Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Zentrale Frage ist, ob die Zulassungsgründe des §124 VwGO hinreichend substantiiert dargelegt sind. Das OVG verneint dies und lehnt die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Formelle Mängel beim Nachweis der Rundfunkbefreiung sowie pauschale Verweise rechtfertigen keine Zulassung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsersuchen nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Die Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO erfordert eine fallbezogene, substantielle Darlegung eines der genannten Zulassungsgründe; pauschale oder rein laienhafte Vorträge genügen nicht.
Bei Ansprüchen auf Befreiung von Rundfunkgebühren ist der Antragsteller verpflichtet, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form den Befreiungsgrund gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen; formelle Mängel führen unabhängig von materiellen Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags.
Verfahrensrügen, die nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen (z.B. Übertragung auf den Einzelrichter) oder die Ablehnung einer einfachen Beiladung betreffen, begründen regelmäßig keine Zulassung der Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4583/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet, weil diese von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag kann ganz offenkundig nicht zur Eröffnung des Berufungsverfahrens führen. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der (noch) nicht durch einen Bevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vertretene Kläger im vorgeschalteten isolierten Prozesskostenhilfeverfahren die Gründe für die Zulassung der Berufung nur nach Laienart und in groben Zügen bezeichnen muss. Auch unter Anlegung dieses erleichterten Maßstabes ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nichts, was für einen Erfolg des Zulassungsbegehrens sprechen könnte.
Im Rahmen des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) beruft sich der Kläger zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ‑ wie schon vormals zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ‑ darauf, der Beklagte bzw. das Jobcenter F. hätten pflichtwidrig unterlassen, ihm eine kostenfreie und wohnortnahe Möglichkeit zur Erfüllung seiner Nachweisobliegenheiten im Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Das angefochtene Urteil erwäge und erörtere nicht die nach seiner Einschätzung willkürliche Vorenthaltung eines möglichst einfachen Zugangs zu der Sozialleistung "Rundfunkgebührenbefreiung". Das trifft indessen ersichtlich nicht zu. Vielmehr befasst sich das angefochtene Urteil, das sich seinerseits auch auf vorangegangene Entscheidungen des Senats stützt, ausdrücklich mit den Umständen, die zu der Formwidrigkeit der vom Kläger vorgelegten Nachweise der Befreiungsvoraussetzungen geführt haben. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das die Verantwortlichkeit für die Formverstöße dem Kläger zuweist, ist dessen Darlegungen im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Soweit der Kläger dem angefochtenen Urteil entgegenhält, es ignoriere den Befreiungsanspruch von Empfängern von Sozialgeld nach dem SGB II, der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV ergebe, und den Umstand, dass er, der Kläger, im streitbefangenen Zeitraum zu diesem Personenkreis gehört habe, geht das am Kern des Rechtsstreits vorbei. Denn es kommt entscheidend darauf an, dass der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrende Rundfunkteilnehmer rechtzeitig einen dahingehenden Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der vormals für sie handelnden GEZ stellt und in der gebotenen Form den jeweils in Rede stehenden Befreiungsgrund nachweist; fehlt es an einem dieser formalen Erfordernisse, ist ungeachtet der Erfüllung der rein materiell verstandenen Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV genannten Befreiungstatbestände der Befreiungsantrag abzulehnen. Schließlich geht das Zulassungsvorbringen des Klägers auch insoweit fehl, als er nach wie vor behauptet, er habe mit seinem Schreiben an die GEZ vom 11. Januar 2006 eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt. Das ist schon deshalb unrichtig, weil er diesem Schreiben einen ‑ unvollständigen und nicht der Form des § 6 Abs. 2 RundfGebStV entsprechenden ‑ ALG‑II‑Bescheid beigefügt hatte, der eine Bezugsdauer bis zum 30. Juni 2006 auswies und deshalb auch nur mit diesem Endtermin bescheidungsfähig war (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RundfGebStV). Im Übrigen ging aus dem genannten Schreiben auch nichts hervor, was auch nur entfernt auf den ‑ rechtlich ohnehin unbeachtlichen ‑ Willen auf eine zeitlich unbeschränkte oder auf einen anderen Endtermin abzielende Befreiung schließen ließ. Der Kläger hat seinerzeit schlicht die "Verlängerung meiner Befreiung von den Rundfunkgebühren" beantragt und auf die anliegenden Bescheide (Rentenbescheid und Bescheid über ergänzende ALG II) hingewiesen.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) verweist der Kläger darauf, dass "sie [die Rechtssache] die Zeit der umfangreichen Änderung zahlreicher Gesetze mit den Hartz IV‑Reformen betrifft, incl. der Problematik, daß die verschiedensten, seinerzeit geänderten Sozialgesetze von den jeweils unterschiedlichen zuständigen Gesetzgebern mit zahlreichen handwerklichen Fehlern behaftet waren (und z. T. immer noch sind), die erst mühsam durch die Rechtsprechung und gesetzliche Nachbesserung behoben werden mußten und weiter müssen", und "daß die Auswirkungen der völligen Neuorganisation ‑ mit der Schaffung völlig neuer Leistungsträger (JobCenter) sowie der Verlagerung von Zuständigkeiten (…) ‑ mit erheblichen Unzulänglichkeiten im Sozialverwaltungsverfahren verbunden waren und sind". Es liegt auf der Hand, dass diese ganz pauschalen Darlegungen in Ermangelung jeglichen Fallbezugs unzulänglich sind, und zwar auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes. Die vom Kläger gegebene Begründung würde auf jede im weitesten Sinne mit dem Sozialrecht zusammenhängende verwaltungsgerichtliche Streitsache zutreffen.
