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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 2102/22·27.11.2022

Zulassung der Berufung verworfen wegen Fristversäumnis nach §124a VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln; das Gericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt wurde. Das Urteil mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung war dem Prozessbevollmächtigten am 2.9.2022 zugestellt; die Monatsfrist endete am 4.10.2022, der Antrag ging erst am 7.10.2022 ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Antragstellung (Fristversäumnis)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem zuständigen Gericht eingeht.

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Die Zustellung des vollständigen Urteils an den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten gilt als Zustellung an die Partei; das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts ist hierfür maßgeblicher Nachweis.

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Für die Fristberechnung gelten § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO; die Monatsfrist endet mit Ablauf des maßgeblichen Tages und ist bei Fristversäumnis nicht heilbar im Zulassungsverfahren.

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Wird der Zulassungsantrag erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht, ist er unzulässig zu verwerfen; die unterliegende Partei trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 8011/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das vollständige, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt T.     , ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 2. September 2022 (Bl. 259 der Gerichtsakte) zugestellt worden. Die Frist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 4. Oktober 2022, einem Dienstag. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am 7. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).