Verwerfung des Zulassungsantrags wegen fehlender Prozessvertretung (§67 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das Gericht wertet das Rechtsmittel als entsprechenden Zulassungsantrag. Zentral war, ob der Antrag den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da er nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Hochschullehrer mit Richterbefähigung gestellt wurde. Heilung durch nachträgliche Übernahme der Vertretung scheidet aus; Kosten folgen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens der nach § 67 Abs.1 VwGO vorgeschriebenen Prozessvertretung als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 1 VwGO ist nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gestellt wird.
Fehlt die vorgeschriebene Prozessvertretung bei Einlegung eines Zulassungsantrags, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Eine nachträgliche Heilung des Vertretungsmangels durch spätere Übernahme der Verfahrensführung ist ausgeschlossen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die unterliegende Partei nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8695/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Senat legt das Rechtsmittel der Klägerin als einen - im derzeitigen Verfahrensstadium allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung aus.
Der Antrag ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt worden ist; auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Eine Heilung dieses Mangels im Wege der Übernahme der Verfahrensführung durch eine der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten rechtskundigen Personen scheidet aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.