Soweit der Kläger die Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, weil zum einen eine Vielzahl von Personen von dem "Sozialleistungsverfahren der Rundfunkgebührenbefreiung" betroffen sei und weil geklärt werden müsse, welche Behörde für die Folgenbeseitigung bzw. die sozialrechtliche Herstellung des gesetzlichen Zustandes hafte, kann das gleichfalls nicht zur Berufungszulassung führen. Allein der Umstand, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht viele Rundfunkteilnehmer betrifft, gibt dem Einzelfall des Klägers bzw. den in seinem Fall maßgebenden Rechts‑ und Tatsachenfragen noch keine über diesen Einzelfall hinausgreifende Bedeutung. Die Frage nach der (abstrakt) folgenbeseitigungs‑ bzw. herstellungsverpflichteten öffentlichen Stelle entbehrt des Fallbezuges, weil aufgrund der vom Kläger nicht mit durchgreifenden Gründen in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil kein rechtswidriger bzw. zu korrigierender Zustand besteht.
Eine Abweichung von ober‑ bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung ‑ hier des Bundesverfassungsgerichts ‑ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Es fehlt an jeglichen Ausführungen im Zulassungsantrag, von welchem in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil abgewichen wird. Solche Ausführungen müssten dem Kläger auch schwerfallen, weil die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen zu stattgebenden Entscheidungen kamen, die im vorliegenden Streitverfahren keine Rolle spielen, während umgekehrt die im Fall des Klägers zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führenden Umstände in den vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fällen irrelevant waren.
Schließlich sind auch die vom Kläger in den Raum gestellten Verfahrensmängel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht gegeben. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, ohne dass einer der Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen hätte, ist im Berufungszulassungsverfahren unerheblich. Da die Übertragung auf den Einzelrichter nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 VwGO), würde es sich im Falle des vom Kläger gesehenen Verstoßes nicht um einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln.
Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 ‑ 16 A 1958/10 ‑ mit weiteren Nachweisen.
Dass die Einzelrichterübertragung einen weiterwirkenden Einfluss auf die Sachentscheidung haben könnte, weil eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung vorliegt,
vgl. dazu Kronisch, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 87; Wysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2011, § 6 Rn. 44,
ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch nach Aktenlage.
Soweit der Kläger die Ablehnung einer Beiladung des Jobcenters F. durch das Verwaltungsgericht rügt, wird ebenfalls kein potenziell entscheidungserheblicher Verfahrensmangel erkennbar. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung waren unzweifelhaft nicht gegeben. Angesichts der ausreichenden Möglichkeiten für den Kläger, auch ohne eine Unterstützung seitens des Jobcenters Nachweise i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV in der gebotenen Form des § 6 Abs. 2 RundfGebStV beizubringen, kann nicht angenommen werden, dass die Feststellung einer Pflichtverletzung durch das Jobcenter gleichsam automatisch auch zu der Annahme einer Pflichtverletzung des Beklagten geführt und daraus resultierende Ansprüche des Klägers hervorgerufen hätte. Die einfache Beiladung steht demgegenüber im Ermessen des Gerichts und dient prozessökonomischen Zwecken. Abgesehen davon, dass wegen der vom Verhalten des Jobcenters F. unabhängigen Befugnis des Beklagten, die vom Kläger (überdies unvollständig) eingereichten Kopien als formwidrig unberücksichtigt zu lassen, eine Prozessförderung durch Beiladung des Jobcenters nicht zu erwarten war ‑ näher liegt die gegenteilige Annahme ‑, stellt die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung auch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 196.
Wenn es dem Kläger darauf ankam, das Jobcenter F. wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Verweigerung von Beglaubigungen verurteilt zu sehen, sei es neben dem Beklagten, sei es an dessen Stelle, hätte er, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, das Jobcenter F. verklagen sollen. Das hat er indessen nicht getan.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).