Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis (§124a VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Monatsfrist des §124a Abs.1 VwGO versäumt wurde. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis war erst mit Abzeichnung durch den Behördenvertreter am 17.4.2001 wirksam; die Zulassungsschrift traf per Fax am 17.5.2001 beim OVG ein und war zudem nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Zulassungsfrist und falscher Einreichung; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist des §124a Abs.1 VwGO versäumt wird.
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach §5 Abs.2 VwZG wird erst mit der Empfangnahme und deren Bestätigung durch den hierfür zuständigen Bediensteten der Behörde wirksam.
Die Monatsfrist zur Einlegung fristgebundener Verfahrensanträge beginnt erst mit wirksamer Zustellung; der Fristablauf richtet sich nach §57 VwGO in Verbindung mit §222 ZPO sowie §§187, 188 BGB.
Wird ein fristgebundener Zulassungsantrag bei der falschen Behörde eingereicht, hat das angerufene höhere Gericht den Antrag nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten; eine Wiedereinsetzung ist nur bei einer Verletzung dieser Weiterleitungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3116/98
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Die Klägerin hat nämlich die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Die Monatsfrist begann zwar nicht schon mit dem Eingang des Urteils bei der Posteingangsstelle, wie er mit dem Eingangsstempel vom 12. April 2001 auf dem Empfangsbekenntnis dokumentiert wird. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ist vielmehr erst mit der Empfangnahme des Urteils und deren Bestätigung durch den hierfür zuständigen Bediensteten der Behörde bewirkt worden
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 9 B 466.89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13 -
und ist deshalb gemäß der Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Behördenvertreter des Fachbereichs Recht am 17. April 2001 erfolgt. Die danach gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 17. Mai 2001 endende Berufungszulassungsfrist ist aber durch den Eingang der Zulassungsschrift am 17. Mai 2001 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht nicht gewahrt worden, da der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist.
Vgl. im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 -, NVwZ 1997, 1235 = DVBl 1997, 1339 = NWVBl 1998, 75.
Wird der fristgebundene Antrag auf Zulassung der Berufung statt beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, ist dieses Gericht nur gehalten, den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu leiten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats allenfalls bei einer - hier angesichts der Weiterleitung bereits am 18. Mai 2001 allerdings nicht anzunehmenden - Verletzung dieser Pflicht in Betracht. Darüber, dass der Zulassungsantrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist, war die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch belehrt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.