Zulassung der Berufung wegen BAföG‑Nachlass abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Einwänden gegen die Feststellung der Darlehensschuld nach BAföG. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen für einen Nachlass nach §18 Abs.5b BAföG und die Zulassungsgründe des §124 VwGO vorliegen. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da weder ernstliche Zweifel noch eine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan wurden. Es stellte zudem fest, dass ein Nachlass nur bei vorzeitiger Tilgung vor Fälligkeit eintreten kann.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan sind.
Der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO verlangt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sowie im Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist.
Ein Nachlass der Darlehensschuld nach §18 Abs.5b Nr.2 BAföG setzt voraus, dass die Darlehensschuld vorzeitig, also vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Raten, ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit kann sich aus dem Ende der Förderungshöchstdauer ergeben; Bescheide über Förderungshöchstdauer und Höhe der Darlehensschuld sind jeweils selbständig anfechtbar und eine Rückzahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26a K 12010/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Die allein gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen eine Zulassung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargetan.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass von der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5b Nr. 2 BAföG nur dann vorliegen, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt, d.h. zeitlich vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Raten zurückgezahlt wird. Dieser Zeitpunkt lässt sich auf der Basis des Endes der Förderungshöchstdauer anhand des Gesetzes selbst ermitteln und ist vorliegend dem Kläger im Einklang mit der gesetzlichen Regelung durch Bescheid vom 4. September 1993 auch mitgeteilt worden.
Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich insoweit auch nicht daraus, dass der Kläger den Bescheid vom 4. September 1993 hinsichtlich der Regelung über die Höhe der Darlehensschuld mit Widerspruch und Klage angegriffen hatte; denn die Feststellungen im Bescheid nach § 18 Abs. 5 BAföG - Förderungshöchstdauer und Höhe der Darlehensschuld - sind jeweils selbständig anfechtbar,
vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 1991 - 16 A 1621/89 -, FamRZ 1991, 999,
und der Kläger hatte den Bescheid vom 4. September 1993 lediglich hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld angegriffen.
Eine vorzeitige Tilgung der Darlehensschuld in der auch vom Kläger zugestandenen Höhe hätte im Übrigen schon erfolgen können, bevor hinsichtlich des streitigen Betrages eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden war. § 18 Abs. 5b Satz 1 BAföG bestimmt ausdrücklich, dass eine Rückzahlung auch in Teilbeträgen erfolgen kann. Wenn der Kläger in der Zulassungsschrift geltend macht, er sei mit seiner Argumentation gegen den Bescheid vom 4. September 1993 vollumfänglich durchgedrungen, so spricht das dafür, dass er durchaus Vorstellungen davon hatte, in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht bestand.
Der Kläger hat auch einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dazu ist erforderlich, dass die vom Rechtsmittelführer darzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist.
Vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 -, Buchholz, 310 § 132 VwGO Nr. 243.
Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Berufungsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre, nicht aufgeworfen. Es ist schon fraglich, ob mit den Ausführungen in der Antragsschrift überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet worden ist. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt jedenfalls, dass sich bereits der gesetzlichen Regelung selbst hinreichend klar entnehmen lässt, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung des unstreitigen Teilbetrages im Falle des Klägers nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe des streitigen Teilbetrages abhängig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.