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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2312/01·10.07.2001

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Rückforderung von Sozialhilfe bei Bedarfsgemeinschaft

SozialrechtGrundsicherungsrecht/SozialhilfeSozialleistungsrückforderungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Streitgegenstand war, ob die Rückforderung von an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gezahlter Sozialhilfe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Das Gericht verneinte dies, da keine konkret dargelegte, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorlag und das BVerwG bereits eine Zuordnungsanforderung bei Leistungserbringung entschieden hat. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist konkret darzulegen, welche aus dem Streitfall folgende Rechtsfrage für das Rechtsmittelverfahren erheblich ist und warum die Anerkennung grundsätzlicher Bedeutung geboten erscheint (vgl. §124a Abs.1 S.4 VwGO).

2

Eine Angelegenheit hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.

3

Bei der Rückforderung von Sozialhilfe, die an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft geleistet wurde, ist eine individuelle Zuordnung der Leistungen bereits bei der Leistungserbringung vorzunehmen; spätere Verfahren können allenfalls der Rückgewähr der bereits erbrachten individuellen Leistungen dienen (BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88).

4

Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, wenn der Zulassungsantrag keine konkrete, aus dem konkreten Rechtsstreit folgende und entscheidungserhebliche Rechtsfrage substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3362/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Rechtsmittelverfahren zu erwartende Entscheidung zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Rechtsmittelverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.

4

Für klärungsbedürftig hält der Beklagte hier sinngemäß die Frage, ob eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften bewilligt worden sind, ausgeschlossen ist, wenn zwar den Leistungsbescheiden selbst nicht hinreichend entnommen werden kann, welche individuellen Leis- tungen den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, eine Aufteilung der individuellen Leistungen auf den jeweiligen Hilfeempfänger aber im Rücknahmeverfahren vorgenommen wird. In dieser Allgemeinheit ist die aufgeworfene Frage jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (273) die eindeutige Feststellung getroffen hat, dass eine Aufteilung auf die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schon bei der Leistungserbringung stattfinden muss und es später nur um die Rückgewähr dieser Leistung gehen kann. Eine andere - vom Beklagten hier jedoch nicht aufgeworfene - Frage mag es sein, unter welchen konkret zu benennenden Bedingungen den üblichen EDV-Bescheiden noch eine individuelle Zuordnung bestimmter Sozialhilfeleistungen auf einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu entnehmen ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.