GTK-Förderung für Kindergartenbau: Kein Anspruch bei Haushaltslage und fehlender Betriebserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der klagende Verein begehrte die Verpflichtung zur Förderung einer Kindertageseinrichtung nach § 13 GTK für ein Bauvorhaben im Stadtteil N. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil ein Zuschuss an die Haushaltsmittel des jeweiligen Haushaltsjahres anknüpft und spätere Entwicklungen ohne neuen Antrag unerheblich sind. Zudem sei die Auswahlentscheidung angesichts knapper Mittel und der im Vergleich zu anderen Stadtteilen hohen Versorgungsquote sachgerecht. Unabhängig davon fehlten die Voraussetzungen einer Betriebserlaubnis (§§ 45 ff. SGB VIII) und die Gesamtfinanzierung war nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung eines Zuschusses nach § 13 GTK erfolglos; kein Förderanspruch wegen Haushaltslage, fehlender Finanzierungsdarlegung und fehlender Betriebserlaubnisvoraussetzungen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Förderantrag auf Zuschüsse nach § 13 GTK bezieht sich grundsätzlich auf die Haushaltsmittel eines bestimmten Haushaltsjahres; spätere Entwicklungen sind ohne neuen Antrag für den geltend gemachten Anspruch unerheblich.
Ist die Zuschussgewährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK von verfügbaren Haushaltsmitteln abhängig, darf der örtliche Träger im Rahmen seiner Planungsverantwortung eine sachgerechte Priorisierung von Projekten nach dem Fehlbedarf in den jeweiligen Wohnbereichen vornehmen.
Ein Zuschuss nach § 13 GTK setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel gesichert ist; ein widersprüchlicher oder nicht schlüssiger Finanzierungsplan genügt hierfür nicht.
Die Förderung von Bau- und Einrichtungskosten einer Tageseinrichtung setzt nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 GTK voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach §§ 45 ff. SGB VIII vorliegen; die tatsächliche Erteilung ist nicht erforderlich.
Fehlen wesentliche räumliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung (z.B. ein geeignetes Außengelände), können die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis und damit der Förderanspruch nach § 13 GTK verneint werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 7986/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist im Sommer 1992 als gemeinnütziger Verein gegründet und sodann in das Vereinsregister eingetragen worden. Er hat die Absicht, im E. Stadtteil N. im Haus O. straße, das im Eigentum des Vorstandsvorsitzenden D. P. steht, eine Tageseinrichtung für Kinder einzurichten.
Der Kläger wurde vom Jugendhilfeausschuß der Stadt E. am 8. Juni 1993 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, und zwar zunächst für ein Jahr und sodann für ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 1995. Der erneute Verlängerungsantrag wurde abschlägig beschieden und ist Gegenstand des Klageverfahrens beim VG Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 2 K 2628/96. Am 14. September 1993 war der Kläger auch als finanzschwacher Träger von Kindergarteneinrichtungen anerkannt worden, und dies wurde am 8. Dezember 1993 ministeriell genehmigt.
Bereits mit Schreiben vom 2. Februar 1993 hatte der Beklagte Herrn P. mitgeteilt, daß im N. die Kinder von drei bis sechs Jahren zu 94,1 % mit Kindergartenplätzen versorgt seien, während die gesamtstädtische Versorgung nur bei 71,4 % liege. Nach der Prioritätenliste (1992) habe daher der Ausbau im N. die Priorität 0. Mit Schreiben vom 12. Juni 1993 beantragte der Kläger dennoch die Förderung der Baumaßnahme zur Errichtung einer Tageseinrichtung für Kinder in der O. straße 26, und zwar einen 90 %igen Zuschuß in Höhe von 280.701 DM bei veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 577.000 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1994 ab. Er wies auf den hohen Versor- gungsgrad im Stadtteil N. mit 94,1 % hin. Angesichts der deutlich schlechteren Versorgungssituation in anderen Stadtteilen (in 11 von 50 Stadtteilen unter 60 %) könne das Projekt des Klägers nur als nachrangig eingestuft werden. Eine Finanzierung sei durch die der Stadt E. zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht gesichert. Lediglich für die in der Realisierung befindlichen Projekte ständen die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Bereits mit Schreiben vom 23. November 1993 hatte der Beklagte dem Kläger diese Ablehnungsgründe mitgeteilt und sich dabei ausdrücklich auf fehlende Haushaltsmittel zur Schaffung weiterer Kindergartenplätze in 1993 und 1994 berufen; er hatte daher den Förderungsantrag dem Kläger zurückgesandt. Der nicht näher begründete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 1994 - zugestellt am 19. Dezember 1994 - zurückgewiesen.
Der Jugendhilfeausschuß der Stadt E. übernahm in der Folgezeit das Projekt des Klägers zunächst in das Ausbauprogramm Tageseinrichtung für Kinder ab 1997, beschloß aber in der Sitzung vom 12. März 1996, das Projekt des Klägers gegen "weitere Gruppen" auszutauschen. Diese Änderung wurde allerdings im Sitzungsprotokoll nicht festgehalten. Der Rat der Stadt E. beschloß in der Sitzung vom 20. März 1996 entsprechend der Vorlage des Jugendhilfeausschusses das Ausbauprogramm. In einer Sitzung vom 14. Mai 1996 sprach sich der Jugendhilfeausschuß erneut ausdrücklich für die Streichung des Objekts O. straße aus dem Ausbauprogramm aus. Hiervon nahm der Rat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1996 Kenntnis.
