Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1942/07·02.11.2008

Zulassung der Berufung wegen Gebührenbefreiung für Stipendiaten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht (Rundfunk)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Ablehnung einer Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV bestätigte. Zentral war, ob Stipendiaten als Härtefälle gelten. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung und lehnt die Zulassung ab. Es betont die günstigere wirtschaftliche Lage von Stipendiaten gegenüber BAföG-Empfängern.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel/grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder die hinreichende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus.

2

Die Eigenschaft als Stipendiat begründet nicht ohne weiteres einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RundfGebStV; maßgeblich ist die vergleichbare wirtschaftliche Lage im Sinne von § 6 Abs. 1 RundfGebStV.

3

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit sind konkrete Unterschiede in Förderhöhe, Anrechnungsregelungen und sonstigen Leistungen (z. B. Büchergeld, Zuschusscharakter gegenüber Darlehen) zu berücksichtigen.

4

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Gebührenbelastung ist auf die tatsächliche individuelle wirtschaftliche Lage des Betroffenen abzustellen; hypothetische Wahlmöglichkeiten (z. B. alternativer Förderantrag) sind unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 6 Abs. 3 RundfGebStV§ 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV§ 13 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1274/06

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 17,03 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht hinreichend dargelegt worden bzw. greifen in der Sache nicht durch.

3

Der Kläger hat zur Darlegung ernstlicher Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts zusammengefasst vorgetragen, für die Annahme eines besonderen Härtefalles iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV komme es allein auf die Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers mit der Lage derjenigen an, die einen der Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV erfüllen; weitere Anforderungen, insbesondere das Geltendmachen eines atypischen Falles, dürften nicht gestellt werden. Außerdem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers als Empfänger von Leistungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten durch die Studienstiftung des Deutschen Volkes (im Folgenden: Stipendiaten) besser darstelle als diejenige der unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RundfGebStV fallenden Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

4

Bereits die zuletzt wiedergegebene Annahme des Klägers trifft nicht zu. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage von Stipendiaten in der Regel und auch im Falle des Klägers besser ist als die von BAföG-Empfängern. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass sich die Zusätzlichen Bestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in der Fassung vom Januar 2006 (im Folgenden: Zusätzliche Bestimmungen), die in den maßgeblichen Teilen auch schon für den hier zu betrachtenden Zeitraum (September 2005) galten, in mannigfacher Weise an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anlehnen bzw. auf diese verweisen. Denn in nicht unerheblichen Details ergeben sich jedenfalls eine Reihe von Unterschieden zugunsten der Stipendiaten.

5

Das zeigt der Vergleich der für die Höhe der jeweiligen Förderbeträge maßgebenden Bedarfssätze, die sich im September 2005 für BAföG-Empfänger, die an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ausgebildet wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BaföG) und die nicht bei ihren Eltern wohnten (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), regelmäßig auf 466 Euro, für Stipendiaten hingegen stets auf 525 Euro im Monat beliefen (Ziff. I.2.1 der Zusätzlichen Bestimmungen); für bei den Eltern wohnende Auszubildende betrug die Förderung sogar nur 377 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Die Heraufsetzung der Bundesausbildungsförderungsleistungen nach § 13 Abs. 3 BAföG um monatlich bis zu 64 Euro beschränkte sich auf diejenigen Auszubildenden, deren Unterkunftskosten (außerhalb des Elternhauses) den Betrag von 133 Euro überschritten. So erhielten die nicht bei ihren Eltern wohnenden BAföG-Bezieher und erst recht die bei ihren Eltern wohnenden BAföG- Bezieher im September 2005 - zum Teil deutlich - geringere Leistungen als Stipendiaten.

6

Die gleichfalls für Stipendiaten günstigeren Bestimmungen über die Anrechnung des Elterneinkommens - hinsichtlich der Einzelheiten kann auf die vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden - wirkten sich, wenn der angerechnete Teil des elterlichen Einkommens (fiktiv) dem Einkommen des Auszubildenden bzw. Stipendiaten hinzugerechnet wird, nicht auf deren Gesamteinkünfte aus. Dennoch liegt auf der Hand, dass günstigere Anrechnungsbestimmungen tendenziell dazu führen, dass der elterliche Beitrag zu den Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten ihrer studierenden Kinder großzügiger ausfällt.

