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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2512/98·28.12.1998

Zulassungsantrag gegen Kostenbeitragsbescheid in Jugendhilfeangelegenheiten abgelehnt

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil betreffend einen Kostenbeitragsbescheid in der Jugendhilfe wurde abgelehnt. Das Gericht verneint die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 VwGO, da keine ernstlichen Zweifel bzw. besondere Schwierigkeiten dargelegt wurden. Die Begründung trägt, dass Überleitungsregelungen (z.B. §82 JWG) weiter als Rechtsgrundlage für in der Geltungszeit entstandene Leistungen gelten können. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil wegen fehlender Zulassungsgründe nach §124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kostenbeitragsbescheid kann auf vor der Außerkraftsetzung geltende Rechtsvorschriften gestützt werden, sofern die maßgeblichen Tatbestände oder Leistungen unter der Geltung dieser Vorschriften entstanden sind.

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Eine auf §81 JWG bzw. §92 KJHG a.F. gestützte Überleitungsentscheidung bleibt als wirksame Rechtsgrundlage bestehen, soweit die Hilfeleistung noch unter der Geltung des alten Rechts erbracht wurde und der Überleitungsanspruch nicht verjährt ist.

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Die Zulassung der Revision nach §124 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) voraus; bloße Behauptungen ohne substantiierte Sachvorträge genügen nicht.

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Ein Verfahren ist nicht geeignet, eine gestellte Rechtsfrage zu klären, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen nicht substantiiert angegriffen werden; fehlender Angriff auf entscheidungserhebliche Feststellungen kann die Zulassung versagen.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Zulassungsverfahrens, wenn der Antrag keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 81 JWG§ 92 KJHG§ Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch§ 82 JWG§ 92 KJHG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 819/94

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom 4. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 ist zu recht auf § 81 JWG und § 92 KJHG vom 26. Juni 1990 gestützt worden, obwohl diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbeitragsbescheides durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 seit dem 1. April 1993 nicht mehr galten. Der Senat hat für das Überleitungsrecht bereits entschieden, daß § 82 JWG auch nach dem Außerkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes zum 1. Januar 1991 eine wirksame Rechtsgrundlage für Überleitungsentscheidungen darstellt, sofern die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erbracht worden sind.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 16 A 5169/94 -, NWVBl 1995, 427 = FEVS 46, 302.

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In der genannten Entscheidung hat der Senat zunächst festgestellt, eine Überleitungsbestimmung finde sich insoweit im Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht und sodann ausgeführt:

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"Aus der Natur der Sache ergibt sich aber, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 82 JWG eine fortbestehende Rechtsgrundlage zum Erlaß von Überleitungsentscheidungen darstellt, soweit die Hilfeleistung noch unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erfolgt und der Überleitungsanspruch nicht verjährt ist (so wohl auch für die vergleichbare Frage des Erlasses eines auf § 81 JWG gestützten Kostenheranziehungsbescheides: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 27.88 -, ZfS 1992, 16, 20 = ZfSH/SGB 1991, 530). Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben nämlich auf solche Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Vorschrift bestanden haben oder entstanden sind, bis sie von einem neu in Kraft getretenen Recht erfaßt werden (vgl. Wolff/Bachhof/ Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 27 Rn. 5; vgl. auch § 3 des Gesetzes zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts vom 13. Januar 1970, GVBl NW S. 18). So ist z.B. anerkannt, daß eine Abgabenerhebung auf eine inzwischen außer Kraft getretene Satzung gestützt werden kann, sofern diese im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat."

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Diese Ausführungen gelten auch für einen auf § 81 JWG bzw. § 92 KJHG a.F. gestützten Kostenbeitragsbescheid. Da die Rechtssache insoweit geklärt ist, kommt ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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Entgegen der von dem Kläger vorgetragenen Ansicht erscheint das Verfahren auch nicht geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung voraussetzt. Diese Frage ist in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht offengeblieben. Nach den mit einer substantiierten Aufklärungsrüge nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf das im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren eingeholte familienpsychologische Gutachten beziehen, war der Kläger in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht fähig, sein Kind angemessen zu versorgen. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang angedeuteten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es bereits an dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Ausführungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.