Mit seiner Klage, die er bereits im Dezember 1994 erhoben hatte, hat sich der Kläger darauf berufen, daß der Rat der Stadt E. am 20. März 1996 beschlossen habe, das Objekt O. straße in das Ausbauprogramm 1997 aufzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Februar 1994 und seines Widerspruchsbescheides vom 14. November 1994 zu verpflichten, sein Vorhaben im Haus O. straße in E. eine Kindertagesstätte zu betreiben, entsprechend seinem Antrag vom 12. Juni 1993 nach § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder zu fördern.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Sein Vorhaben sei förderungswürdig, und der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig; denn es habe zum Zeitpunkt der Bescheidung des ursprünglichen Antrages ein Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen bestanden, und ein solcher Bedarf bestehe auch heute noch. Tatsächlich habe sich ein zusätzlicher Bedarf im E. Stadtteil N. dadurch ergeben, daß viele Familien - besonders auch Studierende - eine betriebsnahe bzw. universitätsnahe einer wohnortnahen Unterbringung ihrer Kinder vorzögen. Aus dem Bereich allein der Universität-Gesamthochschule E. ergebe sich ein Bedarf an Plätzen für etwa 36 Kinder. Außerdem habe die AWO bei mehreren innerstädtischen Unternehmen angefragt, ob ein entsprechender Bedarf bestehe, und daraufhin erfahren, daß ein generelles Interesse vorhanden sei. Ein generell steigender Bedarf sei auch deshalb zu erwarten, weil das Bistum E. voraussichtich 20 Millionen DM weniger für Kindergärten ausgeben werde. Der Beklagte habe mittlerweile dies selbst erkannt und plane daher, in diesem örtlichen Bereich entsprechende Flächen vorzuhalten. Sein Objekt in der O. straße sei günstig gelegen zu den innerstädtischen Unternehmen und zur Universität, die nur 800 m entfernt sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche Streitakte mit den beiden Bänden der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte des VG Gelsenkirchen mit dem Aktenzeichen 2 K 2628/96 nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuß zu den Einrichtungskosten eines Kindergartens. Die ablehnenden Bescheide vom 23. Februar 1994 und 14. November 1994 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuß im Sinne des § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991, GV NW S. 380, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993, GV NW S. 984, gemäß seinem Förderungsantrag vom 12. Juni 1993. Da die Zuschußgewährung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK von der Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens und den Haushaltsmitteln abhängig ist, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Land zur Verfügung stehen, bezieht sich ein Förderungsantrag gemäß § 13 GTK grundsätzlich auf die Gewährung eines Zuschusses aus den Haushaltsmitteln eines bestimmten Haushaltsjahres. Der Zuschußantrag des Klägers ist im Juni 1993 gestellt worden, so daß an sich hierüber nur unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel des Jahres 1993 zu entscheiden war. Da der Beklagte seine Entscheidung erst im Jahre 1994 getroffen und im Widerspruchsverfahren bestätigt hat und dabei von ihm auch die tatsächlichen Verhältnisse und die Haushaltssituation des Jahres 1994 berücksichtigt worden ist, sind auch die Verhältnisse des Jahres 1994 bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen. Unerheblich ist dagegen, wie sich die tatsächliche Entwicklung in den Folgejahren vollzogen hat. Soweit der Kläger sich für ein späteres Kalenderjahr als 1994 eines Zuschußanspruchs berühmt, hätte er zunächst einen neuen Förderungsantrag stellen müssen. Dies ist dem Kläger vom Beklagten auch durch das Schreiben vom 23. November 1993 verdeutlicht worden. Der Beklagte hat dem Kläger nämlich darin mitgeteilt, daß Haushaltsmittel zur Schaffung weiterer Kindergartenplätze in 1993 und 1994 nicht mehr zur Verfügung ständen. Der Rat habe daher am 30. Juni 1993 beschlossen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligungsreifen Projekte noch in 1993 und 1994 zu bezuschussen, so daß darüber hinausgehende Planungen zunächst nicht berücksichtigt werden könnten. Aus diesen Gründen hat der Beklagte dem Kläger auch seinen Förderungsantrag nebst Anlagen zurückgesandt.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Jahre 1993 und 1994 steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuschuß dem Kläger nicht zu. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, so daß der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei ein Bedarf für die 20 geplanten Kindergartenplätze vorhanden und vorhanden gewesen, vermag das seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist gemäß § 10 Abs. 2 GTK die Planung darauf auszurichten, daß in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereitgestellt wird, und ist dabei auch zu berücksichtigen, daß Kinder gegebenenfalls außerhalb ihres Wohnbereichs eine Tageseinrichtung besuchen oder besuchen wollen. Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK setzt ein Zuschuß für die Bau- und Einrichtungskosten eines Kindergartens aber voraus, daß die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens "unter Berücksichtigung der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Land zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gesichert ist". Angesichts der damaligen erheblichen Unterversorgung der Stadt E. mit Kindergartenplätzen - nach der Prioritätenliste 1992 betrug der gesamtstädtische Versorgungsgrd nur 62 % und fehlten nahezu 8.000 Kindergartenplätze -, reichten die 1993 und 1994 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel offensichtlich bei weitem nicht aus, die fehlenden Kindergartenplätze sogleich zu schaffen, so daß im Rahmen der dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Planungsverantwortung (§ 10 Abs. 1 GTK) eine Auswahl erfolgen mußte, welche Kindergartenprojekte gefördert werden sollten. Es war ein sachgerechter Gesichtspunkt, daß dabei in erster Linie darauf abgestellt wurde, wie hoch der Fehlbedarf in dem jeweiligen Stadtviertel war. Unter den 50 Stadtvierteln der Stadt E. war das N. mit einem Versorgungsgrad von 90,5 % (nach der Prioritätenliste 1992) bzw. 94,1 % (nach dem Stand Ende 1992) eines der am besten versorgten Stadtviertel. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, es seien etwa weitere 20 Kinder zu berücksichtigen gewesen - die im Schreiben der AWO vom 15. Juli 1997 und im Schriftsatz des Klägers vom 29. Oktober 1997 genannten Zahlen von 20 bzw. 15 Kindern beziehen sich allerdings auf das Jahr 1997 -, hätte sich dadurch zwar der Versorgungsgrad des N. um einige Prozentpunkte verringert. Dies hätte aber letztlich an dem - verglichen mit den übrigen Stadtteilen - sehr guten Versorgungsgrad des N. nichts geändert; denn die Stadt E. hat in der Prioritätenliste 1992 beim Vergeben der Punkte unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgrades bei einem Versorgungsgrad ab 80 % keinen Unterschied mehr gemacht. Der Kläger hätte, um seinen Förderungsanspruch schlüssig darzulegen, vielmehr aufzeigen müssen, daß durch zusätzlichen Bedarf, etwa durch Kinder von Studierenden, der Versorgungsgrad in seinem Stadtviertel so stark herabgesetzt worden wäre, daß er nierdriger gewesen wäre als in einem anderen Stadtviertel, in dem ein Projekt gefördert worden ist. Das hat der Kläger nicht getan, und dafür gibt es auch keine Anhaltpunkte.
Aus dem jetzt wieder vorliegenden Förderungsantrag des Klägers vom 12. Juni 1993 ergibt sich ferner, daß die gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK erforderliche Sicherung der Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens vom Kläger nicht dargelegt worden ist. Da der Kläger aufgrund der Kostenschätzung des Architekten H. -J. K. Gesamtkosten von 577.000 DM angemeldet, aber nur einen Zuschuß von 280.701 DM beantragt hat, entfallen danach nahezu 300.000 DM, also mehr als die Hälfte der Gesamtkosten, auf ihn als Träger. Der Kläger hat aber seine Anerkennung als finanzschwacher Träger beantragt und erreicht und demgemäß im Finanzierungsplan angegeben, sein Eigenanteil betrage 10 %. Der vorgelegte Finanzplan ist daher in keiner Weise stimmig und schlüssig.
Der Förderungsanspruch scheitert aber auch daran, daß beim Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 1 GTK nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt der Zuschuß zu den Kosten für den Bau und die Einrichtung einer Tageseinrichtung für Kinder nämlich voraus, daß die Voraussetzungen für die Erlaubnis des Betriebes der Einrichtung nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII vorliegen. Erforderlich ist zwar nicht, daß die sog. Betriebserlaubnis bereits erteilt worden ist, sondern nur, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen bzw. hier vorgelegen haben. Das war beim Kläger aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Erteilung der Betriebserlaubnis hat das Landesjugendamt die Voraussetzungen verneint und dies dem Kläger bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 hat es dem Kläger mitgeteilt, daß ihm eine Betriebserlaubnis nicht erteilt werden könne, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. So fehle u.a. ein ausreichend großes den Spielbedürfnissen von Kindern entsprechend geeignetes Außengelände, was der Vorstandsvorsitzende eingeräumt habe; denn er habe in verschiedenen Telefonaten verdeutlicht, daß zur Zeit keine Aussicht auf ein Spielgelände bestehe. Auf dieses Erfordernis bzw. diesen Mangel hatte das Landesjugendamt den Kläger bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 ausdrücklich hingewiesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit dem Fehlen der Zweckentfremdungsgenehmigung für die vom Kläger für den Kindergarten vorgesehenen Räumlichkeiten die Ablehnung der Betriebserlaubnis begründet werden kann und ob der Kläger insofern sich zu Recht auf das Schreiben der Stadt E. vom 10. November 1992 berufen kann, wonach die Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung lediglich von der Attestierung des Kindergartenplatzbedarfs abhängig gewesen sei.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann schließlich dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch nicht auch bereits daran scheitert, daß der Kläger seit mehr als zwei Jahren kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII mehr ist und daß er in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein Mitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.