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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 1731/12·16.10.2012

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (AbgrG, §14)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBodenschutz/AbgrabungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem ihm die Berechtigung zur Abgrabung nach § 14 Abs. 1 AbgrG verneint wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine der gesetzlichen Zulassungsgründe vorlagen. Entscheidungsrelevant war, dass frühere Abgrabungen länger als drei Jahre unterbrochen und nach hiesiger Rechtsprechung wirtschaftlich bedeutungslos waren. Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Eigentumsrechts wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil mangels Vorliegens der Zulassungsgründe abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur zu bejahen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Fehler in der rechtlichen Beurteilung oder Tatsachengrundlage vorliegen.

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Eine Unterbrechung der Abgrabung i.S.v. § 14 Abs. 3 AbgrG liegt vor, wenn die Abgrabungstätigkeit zeitweilig vollständig zum Stillstand gekommen ist; gelegentliche Bedarfsextraktionen schließen die Unterbrechung aus, sofern sie nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind.

3

§ 14 Abs. 3 AbgrG ist als verfassungsgemäße Schranken- und Inhaltsbestimmung mit Art. 14 GG vereinbar: Das durch die Übergangsvorschriften geschützte Abgrabungsrecht kann bei dreijähriger Unterbrechung kraft Gesetzes erlöschen.

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Geringfügige Abgrabungserlöse, die durch anfallende Gebühren ganz oder nahezu vollständig aufgezehrt werden, sind ein Indiz für wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit der Tätigkeit und rechtfertigen die Annahme einer Unterbrechung.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 14 Abs. 1 AbgrG§ 3 AbgrG§ 14 Abs. 3 AbgrG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 49 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 868/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das am 6. Juni 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen ist, liegt nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Der Kläger sei nicht berechtigt, auf der Grundlage der Anzeige seiner Rechtsvorgänger im November 1974 und/oder der Bescheide des Regierungspräsidenten L.    vom 21. September 1981 und 20. April 1982 auf den Grundstücken Gemarkung M.          X.     , Flur 3, Flurstück 2, und Flur 13, Flurstück 4, Sand abzugraben. Die Abgrabung auf dem streitbefangenen Sandgrubengelände sei in der Vergangenheit zwar gemäß § 14 Abs. 1 des Abgrabungsgesetzes (AbgrG) von dem Genehmigungserfordernis nach § 3 AbgrG freigestellt gewesen. Die Freistellung von dem Genehmigungserfordernis sei aber entfallen, weil die Abgrabung nach dem Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes im Sinne von § 14 Abs. 3 AbgrG länger als drei Jahre unterbrochen gewesen sei.

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Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen eine Unterbrechung der Abgrabung im Sinne von § 14 Abs. 3 AbgrG in Abrede. Dabei moniert er nicht den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, sondern die Rechtsanwendung der Norm, die aus einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen fehlerhaft sei. Die Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung indes nicht auf.

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Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW davon ausgegangen, dass eine Unterbrechung der Abgrabung im Sinne von § 14 Abs. 3 AbgrG vorliegt, wenn die Abgrabungstätigkeit zeitweilig vollständig zum Stillstand gekommen ist; eine gelegentlich bei Bedarf vorgenommene Abgrabungstätigkeit schließt eine Unterbrechung der Abgrabung aus, es sei denn, dass die Abgrabungsmenge im Rahmen der betrieblichen Dispositionen des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles völlig bedeutungslos ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990  7 A 343/87 , NVwZ-RR 1991, 3.

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Hiervon ausgehend begegnet die Unterordnung des vorliegenden Sachverhalts unter die Voraussetzungen dass § 14 Abs. 3 AbgrG keinen ernstlichen Zweifeln. Zu bewerten war der Umstand, dass der Kläger in den Jahren von 2002 bis 2009 Abgrabungstätigkeiten vorgenommen hat, deren wirtschaftlicher Erlös unstreitig 38, bis 553, Euro betragen hat. Diese Abgrabungstätigkeiten hat das Verwaltungsgericht mit Recht als wirtschaftlich bedeutungslos angesehen. Auch aus Sicht des Senats spricht hierfür, dass die erzielten Erlöse durch die für die Abgrabungstätigkeit anfallenden Gebühren von ca. 400 Euro entweder vollständig oder nahezu vollständig aufgezehrt worden sind. Im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Die Berechtigung zur Abgrabung bedurfte keiner Aufhebung gemäß § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Regierungspräsident L.    nicht mit Bescheiden vom 21. September 1981 und 20. April 1982 die Abgrabung im Sinne von § 3 AbgrG genehmigt, sondern auf die von einem Rechtsvorgänger des Klägers gemachte "Anzeige gem. § 14 AbgrG" festgestellt, dass die Abgrabung auf dem in Rede stehenden Grundstück den Übergangsvorschriften des § 14 Abs. 1 AbgrG unterliege (Ziff. 1 des Bescheidtenors) und der weitere Abbau nach Maßgabe von hier nicht weiter interessierenden Auflagen erfolgen dürfe (Ziff. 2 des Bescheidstenors).

