Zulassung der Berufung abgelehnt: Berechnung der Gesamtnote nach Prüfungsordnung (BAföG-Teilerlass)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, das seinen Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG verneinte. Das OVG lehnte die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Es bestätigte die Anwendung der Prüfungsordnung: die Gesamtnote ist als (gewogenes) arithmetisches Mittel zu bilden; Zwischennoten ersetzen nicht die mathematische Berechnung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung des BAföG-Teilerlasses mangels Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgelehnt; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die substantiiert darzulegen sind.
Bei der Ermittlung einer Gesamtnote ist nach der Prüfungsordnung vom arithmetischen Mittel der Noten für die Einzelleistungen auszugehen; fachliche Zwischennoten dürfen die vorgeschriebene mathematische Berechnung nicht ersetzen.
Gewichtungen sind nach der Prüfungsordnung ausdrücklich zu berücksichtigen; sind einzelne Leistungen (z.B. Diplomarbeit) mehrfach zu gewichten, ist ein entsprechend gewichtetes arithmetisches Mittel zu bilden.
Ein Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Feststellungen und die angewandte Rechenmethode der Vorinstanz aufzeigt; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3034/96
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, durch das dem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 1 BAföG in Höhe von 5.190,75 DM nicht entsprochen worden ist, hat keinen Erfolg; denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aufgrund der vom Kläger dargelegten Gründe keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es trifft zunächst nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auch die Berechnungen des Prüfungsamtes "verworfen" hätte. Das Verwaltungsgericht folgt bei der Ermittlung der Gesamtnote im Grundsatz der vom Prüfungsamt aufgezeigten Methode und weicht hiervon lediglich insoweit ab, als es bei der Addition der sieben Einzelwerte auch die zweite Stelle hinter dem Komma berücksichtigt und daher zu der Summe von 16,12 gelangt, während das Prüfungsamt von der Summe von 16,0 ausgeht.
Dagegen trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht die Berechnungsmethoden des Klägers verworfen hat; denn es hat ausgeführt, dass die Bildung der Gesamtnote ersichtlich nicht über den Umweg der Einbeziehung der nach § 4 Abs. III. PO gebildeten Fachnoten erfolge. Sowohl die in der Klageschrift aufgezeigte Methode des Klägers, nach der er eine Gesamtnote von 2,14 errechnet, als auch diejenige, nach der er eine solche von 2,06 errechnet, beruhen aber darauf, dass er aus glatten Fachnoten die Gesamtnote errechnet. Das lässt sich auch nach Ansicht des Senats mit der Prüfungsordnung nicht in Einklang bringen; denn nach § 4 Abs. IV. Ziff. 1 PO ist auszugehen "vom arithmetischen Mittel der Noten für die Einzelleistungen in sämtlichen Prüfungsfächern (§ 14 Abs. I. Ziff. 1)". Das bedeutet etwa für das vierte Prüfungsfach des Klägers "Wirtschaftsrecht", dass das arithmetische Mittel aus den Noten 3,0 für die schriftliche Prüfung und 2,0 für die mündliche Prüfung, also der Wert 2,5, in die Berechnung der Gesamtnote einzubringen ist und nicht etwa der Wert 2,0, weil die Fachnote im Wirtschaftsrecht "gut" lautet, und auch nicht der Wert 2,3, weil es eine Note 2,5 nicht gebe und daher der Wert auf 2,3 abgerundet werden müsse, wie der Kläger meint.
Die in der Klageschrift, im Schriftsatz vom 5. Oktober 1996 und nunmehr im Zulassungsantrag vom Kläger vertretene Berechnungsmethode, die Gesamtnote aus sog. "Zwischenfachnoten" zu berechnen, vermag den Senat nicht zu überzeugen; denn für die Abänderung des arithmetischen Mittels gemäß § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO in vom Kläger so genannte "Zwischenfachnoten" nach dem System des § 4 Abs. II PO gibt die Prüfungsordnung nichts her. Im Gegenteil: Gemäß § 4 Abs. II PO können Zwischennoten für einzelne Prüfungsleistungen "vergeben" werden, und zwar selbstverständlich nur von dem zuständigen Prüfer. Bei der Bildung der Gesamtnote nach § 4 Abs. IV PO findet aber keine eigenständige Prüferbewertung mehr statt, sondern nur noch eine mathematische Berechnung.
