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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 256/94·15.06.1994

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Urteil wirkungslos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kläger und der Beklagte erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 173 VwGO, 269 Abs.3 ZPO ein und erklärte das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos. Die Kosten wurden nach § 161 Abs.2 VwGO aufgeteilt; Gerichtskosten entfielen nach § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten nach billigem Ermessen verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit insgesamt für erledigt, hat das Gericht das Verfahren einzustellen; für das weitere Vorgehen können §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO i.V.m. § 173 VwGO und § 269 Abs.3 ZPO maßgeblich sein.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits kann ein angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt werden, sodass dessen Rechtswirkungen entfallen.

3

Die Verteilung der Verfahrenskosten bei Einstellung richtet sich nach § 161 Abs.2 VwGO und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen.

4

Gerichtskosten können nach § 188 Satz 2 VwGO entfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Gebührenfreiheit vorliegen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3787/92

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 1993 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen zwei Drittel und der Beklagte einen Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

3

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach erscheint es angemessen, daß aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Abänderung der angefochtenen Bescheide die Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

4

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).