Einstellung des Verfahrens nach Tod der Klägerin mangels ermittelbaren Erben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verstarb; ein Erbe konnte nicht ermittelt werden und die Beklagte erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO ein. Das erstinstanzliche Urteil wird nach § 173 VwGO iVm § 269 Abs.3 ZPO wirkungslos. Die Kosten wurden nach § 161 Abs.2 VwGO gegeneinander aufgehoben; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach Tod der Klägerin und Nichtfeststellbarkeit eines Erben als erledigt eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Partei verstorben und kann kein Erbe ermittelt werden, und erklärt die Gegenpartei den Rechtsstreit für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein in erster Instanz ergangenes Urteil wird gemäß § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; sind Ausgang und Erfolgsaussichten des Verfahrens bis zur Erledigung offen, sind die Gerichtskosten nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben.
Die Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 188 Satz 2 VwGO ergeben und ist entsprechend zu berücksichtigen.
Beschlüsse über die Verfahrenseinstellung können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 5180/94
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Nachdem die Klägerin verstorben ist, ein Erbe nicht ermittelt werden kann und der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens bis zu seiner Erledigung offen war. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.