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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2957/01·29.09.2002

Berufung mangels fristgerechter Begründung nach §124a VwGO verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wurde in der Berufungsinstanz nach §125 Abs.2 Satz 2 VwGO ihres Antrags durch Beschluss verworfen, weil die Berufung trotz Belehrung nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht geltend gemacht. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen nicht fristgerechter Begründung verworfen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die nach §124a Abs.3 VwGO (alte Fassung) vorgeschriebene Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung trotz entsprechender Belehrung nicht eingehalten wird.

2

Die Monatsfrist zur Begründung der Berufung beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses und ist vom Berufungsführer zu beachten.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur wirken, wenn der Fristversäumnisgrund geltend gemacht und substantiiert vorgetragen wird.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss kann die Kostenlast nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden (vgl. §§154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 1990/99

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Senat macht von der ihm durch § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch, die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Berufung ist unzulässig, weil sie trotz entsprechender Belehrung im Zulassungsbeschluss vom 18. Juni 2002 nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der vorliegend noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Der Zulassungsbeschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 2002 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründung spätestens am 25. Juli 2002 beim Oberverwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Das ist hingegen bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht geltend gemacht worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

5

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.