Zulassung der Berufung: Grundsätzliche Frage zur THC‑Grenze bei 'mangelnder Trennung' (Anlage 4 Nr.9.2.2 FeV)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln. Streitgegenstand ist, ab welcher THC‑Konzentration im Blutserum die 'mangelnde Trennung' nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV anzunehmen ist. Das OVG NRW ließ die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es verwies auf abweichende Rechtsprechung (OVG NRW: 1,0 ng/ml; BayVGH: 2,0 ng/ml) und traf keine Aussage zu den Erfolgsaussichten.
Ausgang: Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen; keine Entscheidung zu den Erfolgsaussichten getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; dies erfordert keine Bewertung der Erfolgsaussichten.
Bei der Frage, ab welcher THC‑Konzentration im Blutserum die "mangelnde Trennung" i.S.d. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV vorliegt, sind einschlägige wissenschaftliche Stellungnahmen und der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu berücksichtigen.
Abweichende Grenzwerte in der Rechtsprechung verschiedener oberer Verwaltungsgerichte (z. B. 1,0 ng/ml vs. 2,0 ng/ml) können die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage begründen und damit die Zulassung der Berufung rechtfertigen.
Die bloße Zulassung der Berufung enthält keine materielle Entscheidung über Fahruntüchtigkeit, Fahrverbote oder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 1074/11
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2012 zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Aussage über die Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung ist damit nicht verbunden.
Mit Rücksicht auf die vom erkennenden Senat abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ab welchem THC-Wert die Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt ist,
vgl. einerseits OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 16 A 2075/11 - und vom 22. Mai 2012 16 B 536/12 -, jeweils juris (mangelnde Trennung ab einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum) und andererseits Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407 = VRS 110 (2006), 310 = juris, und vom 13. Dezember 2010 11 CS 10.2873 , juris (mangelnde Trennung ab einem THC-Wert ab 2,0 ng/ml im Blutserum),
liegen in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Fragen von allgemeiner Bedeutung vor. Zu berücksichtigen sind nicht nur die in den angeführten Entscheidungen in Bezug genommen wissenschaftlichen Stellungnahmen, sondern auch der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ob, worauf der erkennende Senat abhebt (etwa Beschluss vom 22. Mai 2012, aaO, Rn. 9), die mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann, wenn bei Erreichen einer bestimmten THC-Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich erscheint, oder ob, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt (etwa Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris, Rn. 38), es darauf ankommt, dass eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum ab einer bestimmten THC-Konzentration besteht.