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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2942/00·12.02.2001

Zulassung der Berufung gegen Abweisung von Blindengeld abgelehnt

Öffentliches RechtSozialrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Blindengeld für April 1994–Januar 1996. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind und ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung fehlen. Materiell scheitert der Anspruch an fehlenden Anträgen und an der Vier-Jahres-Rückwirkungsgrenze des §44 SGB X. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Abweisung der Blindengeldklage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO müssen in der Zulassungsschrift konkret und substantiiert dargelegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist darzulegen, dass an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses begründete Zweifel bestehen.

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Ansprüche auf Blindengeld setzen die rechtzeitig gestellte förmliche Antragstellung voraus; bestandskräftige ablehnende Bescheide schließen eine nachträgliche Leistungsgewährung für die betroffenen Zeiträume aus.

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Die Rücknahme eines ablehnenden Verwaltungsakts nach §44 SGB X bewirkt Rückwirkung in der Regel längstens für vier Jahre vor der Rücknahme; eine weitergehende Rückwirkung erfordert die Voraussetzungen und Fristen des §44 Abs.4 SGB X.

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Die Kostenentscheidung in zulassungsfreier Verfahrensführung folgt den §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; bei erfolglosem Antrag trägt der Antragsteller die Kosten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 3 Abs. 1 Landesblindengesetz Nordrhein-Westfalen§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4847/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2000, durch das die Klage auf Gewährung von Blindengeld nach dem Landesblindengesetz Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Januar 1996 abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist schon nicht hinreichend dargelegt worden. In der Zulassungsschrift vom 19. Mai 2000 ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Art formuliert und gestellt worden, die in einem Berufungsverfahren hätte geklärt werden können. Die lediglich geäußerte Vermutung, die Rechtssache dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein, reicht nicht aus.

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Das gleiche gilt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache). Auch dies wird lediglich behauptet, ohne dass aufgezeigt und umschrieben wird, worin eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit gesehen wird.

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Die Ausführungen der Zulassungsantragsschrift richten sich vielmehr ausschließlich gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und stellen den Versuch dar, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen und zu begründen. Der insoweit zulässige Antrag hat allerdings keinen Erfolg; denn der Senat hat auf Grund dieser Ausführungen in der Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, d.h. an ihrem Ergebnis, also der Abweisung der Klage.

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Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Blindengeld mit Rückwirkung vom 1. April 1994 damit, dass das zuständige Versorgungsamt ihm mit Rückwirkung vom 18. April 1994 das Merkmal "Bl" zuerkannt habe und dass der Beklagte an diese Entscheidung gebunden sei mit der Folge, dass ihm auch rückwirkend vom 1. April 1994 an das Blindengeld zu gewähren sei. Aber auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, der Beklagte sei an die Entscheidung des Versorgungsamts auch bezüglich der hier maßgeblichen Zeiten gebunden, löst dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus.

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Der Anspruch des Klägers scheitert nach Ansicht des Beklagten an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Landesblindengesetzes vom 11. November 1992, GV NW S. 447, erforderlichen Antrag, und das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die zuvor gestellten Anträge vom 23. November 1993, 2. März 1995 und 2. November 1995 bestandskräftig - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch rechtmäßig - abgelehnt worden seien. Hierauf war der Kläger im Vorverfahren nicht eingegangen. Im Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 1996 hat der Kläger darauf abgestellt, dass ihm ab Antragstellung vom 23. November 1988 an das Blindengeld zustehe. Gemeint war damit die Antragstellung am 23. November 1988 beim Versorgungsamt D. u.a. auch wegen verstärkter Sehbeschwerden. Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt, dann aber in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1998 Blindengeld erst ab 1. April 1994 beantragt. Der Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 7. April 1997 den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger vier Anträge bei ihm gestellt habe, nämlich am 23. November 1993, 2. März 1995, 2. November 1995 und 11. Februar 1996, und dass die ersten drei Anträge durch Bescheide vom 9. Dezember 1993, 14. März 1995 und 24. November 1995 bestandskräftig abgelehnt worden seien.