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Der Bewertung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger nicht eine Berechtigung zur Abgrabung aus verfassungsrechtlichen Gründen entgegensetzen. Soweit er sich auf eigentumsrechtlichen Schutz nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beruft, hat der Gesetzgeber bei Inkraftsetzen des Abgrabungsgesetzes im Jahr 1973 (vgl. § 16 AbgrG) den Schutz bereits betriebener Abgrabungen berücksichtigt und eine Freistellung der weiteren Abgrabungen von dem an sich bestehenden Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 1 AbgrG angeordnet, soweit vom Unternehmer eine Abgrabung nach § 14 Abs. 1 AbgrG, die bei Inkrafttreten des Abgrabungsgesetzes bereits betrieben wird, innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten der Genehmigungsbehörde angezeigt wird. Damit hat der Gesetzgeber den eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt. Das danach in seinem Bestand geschützte Recht zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen sollte zur Vermeidung einer entschädigungspflichtigen Enteignung nicht durch die Einführung des Genehmigungserfordernisses (§ 3 Abs. 1 AbgrG) und das damit korrespondierende Verbot, vor Genehmigungserteilung mit der Abgrabung zu beginnen (§ 4 Abs. 6 AbgrG), bis zur Erteilung der Genehmigung vorübergehend und für den Fall des Fehlens der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 4 AbgrG) auch bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht endgültig entzogen werden.

11

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990  7 A 343/87 , a. a. O.

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Das verfassungsrechtlich geschützte Recht kann nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 AbgrG jedoch verlustig gehen, wenn für einen Zeitraum von drei Jahren Abgrabungen nicht mehr stattgefunden haben. § 14 Abs. 3 AbgrG ist eine verfassungsgemäße Schranken- und Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auf den legitimen Gemeinwohlzweck, nämlich das öffentliche Interessen in, die durch Abgrabungen verursachten Landschaftsschäden so weit wie möglich zu beschränken und die regelmäßig überwachungsbedürftige landschaftsgerechte Herrichtung des Geländes in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

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Soweit der Kläger die Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids rügt, weil der Beklagte von den Möglichkeiten des § 14 Abs. 2 AbgrG (insbesondere des Erlasses von Auflagen und anderen Nebenbestimmungen) zu weiteren Abgrabungen keinen Gebrauch gemacht habe, geht das Vorbringen fehl. Da § 14 Abs. 2 der Übergangsvorschrift die Berechtigung zur Abgrabung voraussetzt, diese aber erloschen ist, weil die Abgrabung länger als drei Jahre unterbrochen war, ist für den Erlass von Nebenbestimmungen zur Abgrabungsberechtigung kein Raum mehr.

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Dem Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids stand auch eine überlange Bearbeitungszeit des Beklagten nicht entgegen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Erlöschen der Abgrabungsberechtigung nach § 14 Abs. 3 AbgrG aus Rechtsgründen oder aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war. Hebt man  abgesehen hiervon  hinsichtlich der Unterbrechung, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, auf den Zeitraum ab dem Jahr 2002 ab, kann im Hinblick auf den am 15. März 2006 ergangenen Feststellungsbescheid von einer überlangen Bearbeitungszeit keine Rede sein.

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Der Kläger kann gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten nicht den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung einwenden. Abgesehen davon, dass nach § 14 Abs. 3 AbgrG die Berechtigung zur Abgrabung unter den genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes endet, so dass die behördliche Feststellung lediglich deklaratorischer Natur ist, spricht nichts für eine unberechtigte Entscheidung des Beklagten. Die von dem Kläger angeführte Verhandlung zum Zwecke des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags begann unstreitig nach Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 15. März 2006. Erst im Mai 2007 fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten hierzu statt. Dass die in der Folgezeit gescheiterten Verhandlungen für das Ergehen des angefochtenen Feststellungsbescheids nicht bestimmend gewesen sein können, liegt auf der Hand.

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Soweit der Kläger die Anregung des Verwaltungsgerichts, die Klage zurückzunehmen, moniert, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen zulässigen Hinweis gegeben. Die nach § 86 Abs. 3 VwGO bestehende Hinweispflicht des Gerichts erfasst auch rechtliche Hinweise, die die Beurteilung des Sachverhalts betreffen. Erweist sich eine Klage als (offensichtlich) aussichtslos, darf der Kläger darauf hingewiesen werden. Hierzu gehört außerdem, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

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Etwa Geiger, in: Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 55, sowie Breuing, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2009, § 86 Rn. 102.

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2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist. In Anbetracht der in den Jahren 2002 bis 2009 feststellbaren Abgrabungsmengen macht die Streitsache weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen überdurchschnittliche Schwierigkeiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).