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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 254/24·15.06.2025

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufung wegen mutmaßlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufung und Beiordnung eines Anwalts. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil die Berufung unzulässig und der Wiedereinsetzungsantrag wegen zurechenbaren Verschuldens des früheren Prozessbevollmächtigten erfolglos ist. Die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Gerichtsgebührenfreiheit besteht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die Berufung abgelehnt; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bloß entfernte Erfolgschancen genügen nicht.

2

Das Prozesskostenhilfeverfahren dient dem Zugang zum Recht, darf aber nicht dazu verwendet werden, schwierige oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen statt im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

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Bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist das Verschulden eines früheren Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

4

Die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, weil die Regelung der Rechtssicherheit dient und nur in Ausnahmefällen zu verfassungsrechtlich unerträglichen Ergebnissen führen würde.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 17 Abs. 3 BVerfSchG§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6661/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2023 und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu gewähren, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2024 - 16 E 106/23 -, juris, Rn. 5.

4

Ausgehend davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Hinweisverfügung vom 17. Februar 2025. Aus den dort näher ausgeführten Gründen ist die Berufung unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist, und hat der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers keinen Erfolg, weil ihm das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.

5

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17. März 2025 ändert daran auch mit Blick auf das vom Kläger thematisierte „bisherige Prozessgeschehen und insbesondere die dem Anwaltswechsel zugrunde liegenden Umstände“ (Alters- und Krankheitsgründe des früheren Prozessbevollmächtigten, langjähriges Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kläger, mehrmonatige Elternzeit des derzeitigen Prozessbevollmächtigten ab November 2023) nichts.

6

Dass dem Kläger das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, ist entgegen der Einschätzung des Klägers weder ausnahmsweise unbillig noch führt dies zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis.

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Eine solche Verschuldenszurechnung bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vereinbar. Die Regelung in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit ein Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes darstellt. Die für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Erstreckung der der Rechtssicherheit dienenden Regeln über prozessuale Fristen, Wiedereinsetzungsmöglichkeiten und die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten, die im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts liegen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen eines Verfahrensbeteiligten, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine (oder mehrere) gerichtliche Entscheidung(en) klären zu lassen, in Kauf nehmen. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen – wie grundsätzlich im Strafverfahren – führten.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 48 ff., 122, 149, 154 f.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris, Rn. 6 ff.

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Ausgehend davon ist das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht dadurch verletzt, dass seine Berufung wegen eines ihm nicht persönlich vorwerfbaren Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten als unzulässig anzusehen ist. Der Hinweis des Klägers, durch die Zurückweisung der Berufung als unzulässig trete Rechtskraft hinsichtlich einer Frage ein, die er nicht auf anderem Wege klären könne und die „von Interesse für die Aufarbeitung des klägerischen Martyriums“ sei, lässt die Zurechnung des Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht unbillig erscheinen. Entsprechendes gilt für seinen Einwand, durch eine rein behördliche Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens, einer insbesondere zur Rehabilitation begehrten Feststellung behördlichen Fehlverhaltens, sei keine „materiale Gerechtigkeit“ zu erwarten, zumal der Kläger dabei außer Acht lässt, dass sein Rechtsschutzbegehren vorliegend bereits durch ein Gericht geprüft worden ist. Dass es zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führte, wenn die gerichtliche Prüfung der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer Ausschreibungsmaßnahme nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG gerichteten Klage auf die erste Instanz beschränkt bleibt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

10

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG, weil eine Kostenstelle in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift (Kostenverzeichnis) fehlt. Der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).