Berufungszulassung abgelehnt: Dioxinbelastetes Trockenfutter nicht „gesund und handelsüblich“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Beihilfen für heißluftgetrocknetes Futter nach Art. 86 ff. VO (EG) Nr. 1234/2007. Streitpunkt war u.a., ob dioxinbelastete Proben dem Merkmal „gesund und von handelsüblicher Qualität“ entgegenstehen und wie Proben/Erkenntnisse anderer Behörden zu verwerten sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung und fehlender Eingreifens der Zulassungsgründe ab. Bei überhöhten Dioxinwerten fehle das Qualitätsmerkmal; die Heranziehung der RL 2002/32/EG zur Ausfüllung des Merkmals sei unbedenklich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird; pauschale Hinweise auf ungeklärte Fragen genügen nicht.
Das Merkmal „gesund und von handelsüblicher Qualität“ im Sinne des Art. 86 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1234/2007 ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn das Trockenfutter überhöhte Dioxinwerte aufweist.
Zur Konkretisierung des unionsrechtlichen Merkmals „gesund und von handelsüblicher Qualität“ kann auf fachbezogene unionsrechtliche Vorgaben zu unerwünschten Stoffen in Futtermitteln (insbesondere RL 2002/32/EG) zurückgegriffen werden, ohne dadurch unmittelbare Pflichten für den Erzeuger zu begründen.
Die argumentative Heranziehung nicht verbindlicher Äußerungen der Europäischen Kommission (Empfehlungen) als sachverständige Einschätzung ist zulässig, wenn sie nicht als normative Grundlage, sondern als fachliche Erkenntnisquelle verwendet wird.
Ein Verwertungsverbot wegen Probeentnahme oder behördlicher Mitwirkung anderer Stellen ist darzulegen; es bedarf eines konkreten rechtlichen Ansatzpunkts und der nachvollziehbaren Darstellung, weshalb ein etwaiger Verstoß zu einem Verwertungsverbot führen soll.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 3075/09
Leitsatz
Zur Bedeutung des Merkmals "gesund und von handelsüblicher Qualität" in Bezug auf heißluftgetrocknetes Futter, für dessen Erzeugung Beihilfen auf der Grundlage der §§ 86 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beansprucht werden – hier: nach dem Auftreten dioxinbelasteter Proben.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Oktober 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 24.656,94 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen.
Die Klägerin hat zur Darlegung von Zulassungsgründen insbesondere umfassend vorgetragen, verschiedene Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhten auf auch für ein Berufungsverfahren maßgeblichen Fragen, deren abschließende Klärung noch ausstehe. In Einzelnen betreffe dies jeweils schlagwortartig umschrieben die Auslegung des für den Beihilfeanspruch bedeutsamen Merkmals "gesund und von handelsüblicher Qualität" im Hinblick auf das von ihr produzierte Trockenfutter, die Heranziehung einer Einschätzung der Europäischen Kommission zum Ursachenzusammenhang zwischen bestimmten Produktionsverfahren und dem Auftreten überhöhter Dioxinanteile im Trockenfutter und die Verwertbarkeit der vom brandenburgischen Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (im folgenden: LVLF) gewonnenen Proben. Die Klägerin hat indessen nicht verdeutlicht, inwieweit die im Wirtschaftsjahr 2008 zwischen ihr und der Beklagten aufgeworfenen Fragen über ihren Einzelfall hinaus, also auch für eine nicht von vornherein eingrenzbare Zahl anderer Streitverfahren, bedeutsam sind. Näherer Ausführungen hierzu hätte es insbesondere vor dem Hintergrund bedurft, dass die streitprägende Beihilfegewährung für die Erzeugung von Trockenfutter auf der Grundlage der Art. 86 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 seit dem 1. April 2012 weggefallen ist (Art. 4 Nr. 17 i. V. m. Art. 8 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009), die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen also auslaufendes Recht betreffen. Dass diese Fragen in einer erheblichen Zahl noch offener Altverfahren Bedeutung beanspruchen,
vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. (2010), § 124 Rn. 146,
geht aus den Darlegungen der Klägerin nicht hervor; allein die (vier) Parallelverfahren gleichen Rubrums, die jeweils den Beihilfeanspruch für weitere Monate des Wirtschaftsjahres 2008 betreffen, sind in dem o.g. Sinne nicht als erhebliche Zahl noch offener Verfahren anzusehen.
