Zulassung der Berufung wegen vermeintlicher Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren sein rechtliches Gehör verletzt. Das OVG bestätigt, dass § 77 Abs. 2 AsylG in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist, verneint jedoch eine Gehörsverletzung. Der Kläger habe zumutbare prozessuale Möglichkeiten, insbesondere einen gesonderten Antrag auf mündliche Verhandlung, nicht ausgeschöpft. Daher wird die Zulassung abgelehnt und der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Versagung rechtlichen Gehörs als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nur begründet, wenn zuvor sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und zumutbaren Möglichkeiten zur Geltendmachung des Gehörs ausgeschöpft wurden.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen.
Nach Mitteilung des Gerichts über die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist es zumutbar und möglich, durch einen gesonderten Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.
Die in der Klageschrift gestellte Bitte um mündliche Verhandlung entbindet den Beteiligten nicht von der Pflicht, nach erneuter Verfahrensaufklärung durch das Gericht gesondert einen Antrag zu stellen, wenn das Gericht eine schriftliche Entscheidung anzeigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 3795/24.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Juli 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren entscheiden dürfen, da es sich wegen der Ablehnung seines Asylantrags als einfach unbegründet um einen Fall von § 38 Abs. 1 AsylG handele, führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Zwar trifft es zu, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht vorgelegen haben. Danach kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor, der eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ausschließt. Die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2024 vorgesehene Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Dennoch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im schriftlichen Verfahren verletzt worden sei. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 ‑ 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris, Rn. 27; OVG Schl.-H., Beschluss vom 27. März 2025 - 2 LA 38/25 -, juris, Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2025 ‑ 4 LA 64/24 -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 1 LA 354/24 -, juris, Rn. 10.
Das gilt namentlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, deren Haupt- oder Nebenzweck gerade darin besteht, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten die Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Auch ein solcher Verfahrensverstoß rechtfertigt nur dann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es zuvor nicht möglich war, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2003 - 1 B 169.02 -, juris, Rn. 6, vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, juris, Rn. 2, und vom 31. August 1988 - 4 B 153.88 -, juris, Rn. 10.
Dies wäre dem bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger jedoch möglich und zumutbar gewesen. Er hätte auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025, wonach es beabsichtige, im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu entscheiden, und – mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen – darauf hingewiesen hat, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss, einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können. Durch einen solchen Antrag, dessen Stellung der Kläger jedoch unterlassen hat, hätte er die Durchführung der mündlichen Verhandlung erreicht.
Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, ein Antrag auf mündliche Verhandlung sei deshalb entbehrlich, weil er bereits in der Klageschrift vom 12. Dezember 2024 beantragt hatte, mündlich zu verhandeln. Er hat vielmehr nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts annehmen müssen, dass das Verwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt hat, die er durch einen (ihm möglichen und zumutbaren) Antrag auf mündliche Verhandlung hätte abwenden können.
Soweit der Kläger seine Gehörsrüge zudem darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Klageschrift übergangen habe, ist dies aus den o. g. Gründen nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).