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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2133/10·18.10.2010

Zulassung der Berufung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das OVG lehnte den Antrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden. Arbeitslosigkeit rechtfertigt ohne Nachweis erfolgloser Alternativen nicht die Befreiung von MPU-Kosten; der Zeitablauf macht die Aufforderung nicht unverhältnismäßig und die Verweigerung des Gutachtens rechtfertigte die Entziehung (§11 Abs.8 FeV).

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder an einer erheblichen Tatsachenfeststellung nur dann gegeben, wenn schlüssige Gegenargumente vorgetragen werden.

2

Eine durch Arbeitslosigkeit bedingte finanzielle Notlage führt nur in besonders gelagerten Einzelfällen zur Entlastung von den Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung; der Betroffene muss erfolglose Alternativbemühungen (z. B. Ratenzahlung, Darlehen, Drittfinanzierung) darlegen.

3

Der bloße Zeitablauf zwischen Verkehrsverstoß und Begutachtungsaufforderung macht die Anordnung nicht unverhältnismäßig, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt nach den Register- bzw. Tilgungsbestimmungen noch verwertbar ist.

4

Verweigert der Inhaber der Fahrerlaubnis ohne zureichenden Grund die Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Behörde daraus auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (vgl. §11 Abs.8 FeV).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1752/10

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der (sinngemäß) auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das für diese Prüfung maßgebliche Zulassungsvorbringen weckt solche Zweifel nicht.

4

Der Einwand, er habe aufgrund seiner durch Arbeitslosigkeit bedingten angespannten finanziellen Situation die Kosten einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht aufbringen können, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Fahrerlaubnisinhabers genommen werden. Derartige Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er sich etwa erfolglos um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die Aufnahme eines Darlehens oder eine Kostentragung durch Dritte bemüht hat.

5

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2008 – 16 E 890/08 – mit weiteren Nachweisen.

6

Der Zeitablauf zwischen der Cannabisfahrt am 8. August 2006 und der Begutachtungsaufforderung vom 21. Dezember 2009 bedingt nicht deren Unverhältnismäßigkeit. Insofern ist unerheblich, dass der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten ist. Wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen Berücksichtigungsfähigkeit in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach – wie hier – noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen unterlaufen.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 –, juris Rdnr. 25 f. und 33 (= NJW 2005, 3440); OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 – 16 E 1439/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris Rdnr. 34 ff. und 39.

8

Ausgehend davon war der Beklagte, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2010 zu Recht festgestellt hat, jedenfalls berechtigt, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Da der Kläger die Beibringung des zu diesem Zweck angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne zureichenden Grund verweigert hat, konnte mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).