Unabhängig von diesen Bedenken verdeutlichen die Darlegungen der Klägerin zu den einzelnen Fragestellungen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Wenngleich es an einschlägiger Judikatur fehlt, liegt es für den Senat auf der Hand, dass es an dem Merkmal "gesund und von handelsüblicher Qualität" (Art. 86 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) 1234/2007) fehlt, wenn Trockenfutter überhöhte Dioxinwerte aufweist. Insbesondere stößt nicht auf Bedenken, wenn zur Ausfüllung dieses Merkmals auf die speziell auch die Beschaffenheit von Trockenfutter betreffende Richtlinie 2002/32 EG vom 7. Mai 2002 zurückgegriffen wird. Die Klägerin weist zur Stützung ihrer Bedenken lediglich auf den Grundsatz hin, dass eine Richtlinie des Europäischen Rechts keine unmittelbaren Verpflichtungen für den einzelnen Bürger begründen könne. Darum geht es vorliegend indessen nicht. Die Heranziehung der genannten Richtlinie über unerwünschte Stoffe in der Tiernahrung im Rahmen der Beihilfebestimmungen begründet keine eigenständige und gegebenenfalls gesondert durchsetzbare Pflicht für den Erzeuger, sondern betrifft ausschließlich staatliches Handeln, nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für gesunde und handelsüblichen Qualitätsmaßstäben genügende Erzeugnisse. Dass die Gewährung derartiger Beihilfen an staatliche Stellen bindende Voraussetzungen geknüpft ist, beinhaltet noch keine unmittelbare Verpflichtung für den beihilfebegehrenden Erzeuger. Für eine andere Sichtweise bieten die Darlegungen der Klägerin keinen Anhaltspunkt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene argumentative Heranziehung der im Anhang II zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2003 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2003 im Bereich der Futtermittel enthaltenen Einschätzung zum Zusammenhang zwischen bestimmten Verfahren der Trocknung von Nebenprodukten bzw. FuttermittelAusgangsstoffen und dem Auftreten hoher Dioxingehalte wirft gleichfalls keine Grundsatzproblematik auf, weil an der Sachgerechtigkeit dieses Aufgreifens kein begründbarer Zweifel besteht. Es handelt sich bei der genannten Empfehlung ersichtlich nicht um eine Rechtsvorschrift, die im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich bzw. ihren zeitlichen Geltungsrahmen gleichfalls normativen Grenzen unterworfen ist. Vielmehr stellen sich die Empfehlungen, wie schon die Bezeichnung erkennen lässt, jedenfalls im argumentativen Kontext der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als eine sachverständige Äußerung dar, deren inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird und auch für den Senat nicht in Frage steht. Abgesehen davon beruht die Einschätzung der Beklagten, dass das von der Klägerin erzeugte Trockenfutter nicht den Erfordernissen des Art. 86 Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) 1234/2007 entsprochen hat, nicht allein auf den in den "Empfehlungen" der Europäischen Kommission genannten naturwissenschaftlichen Wirkungszusammenhängen, sondern auch auf dem Auftreten hoher Dioxinbelastungen in dem beprobten Trockenfutter aus der Produktion der Klägerin überhaupt sowie auf dem Fehlen plausibler tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass diese Belastung erst während der Lagerung entstanden sein könnte.
Soweit die Klägerin ein grundsätzlich klärungsbedürftiges Problem darin sieht, dass nicht die Beklagte, sondern das LVLF die Beprobung des Trockenfutters im Wirtschaftsjahr 2008 vorgenommen hat, fehlt es an der auch nur ansatzweisen Benennung eines rechtlichen Ansatzpunktes für ein etwa daraus folgendes Verwertungsverbot. Die Darlegungen der Klägerin beschränken sich in Ermangelung aufgezeigter europarechtlicher Bedenken gegen die Übernahme der Prüfergebnisse des LVLF durch die Beklagte auf die Andeutung der Rechtsbehauptung, die Bestimmungen des § 4 VwVfG zur Amtshilfe stünden einer Übernahme dieser Prüfergebnisse durch die Beklagte entgegen. Es fehlt indessen an jeglicher Darlegung, inwieweit die Übernahme von Prüfergebnissen, soweit diese überhaupt als Amtshilfe zu verstehen sein sollte, gegen die Voraussetzungen verstoßen könnte, die die §§ 5 ff. VwVfG an das Anfordern oder Leisten von Amtshilfe stellen. Erst recht fehlt es an der Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob ein unterstellter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen ein Verwertungsverbot für die Beklagte begründet haben könnte.
