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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2525/09·03.08.2014

Einstellung wegen übereinstimmender Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Kostentragungserklärung der Klägerin; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die entscheidungsbeteiligten Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und ein bereits ergangenes Urteil für wirkungslos zu erklären.

2

Die Einstellung wegen Erledigung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und kann unter Anwendung entsprechender Rechtsgrundsätze der ZPO erfolgen.

3

Eine Kostenentscheidung kann auf einer Kostentragungserklärung einer Partei beruhen; außergerichtliche Kosten Dritter bleiben hiervon unberührt, sofern dies so festgelegt ist.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts sind die Vorschriften des GKG maßgeblich, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4572/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2009 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 31.227,05 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin. Diese hat mitgeteilt, dass sie die Erledigungserklärung in Abstimmung mit der Beklagten und der Beigeladenen abgebe und im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beklagten die Kosten des Verfahrens übernehme. Die Beigeladene trage ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).