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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2437/12·02.12.2012

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Versagung des Jagdscheins abgewiesen

Öffentliches RechtJagdrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm den Jagdschein wegen fehlender Zuverlässigkeit versagte. Kernfrage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils bestehen. Das OVG verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag ab, da die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§5 WaffG) nicht entkräftet ist. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung eines Jagdscheins ist zu versagen, wenn die gesetzliche Zuverlässigkeitsvoraussetzung fehlt; §17 Abs.1 S.2 BJagdG i.V.m. §5 WaffG begründet bei fehlender Zuverlässigkeit ein Versagungsgebot.

2

Nach §5 Abs.2 Nr.1 Buchst. a WaffG begründet eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen innerhalb der letzten fünf Jahre regelmäßig die Vermutung der Unzuverlässigkeit.

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Die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ist nur durch besondere, konkrete Ausnahmeumstände zu entkräften; bloße Hinweise auf äußere Ursachen der Unternehmensinsolvenz oder das Fehlen sonstiger Vorstrafen genügen regelmäßig nicht.

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Bei der Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Richtigkeitszweifel nur anzunehmen, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Die Motive eines Betroffenen, eine Verurteilung zu akzeptieren, sind für die tatbezogene Prüfung seiner Zuverlässigkeit grundsätzlich ohne Belang.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG§ 84 GmbHG a. F.§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4207/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. September 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007  1 BvR 2228/02 , juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1).

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Das ist nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des Urteils ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jagdscheins. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 WaffG sei der Jagdschein (mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG) zu versagen, wenn dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Dies treffe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel auf Personen zu, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. Dezember 2009  rechtskräftig seit dem 22. Januar 2010  wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der gesetzlichen Regelvermutung rechtfertigen könne, liege nicht vor.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

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Der Vorhalt des Klägers, das Strafurteil lasse nicht mit Gewissheit erkennen, dass er wegen eines vorsätzlichen Vergehens gemäß § 84 GmbHG a. F. verurteilt worden sei, dringt nicht durch. Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tatbegehung ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit sowohl aus der Nennung der angewendeten Vorschrift im Anschluss an die Urteilsformel (nur "§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG", nicht auch Abs. 2) als auch aus den Urteilsgründen, wonach der Kläger "bewusst und gewollt" die Stellung des gesetzlich gebotenen Insolvenzantrags unterlassen hat.

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Soweit der Kläger darauf verweist, zu den finanziellen Schwierigkeiten der T. GmbH sei es deshalb gekommen, weil die von der Arbeitsagentur wiederholt versprochenen Fördermittel nicht gezahlt worden seien, gibt dies für eine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Würdigung der Tatumstände nichts her. Allein dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens möglicherweise (auch) auf äußere Einflüsse zurückzuführen war, ist nicht geeignet, den nachfolgenden vorsätzlichen Rechtsbruch des Klägers in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

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Auch wirkt es sich nicht zu seinen Gunsten aus, dass er im Übrigen nicht gegen Strafgesetze verstoßen hat. Wenn nach dem Gesetz bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, sofern eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist, kann die Vermutung grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist.

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Im Ergebnis Entsprechendes gilt für den  wiederholten  Einwand des Klägers, die abgeurteilte Tat weise keinen Bezug zum Umgang mit Waffen bzw. zur  in seinen Fall stets beanstandungsfreien  Ausübung der Jagd auf. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, warum es hierauf nicht ankommt, ohne dass der Kläger den diesbezüglichen Ausführungen substantiiert entgegen getreten wäre.

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Dass der Kläger schließlich der gegen ihn verhängten Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen nur zugestimmt haben will, weil geglaubt habe, mit der Verurteilung (auch) waffen- bzw. jagdrechtlich als nicht vorbestraft zu gelten, ist rechtlich unerheblich. Die Beweggründe des Betroffenen, eine Verurteilung letztlich zu akzeptieren, sind für die tatbezogene Prüfung seiner Unzuverlässigkeit grundsätzlich ohne Belang.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).