaltens ohne erkennbare Relevanz gewesen.

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Der Beklagte rügt auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihm, dem Beklagten, die Darlegungs‑ und Beweislast für förderungsrelevante Verstöße des Klägers auferlegt. Soweit er in diesem Zusammenhang bemängelt, er sei außerstande, die betriebliche Struktur des Klägers im Einzelnen festzustellen, sofern sich dieser "tatsächlich auf verschiedene Betriebe hätte zurückziehen können", unterstellt er wiederum zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den gesamten Betrieb, sondern auf einzelne Teile der vom Kläger verantwortlich geführten Unternehmen abgestellt. Dafür bietet die angefochtene Entscheidung indessen, wie schon ausgeführt, keinen greifbaren Anhaltspunkt. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Beklagten auf die "Anti‑Umgehungsklausel" in Art. 29 der VO (EG) Nr. 1782/2003 ins Leere, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt zugunsten des Klägers berücksichtigt hätte, der in dem vom Beklagten verstandenen Sinne als "künstlich geschaffene Voraussetzung zur Erwirkung eines den betreffenden Stützungsregelungen zuwiderlaufenden Vorteils" qualifiziert werden könnte.

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Der Beklagte kann schließlich auch nicht mit dem Einwand durchdringen, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vermisste Konkretisierung des zum Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigenden Sachverhalts hinsichtlich des "wie und wann" im Wege der Amtsermittlung selbst herbeiführen müssen, indem es die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens beizieht. Denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweislastverteilung hinreichend deutlich gemacht, dass es die im Strafverfahren beschlagnahmten Unterlagen im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Verstöße für unergiebig gehalten hat. Anders lässt sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht verstehen, wonach es nicht Sache des Klägers (gewesen) sei, die "vom Beklagten pauschal angeführten Verstöße gegen die sog. EG‑Öko‑Verordnung durch die Beibringung weiterer Belege, die nicht schon den seitens der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen entsprechen", zu entkräften. Dieser Einschätzung liegt offensichtlich zugrunde, dass die Berichterstatterin des erstinstanzlichen Verfahrens im Vorfeld der Entscheidung beim Strafgericht in Erfahrung gebracht hatte, dass es dort allein um den Zukauf konventionell erzeugten Fleisches und dessen Vermarktung als Bioware gehe, und daraus geschlussfolgert hat, dass die für das Strafverfahren beschlagnahmten Betriebsunterlagen auch nur diese Vorgänge beträfen. Den Darlegungen des Beklagten kann nichts dafür entnommen werden, dass diese Einschätzung unrichtig sei. Es fehlt auch an jeglicher Darlegung, aus welchen Gründen es sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl hätte aufdrängen müssen, in den genannten Unterlagen auch Hinweise auf das im vorliegenden Verfahren relevante Geschehen, also vor allem den Bezug konventionell erzeugten Futters und gegebenenfalls dessen Verwendung für die Aufzucht von Geflügel, sowie insbesondere nähere Informationen über die vom Verwaltungsgericht vermisste zeitliche Dimension möglicher diesbezüglicher Verstöße zu suchen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, das Gericht habe angesichts der in den Jahren 2005 bis 2009 festgestellten Lieferungen konventionellen Futters deren Zuordnung "zu den einzelnen 'Betrieben' mit aufklären müssen", unterstellt er zum einen wiederum ohne erkennbaren Anhaltspunkt, das Verwaltungsgericht sei von einer zuwendungsrechtlich unbedenklichen Aufteilung des Betriebes in die Sparten "konventionell" und "ökologisch" ausgegangen, und lässt zum anderen jeglichen Hinweis vermissen, inwieweit sich aus den beschlagnahmten Unterlagen Erhellendes ergeben haben könnte. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2002 dem Grunde nach ein Ermessensspielraum zustand, was eine Einengung der Sachverhaltsermittlungskompetenz des Verwaltungsgerichts zur Folge hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).