Auch soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 4 Abs. IV Ziff. 3 PO "ein durch Gewichtung modifiziertes arithmetisches Mittel" seiner Berechnungsmethode zugrunde gelegt habe, vermag er damit keine ernstlichen Zweifel aufzuzeigen. Wenn der Kläger behauptet, ein arithmetisches Mittel sei exakt definiert "als der mathematisch exakte Durchschnitt zweier Zahlen", trifft das so nicht zu. Das arithmetische Mittel ist der Durchschnitt mehrerer Zahlen, wobei die Summe der Zahlen durch ihre Anzahl dividiert wird. Haben die einzelnen Zahlen verschiedene Gewichte, so ist diese Zahl mit dem Gewichtungswert zu vervielfachen; der so ermittelte Wert ist bei der Summe der Zahlen zu berücksichtigen und ebenso bei der Ermittlung der Anzahl im Divisor. Man spricht dann genau genommen etwa von einem "gewichteten arithmetischen Mittel"
- vgl. Der Große Herder, Band 6, 1955, unter "Mittelwert" -
bzw. einem "gewogenem arithmetischen Mittel"
- vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 16, 1976, unter "Mittelwert" -
bzw. einem "gewogenen Mittelwert"
- vgl. Der Große Brockhaus, Band 8, 1955, unter "Mittelwert" -.
Aus § 4 Abs. IV Ziff. 2 PO ergibt sich eindeutig, dass auch bei der Ermittlung der Gesamtnote eine Gewichtung zu erfolgen hat; denn die Note der Diplomarbeit wird gewichtet wie zwei Fächer. Die Gesamtnote ist daher aus fünf prüfungsfachbezogenen Wertungen und der Note der Diplomarbeit gewichtet derart arithmetisch zu ermitteln, dass zu den fünf prüfungsfachbezogenen Wertungen die Note der Diplomarbeit zweifach hinzugerechnet wird, um die sodann erzielte Summe durch sieben zu teilen. Durch den Klammerzusatz in § 4 Abs. IV Ziff. 2 PO "(= 2/7 der Gesamtnote)" wird auf diese Ermittlung des gewichteten arithmetischen Mittels ausdrücklich hingewiesen.
Soweit den Kläger die Auslegung des Gerichts nicht befriedigt, dass die Note in § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO keine Note sein sollte, sondern als arithmetisches Mittel zwischen den einzelnen Fachprüfungsteilen gemeint sei, lässt sich zu seinen Gunsten daraus nichts herleiten. Zunächst kann sich die Kritik der Auslegung nur auf den Sonderfall der Berücksichtigung von Leistungsscheinen beziehen. So ist beim dritten, vierten und fünften Prüfungsfach des Klägers unproblematisch von dem arithmetischen Mittel der Noten für die Einzelleistungen auszugehen, wobei selbstverständlich auch Zwischennoten Noten im Sinne des § 4 Abs. IV Ziff. 1 PO sind, also von den Mittelwerten 3,3, 2,5 und 1,5. Während die Berücksichtigung von Leistungsscheinen für die Bildung der Fachnote in § 4 Abs. III Ziff. 2 PO ausdrücklich geregelt worden ist,
vgl. auch § 17 Abs. I Ziff. 1, Satz 2 PO,
wonach die Note des Leistungsscheins in der Diplomprüfung mit 20 % in die Fachnote eingeht, ist die Berücksichtigung der Leistungsscheine für die Bildung der Gesamtnote nach § 4 Abs. IV PO nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es aber keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die maximal zwei Leistungsscheine in der Diplomprüfung nur für die Bildung der Fachnote, nicht aber für die Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen, und da auch die Leistungsscheine gemäß § 17 Abs. I Ziff. 2 PO für erbrachte Einzelleistungen in Pflichtprüfungsfächern ausgestellt werden und da schließlich ein arithmetisches Mittel wie ausgeführt auch als ein gewichtetes arithmetisches Mittel verstanden werden kann, vermag die Berechnungsmethode des Prüfungsamtes und des Verwaltungsgerichts insoweit durchaus zu befriedigen und führt nicht zu durchgreifenden Bedenken. Es kommt hinzu, dass auch nach Ansicht des Klägers die Noten der Leistungsscheine bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde sich auch seine Gesamtnote weiter verschlechtern. Bei der Bildung der Gesamtnote ist folglich in den ersten beiden Prüfungsfächern des Klägers von den Werten 2,34 und 3,08 auszugehen.
Berücksichtigt man beide Stellen hinter dem Komma, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, so errechnet sich die Gesamtnote von 2,30; berücksichtigt man nur die erste Stelle hinter dem Komma, so errechnet sich die Gesamtnote von 2,28. Beide erreichen nicht die Ecknote von 2,26, sodass die Schlussfolgerung des Klägers, seiner Klage hätte stattgegeben werden müssen, nicht zugestimmt werden kann.
Allerdings spricht einiges dafür, dass die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts, d.h. die Berücksichtigung der zweiten Stelle hinter dem Komma, auch bei anderen Prüfungsabsolventen zu einer geringfügigen Verschlechterung ihrer Gesamtnote führt und damit auch Einfluss auf die Ecknote haben kann. Der Senat braucht sich mit dieser Frage aber nicht zu befassen. Zum einen hat der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ecknote von 2,26 sei unstreitig, nicht gerügt (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ecknote sich in einem solchen Umfang verändern könnte, dass der Kläger sie mit seinem Wert von 2,30 erreichen oder gar unterbieten könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.