Ablehnung von PKH und Verwerfung des Zulassungsantrags wegen fehlender Prozessvertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung. Die Zulassung wurde als unzulässig verworfen, weil die Vertretungsvoraussetzung des § 67 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt und die Zulassungsfrist abgelaufen war. Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Erfolgsaussicht fehlt und die erforderliche aktuelle (Formular-)Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, da der PKH-Antrag nicht fristgerecht vollständig gestellt wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, Kläger trägt Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Vertretungsvoraussetzung des § 67 Abs. 1 VwGO (Rechtsanwalt oder berechtigter Hochschullehrer) nicht erfüllt ist; dieser Mangel ist bei Fristablauf nicht mehr heilbar.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kann einem PKH-Antragsteller nur gewährt werden, wenn der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist mit den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen eingereicht worden ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert die Vorlage einer aktuellen (Formular-)Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; das Fehlen dieser Erklärung führt zur Ablehnung des Antrags.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3374/97
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B. -F. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Senat versteht das als "Berufung" bezeichnete Begehren des Klägers zu seinen Gunsten dahin, dass er das in der gegenwärtigen prozessualen Situation einzig statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung einlegen und zugleich hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen möchte.
Dem Kläger kann nicht unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. -F. aus N. Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der - wie ausgeführt statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten ist. Dieser Mangel kann auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist - ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - am 27. Mai 2002, einem Montag, abgelaufen ist und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen der Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten nachgeholt werden könnte. Einem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Verfahrensbeteiligten, der die Rechtsmittelfrist versäumt, weil er zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nur gewährt werden, wenn er den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und mit den jeweils erforderlichen Erklärungen und Unterlagen versehen hat.
Vgl. mit weiteren Nachweisen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2002 -16 A 286/02 -.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es an der Vorlage einer aktuellen (Formular-)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt.
Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Erklärung BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f., und den zitierten Beschluss des Senats.
Anhaltspunkte dafür, dass einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils unüberwindliche Hindernisse im Wege gestanden haben könnten, gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.