Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt hatte. Das Oberverwaltungsgericht wies beide Rechtsbehelfe zurück. Es stellte fest, die Klägerin habe keinen übergangenen, entscheidungserheblichen Vortrag substantiiert dargelegt; erhebliche neue Vorbringen wurden zudem erst nach dem Beschluss vorgebracht. Eine Gegenvorstellung rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung nur bei offenkundiger Gesetzeswidrigkeit, grobem prozessualem Unrecht, schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen oder grundlosem Fehlen jeder Rechtsgrundlage, was hier nicht vorliegt.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurden zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung, sondern rügt nur das Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens durch das Gericht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, dem Vortrag oder der Rechtsansicht einer Partei inhaltlich zu folgen oder jedes einzelne Argument in den Entscheidungsgründen zu wiederholen; es sind nur die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe anzugeben.
Vorbringen, das erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung erstmals vorgebracht wird, kann nicht geltend gemacht werden, um eine Gehörsverletzung durch Übergehen dieses Vortrags zu begründen.
Eine Gegenvorstellung gegen eine bereits getroffene Entscheidung führt nur dann zu deren Änderung, wenn die Entscheidung offenkundig gesetzeswidrig ist, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung ist es unbeachtlich, ob eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren erhoben oder ggf. verfristet wurde.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 74/24
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 A 74/24 - werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin haben keinen Erfolg.
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 - 16 A 74/24 -, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2023 abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Aus den maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2025 - 5 B 2.25 (5 B 4.24) -, juris, Rn. 2 ff., und vom 26. Juni 2025 - 5 B 10.25 (5 B 5.25) -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
Ausgehend davon legt die Klägerin nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Soweit sich die Klägerin mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses befasst, dem sie ihre rechtlichen Bewertungen gegenüberstellt, zeigt sie nicht ein Übergehen von entscheidungserheblichem Vorbringen auf. Dies gilt zunächst für ihre Rüge unter Gliederungspunkt 1 ihres Schriftsatzes vom 10. September 2025, der Senat habe hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht das Zulassungsverfahren und das sich ggf. anschließende Berufungsverfahren als einen einheitlichen Rechtszug i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen unter den Gliederungspunkten 8 und 9d, wonach ihre Klage entgegen der Bewertung des Senats einen einheitlichen Lebenssachverhalt betroffen habe, und unter Gliederungspunkt 9c, wonach der Senat Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d DSGVO falsch verstanden habe. Mit der pauschalen Rüge unter Gliederungspunkt 10, der Senat habe mehrere ihrer Argumente schlicht als irrelevant für die Erfolgsaussichten zurückgewiesen, ohne diese durch eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Prüfung zu würdigen, und Teile des Klagevortrags seien bislang ungeklärt, legt die Klägerin schon nicht dar, welches konkrete Vorbringen übergangen worden sein soll.
Das Vorbringen unter den Gliederungspunkten 2 und 9b, das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sei Aufsichtsbehörde über die Strafgerichte sowie die Staatsanwaltschaft, findet sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2025 und ist daher im Beschluss vom 27. August 2025 nicht übergangen worden. Soweit die Klägerin aus ihrem Vortrag folgert, dass die Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses zur Behördenzuständigkeit falsch seien bzw. diese weiter hätte erörtert werden müssen, rügt sie letztlich erneut die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.
Zur örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie der Gerichte in Neuss und Düsseldorf, die die Klägerin unter Gliederungspunkt 3 thematisiert, hat sich der Senat in seinem angegriffenen Beschluss nicht geäußert, weil es darauf für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht angekommen ist.
Die Rügen der Klägerin unter den Gliederungspunkten 4, 5 und 9a betreffen Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu ihrem Vorbringen, das der Senat zur Kenntnis genommen und ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Dass die Klägerin diese Einschätzung nicht teilt, führt nach den oben genannten Maßstäben nicht zu einer Gehörsverletzung.
Mit dem Vorbringen unter Gliederungspunkt 6 zu postalischen Verzögerungen und Wiedereinsetzungsmöglichkeiten, das sich ebenso wie Gliederungspunkt 9f auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023 bezieht, zeigt die Klägerin ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Soweit die Klägerin damit geltend macht, sie habe eine solche Beschwerde entgegen der Einschätzung des Senats eingelegt, betrifft dies zum einen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses und zum anderen nicht entscheidungstragende Ausführungen. Unabhängig davon ist es für die Frage, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zu bewilligen ist, nicht darauf angekommen, ob eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhoben worden und ggf. verfristet gewesen ist. Daher verhält sich der Senatsbeschluss weder zu einer Fristversäumnis noch zu einer Wiedereinsetzung in Bezug auf eine solche Beschwerde.
Die Ausführungen der Klägerin unter den Gliederungspunkten 7 und 9e beziehen sich auf eine nicht entscheidungstragende Anmerkung im angegriffenen Beschluss, wonach dort wiedergegebene Rügen der Klägerin betreffend die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen. Darin zeigt sich, dass der Senat dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Dass die Klägerin ihre Rügen für begründet hält, führt nicht auf eine Gehörsverletzung.
2. Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen nach der Rechtsprechung eine Gegenvorstellung – unabhängig von der Frage ihrer Statthaftigkeit – zu einer Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann. Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 (6 C 2.10) -, juris, Rn. 5.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage anders als der Senat bewertet, genügt dazu ebenso wenig wie ihre Hinweise auf ihre Grundrechte aus Art. 19 und 3 GG, Art. 48 EU-GR-Charta sowie darauf, dass das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufsicht über die Strafgerichte sowie die Staatsanwaltschaft führe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).