7

Des Weiteren weist das angefochtene Urteil auch zu Recht auf das Stipendiaten einkommensunabhängig gewährte Büchergeld von monatlich 80 Euro hin (Ziff. I.2.2 der Zusätzlichen Bestimmungen), das den Stipendiaten auch dann im Vergleich zu BAföG- Empfängern zusätzliche finanzielle Spielräume eröffnet, wenn der genannte Betrag vollständig zur Anschaffung von Studienliteratur genutzt wird. Schließlich muss in den Gesamtvergleich auch einfließen, dass - anders als nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 BAföG) - die Förderleistungen der Studienstiftung des Deutschen Volkes vollen Umfangs als Zuschuss gewährt werden. Dieser Unterschied wirkt sich zwar nicht unmittelbar auf die während des Studiums regelmäßig verfügbaren finanziellen Mittel aus. Er beeinflusst aber zulasten der BAföG-Empfänger die Möglichkeit, für während des Studiums nötig werdende größere Anschaffungen (etwa eines Kraftfahrzeugs oder eines Computers) Zahlungsverpflichtungen einzugehen, die über das Ende der Ausbildungszeit hinausreichen. Dass sich die Bedarfserhöhung für Beiträge zur Krankenversicherung bei BAföG-Empfängern mit bis zu 47 Euro (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG) geringfügig günstiger darstellt als die entsprechende Regelung in den Zusätzlichen Bestimmungen (Ziff. I.2.1: bis zu 45 Euro), hat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kein entscheidendes Gewicht.

8

Lässt sich somit allein aus der Eigenschaft des Klägers als Stipendiat der Studienstiftung des Deutschen Volkes keine besondere Härte iSv § 6 Abs. 3 RundfGebStV ableiten, folgt aus seinen Darlegungen auch nicht, dass er aufgrund seiner individuellen Situation dem Härtetatbestand unterfallen könnte.

9

Ergibt sich damit in der Gesamtschau eine spürbar günstigere finanzielle Ausstattung der Stipendiaten gegenüber den Beziehern von BAföG-Leistungen, kommt es nicht mehr auf die vom Kläger aufgeworfene Frage an, ob die Anwendung der Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 3 RundfGebStV über die vergleichbare wirtschaftliche Lage mit Leistungsempfängern iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängt. Soweit der Kläger darauf verweist, er hätte statt der Beantragung der Förderleistungen der Studienstiftung des Deutschen Volkes wahlweise auch BAföG-Leistungen beantragen können, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ihm die Belastung mit Rundfunkgebühren zugemutet werden kann, nur auf seine tatsächliche Lage ankommen kann. Schließlich ist nach alledem auch nicht ersichtlich, inwieweit Ermessensgesichtspunkte zugunsten des Klägers ausschlaggebend werden könnten.

10

Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit der Kläger die Frage aufwirft,

11

ob Stipendiaten, die eine Studienförderung in entsprechender Anwendung der Bedürftigkeitsvorschriften des BAföG und zusätzlich ein Büchergeld erhalten, für eine im Wege der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV zu gewährende Gebührenbefreiung in Betracht kommen,

12

trifft schon - wie aufgezeigt - die Prämisse nicht zu, dass die Voraussetzungen sowie die Bemessung der Studienförderung für Begabte abgesehen vom Büchergeld denen der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG entsprächen. Die weitere Frage,

13

ob es sich bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RundfGebStV um einen allgemeinen Auffangtatbestand handelt oder das Vorliegen eines Härtefalls nur dann in Betracht kommt, wenn neben einer vergleichbaren Bedürftigkeit noch weitere besondere Umstände in der Person des jeweiligen Antragstellers vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen,

14

ist nicht entscheidungserheblich, weil sich der Kläger schon nicht auf eine mit den Empfängern von Leistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV und speziell mit BAföG- Empfängern vergleichbare Bedürftigkeit berufen kann.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).