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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1981/99·30.06.1999

Zulassung der Berufung in Sozialhilfeangelegenheit abgelehnt – § 124 VwGO

Öffentliches RechtSozialrechtSozialhilferechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Sozialhilfeangelegenheit (§ 25 BSHG). Das OVG prüft, ob die Voraussetzungen des § 124 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder grundsätzliche Bedeutung) vorliegen. Die Zulassung wird abgelehnt, weil der Beklagte die Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt und die erstinstanzliche Begründung nicht ausreichend in Frage stellt. Die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Eine bloße anderslautende Rechtsauffassung genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel; der Antragsteller muss sich mit der entscheidungstragenden Argumentation der Vorinstanz substantiiert auseinandersetzen.

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Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist die konkrete Rechtsfrage eindeutig zu bezeichnen und darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

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Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG§ 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 5453/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Gründe

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Der Zulassungsantrag des Beklagten, der durch Ausübung des Vorbehaltsrechts in § 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Minden-Lübbecke vom 8. Juni 1989 an die Stelle des Stadtdirektors der Stadt Bad Oeynhausen als früherem Beklagten getreten ist, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Beklagten fordert, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen.

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Das Vorbringen des Beklagten ruft nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zu § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG nämlich überzeugend begründet, ohne daß sich der Beklagte mit der entscheidungstragenden Argumentation in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Das bloße Einnehmen einer anderen Rechtsposition vermag nicht die Gedankenführung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, daß die dem § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG beigemessene Bedeutung in Wortlaut und Kontext der Vorschrift sowie in ihrem Charakter als Hilfsnorm

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- vgl. etwa auch OVG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44 m.w.N. -

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eine deutliche Stütze findet.

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Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Im Zulassungsantrag fehlt es im Zusammenhang mit der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung bereits an der eindeutigen Ausformulierung der genauen Rechtsfrage. Die sinngemäße Bezugnahme auf die - im vorangestellten Abschnitt zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel angeführten - Auslegungsprobleme bei § 25 Abs. 1 BSHG ist nicht bestimmt genug. Soweit der Beklagte auf die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage gezielt haben sollte, ob im Rahmen der Belehrung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausdrücklich auf die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgeschriebene Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes um 25 % in einer ersten Stufe hingewiesen werden müsse, mangelt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Beantwortung dieser Frage unschwer aus dem Gesetz ergibt. Die rechtliche Bedeutung der vom Stadtdirektor der Stadt Bad Oeynhausen konkret erteilten Belehrung im Schreiben vom 5. Februar 1997 stellt im übrigen die Prüfung eines Einzelfalls dar, dessen übergreifende Bedeutung sich allein aus den pauschalen Angaben des Beklagten nicht ohne weiteres ersehen läßt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.