Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme des Zulassungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln mit Schriftsatz vom 22. September 2022 zurück. Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte daraufhin das Zulassungsverfahren ein. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Zulassungsverfahren eingestellt nach Rücknahme des Zulassungsantrags; Kosten trägt der Kläger (§ 155 Abs. 2 VwGO) und Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Zulassungsverfahrens.
Die Rücknahme eines Zulassungsantrags kann durch Schriftsatz erklärt werden und wirkt mit dessen Zugang; sie beendet das Zulassungsverfahren gegenüber dem Antragsteller.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme kann das Gericht dem zurücknehmenden Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegen.
Beschlüsse, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt werden, begründen keinen außerhalb dieses Rechtszugs stehenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2775/17
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 22. September 2022 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).