Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Unterlassen der Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und erhob zugleich Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war, ob die Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt wurden und ob eine parallel erhobene Beschwerde statthaft ist. Das OVG lehnte die Zulassung mangels fristgerechter Darlegung der Gründe gemäß §124a VwGO ab und verwies die Beschwerde als unzulässig; das Urteil wurde damit rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; zugleich erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen, Urteil damit rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung zu stellen und die Gründe für die Zulassung bereits in diesem Antrag darzulegen.
Die Darlegung der Zulassungsgründe ist als Teil des Antrags im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fristgebunden; eine nachträgliche Ergänzung nach Fristablauf führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Fehlt es an einer substantierten Angabe, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sich die Berufung stützen soll, ist der Zulassungsantrag erfolglos.
Gegen Endurteile nach § 124 VwGO steht nur der Antrag auf Zulassung der Berufung; eine zugleich erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bewirkt nach § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 5227/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Gründe für die Berufungszulassung dargelegt hat. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmt, dass in dem Antrag die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Aus dem Wortlaut ("in dem Antrag") und dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass auch die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Monatsfrist erfolgen muss. Demnach hätte der Kläger nach der am 15. Mai 2001 bewirkten Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides bis zum Ablauf des 15. Juni 2001 nicht nur den Zulassungsantrag stellen müssen, sondern er war auch gehalten, bis dahin die Gründe für die beantragte Zulassung darzulegen. Mit seiner am 29. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Kläger das Letztere nicht getan; es ist nicht einmal erkennbar, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sich der Kläger berufen möchte.
Die zugleich erhobene Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Endurteile nur der Antrag auf Zulassung der Berufung und gegebenenfalls nachfolgend die Berufung zu; für ein parallel dazu stattfindendes Beschwerdeverfahren ist kein Raum.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Mai 2001 gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.