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Da der erste Antrag vom 23. November 1993 bereits durch den ersten Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 1993 abgelehnt worden ist, und zwar mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, ist dieser Bescheid vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 1. April 1994 in Bestandskraft erwachsen und kann er daher von einer etwaigen Bindungswirkung der rückwirkenden Entscheidung des Versorgungsamts nicht mehr erfasst werden. Selbst wenn der Kläger am 1. April 1994 die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Blindengeldes erfüllte, lag eindeutig ein diesbezüglicher Antrag nicht (mehr) vor. Da der zweite Antrag erst am 2. März 1995 gestellt worden ist, kann dem Kläger für die ersten elf Monate des streitigen Zeitraums, also von April 1994 bis Februar 1995, folglich wegen fehlender Antragstellung der Anspruch auf Blindengeld nicht zugesprochen werden.

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Für die restlichen elf Monate des streitigen Zeitraums, also die Zeit von März 1995 bis Januar 1996, fehlt es zurzeit ebenfalls an dem erforderlichen Antrag; denn der zweite Antrag des Klägers vom 2. März 1995 und sein dritter Antrag vom 2. November 1995 sind ebenfalls bestandskräftig abgelehnt worden. Die diesbezüglichen ablehnenden Bescheide vom 14. März 1995 und 24. November 1995 müssten daher zunächst aufgehoben werden, weil erst dann wieder unbeschiedene Anträge vorliegen würden, die eine Bewilligung von Blindengeld ermöglichen könnten. Der Beklagte hat diese Bescheide bisher nicht zurückgenommen. Wenn er sie nunmehr von sich aus gemäß § 44 SGB X zurücknehmen würde, würde das dem Kläger nichts nützen; denn nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen im Falle der Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dieser Vier-Jahres-Zeitraum erfasst nun nicht mehr etwaige Ansprüche aus dem Jahre 1996 und früher.

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Der Vier-Jahres-Zeitraum würde den hier noch interessierenden Zeitraum von März 1995 bis Januar 1996 nur dann noch insgesamt erfassen können, wenn eine Rücknahme auf Antrag des Klägers erfolgen würde und dieser Antrag auf Rücknahme spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gestellt worden wäre (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt nicht weiter; denn hierüber enthält die Zulassungsantragsschrift keine Ausführungen, und der Senat hat über den Zulassungsantrag nur unter Berücksichtigung der dort dargelegten Gründe zu entscheiden.

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Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Kläger einen derartigen Antrag gestellt hat. Er hat - im Klageverfahren vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. April 1999 auf die Problematik des § 44 SGB X angesprochen - mit Schriftsatz vom 17. Mai 1999 seinerseits vielmehr ausgeführt, der Beklagte könne sich auf diese Bescheide nicht berufen, zumindest sei es rechtsmissbräuchlich, sich hierauf zu berufen. Erstmals in der Zulassungsantragsschrift vom 19. Mai 2000 hat er - soweit ersichtlich - die Rücknahme dieser Bescheide angesprochen, indem er ausgeführt hat, einen der Eintragung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid habe der Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil der Bescheid nachträglich rechtswidrig geworden sei. Diese Ausführungen zielen darauf hin, dass der Beklagte von Amts wegen tätig werden müsste, was - wie bereits ausgeführt - dem Kläger nunmehr nichts nützen würde. Dass diese Ausführungen des Klägers so verstanden werden sollten, er beantrage seinerseits die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und deshalb stehe ihm der Anspruch für die gesamte zurückliegende Zeit zu, verbietet sich schon deshalb, weil ein solcher im Mai 2000 gestellter Rücknahmeantrag gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X lediglich noch den letzten streitigen Monat Januar 1996 erfassen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.