Schließlich wird auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Beprobung des von der Klägerin erzeugten Trockenfutters keine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen hiervon kann den Darlegungen der Klägerin schon im Ausgangspunkt nicht entnommen werden, dass bzw. inwieweit ein Verstoß gegen Bestimmungen der zwischenzeitlich gleichfalls aufgehobenen Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung (FuttMProbV) vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 414) vorliegt, die angefochtene Entscheidung also ernstlichen Zweifeln begegnet. Die Klägerin führt hierzu aus, dass gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FuttMProbV in der Fassung vom 15. März 2000 u.a. bei losen Stoffen die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 FuttMProbV erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen ist, und bemängelt in diesem Zusammenhang, dass vorliegend nur an den jeweiligen Abbruchkanten Proben entnommen worden sind. Dieses Vorbringen führt aber weder zu der Einschätzung, dass die erforderliche Anzahl von Einzelproben unterschritten worden wäre, noch zu der Annahme, dass es an der gedanklichen Aufteilung des gesamten zu beprobenden Materials gefehlt hätte. Die als zutreffend zu unterstellende Entnahme von Proben lediglich vom jeweiligen Rand der einzelnen Haufwerke besagt nichts über die Anzahl und über die gedankliche Aufteilung des Materials in ungefähr gleiche Anteile.
Die Klägerin legt auch die Voraussetzungen eines potenziell ergebnisrelevanten Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in zureichender Weise dar.
Soweit die Klägerin eine verfahrenswidriges Übergehen ihres Beweisantrages rügt, die bei ihr vorhandenen Rückstellproben durch ein zugelassenes Labor analysieren zu lassen, lässt sich ein Verfahrensmangel nicht feststellen; Entsprechendes gilt für die diesbezügliche Rüge eines (allgemeinen) Aufklärungsmangels. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil über die knappe in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung hinausgehend erläutert, dass der Klägerin für das beihilferelevante Merkmal "gesund und von handelsüblicher Qualität" konkret: für ein Unterschreiten des Grenzwertes der Dioxinbelastung des Trockenfutters die materielle Beweislast obliege und dass eine die klägerische Behauptung einer Grenzwertunterschreitung bei den Rückstellproben unterstellte bestätigende Beweiserhebung in der Gegenüberstellung mit den für eine produktionsbedingte Dioxinbelastung sprechenden Umständen allenfalls zu einer non-liquet-Situation, nicht aber zu einem vollen Nachweis der Beihilfefähigkeit des erzeugten Futters führen könne. Damit hat das Verwaltungsgericht letztlich das "Gesamtergebnis" der vorliegenden Anhaltspunkte für eine zu hohe Dioxinbelastung des von der Klägerin produzierten Trockenfutters und eines im Hinblick auf eine Grenzwertüberschreitung negativen Analyseergebnisses der Rückstellproben anders als die Klägerin gewertet. Allein dieses von den Vorstellungen der Klägerin abweichende Ergebnis der Gesamtbewertung begründet indessen keinen Verfahrensmangel. Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Gesamtbetrachtung, die einerseits die vorliegenden Anhaltspunkte für der Klägerin zuzurechnende beihilferelevante Qualitätsmängel des Trockenfutters und anderseits fiktiv ein zugunsten der Klägerin ausfallendes Ergebnis der Beweiserhebung umfasst, unzutreffend ist, wird mit dem Zulassungsvorbringen gerade nicht dargelegt.
Da ein fehlerhaftes Vorgehen der LVLF bzw. der Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung der Probeentnahme nicht dargelegt ist, kann insoweit auch ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens nicht festgestellt werden; auf die Frage, ob eventuelle Mängel der behördlichen Sachverhaltsermittlung auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen können, kommt es mithin nicht an.
Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt zugleich, dass die von der Klägerin gesehenen ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).