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Oberverwaltungsgericht NRW·16 A 168/19·22.06.2023

EU-Fahrerlaubnis: Keine Wohnsitzverletzung bei Anmeldung kurz vor Führerscheinausstellung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde über die Aberkennung des Rechts, von einer in Polen erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Beklagte stützte die Entziehung auf frühere MPU-Gutachten sowie auf einen behaupteten Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis. Das OVG NRW weist die Berufung zurück: Die Eignungszweifel aus 2014/2015 tragen nach der späteren polnischen Erteilung nicht, und aus vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergeben sich keine hinreichenden Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß. Allein die melderechtliche Anmeldung einen Tag vor Ausstellung genügt bei bestätigtem 185-Tage-Aufenthalt nicht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Aufhebung der Aberkennung der polnischen Fahrerlaubnis zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, setzt die (fortbestehende oder nachträglich eingetretene) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

2

Der Besitz eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins begründet grundsätzlich die Vermutung, dass der Inhaber bei Ausstellung die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen, insbesondere Fahreignung und Wohnsitz, erfüllte; eine Nachprüfung obliegt primär dem Ausstellungsstaat.

3

Eine Anerkennungsversagung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen Hinweise ergeben, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung nicht beachtet wurde.

4

Liegen auf der ersten Prüfungsstufe keine hinreichenden Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat auf einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen inländische Erkenntnisse (z. B. deutsche Meldedaten) nicht zur Erschütterung der Wohnsitzvermutung herangezogen werden.

5

Eine melderechtliche Anmeldung kurz vor Führerscheinausstellung ist für sich genommen kein ausreichender Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat in Kenntnis der Abläufe einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen bestätigt und die Fahrerlaubnis als gültig behandelt.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV§ 130a Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 7820/17

Leitsatz

Allein die melderechtliche Anmeldung einen Tag vor Ausstellung des Führerscheins ist nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu belegen, wenn der Betroffene bei der Anmeldung seines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat seinen beabsichtigten – hier letztlich ein knappes Jahr dauernden – Aufenthalt unbefristet begründete und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Kenntnis der zeitlichen Abläufe einen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in jenem Mitgliedstaat an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr bestätigen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der dem Kläger in Polen erteilten Fahrerlaubnis.

3

Im Jahr 2014 legte der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten das von ihr zuvor angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vom 27. August 2014 vor, aus dem sich krankheits- und alkoholbedingte Eignungsmängel des Klägers ergaben, und verzichtete anschließend auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Der Beklagte lehnte in der Folgezeit einen Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Vorlage des erneut zu dessen Lasten ausgefallenen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12. September 2015 ab. Sodann stellte der Kläger am 24. August 2016 einen weiteren Neuerteilungsantrag.

4

Am 10. Juni 2017 zeigte der Kläger im Rahmen einer Polizeikontrolle seinen am 20. Juli 2016 ausgestellten polnischen Führerschein vor. Darin ist unter Nr. 8 als Wohnort des Klägers „00-000 X. 00“ eingetragen. Des Weiteren legte er der Polizei zwei seinen Aufenthalt in Polen betreffende Dokumente vor: eine „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines Bürgers der Europäischen Union“ der Woiwodschaft R.  vom 11. Juli 2016, laut der der Aufenthalt des Klägers am 29. Juni 2016 registriert worden sei, sowie eine solche des Bürgermeisters der Stadt Q.  vom 19. Juli 2016 über die Meldung des Klägers vom selben Tag zu dessen vorübergehendem Aufenthalt unter der zuvor genannten Anschrift, wobei die Bescheinigung bis zu einem Wohnungswechsel, jedoch nicht länger als bis zum 5. Juli 2017 gültig sei.

5

Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zu der beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an.

6

Mit Bescheid vom 16. August 2017 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung kostenpflichtig die Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 2017 abzugeben. Die Kraftfahreignung des Klägers sei laut der im Jahr 2014 und 2015 vorgelegten Gutachten nicht gegeben. Aufgrund einer Erkrankung (Herz- und Gefäßerkrankung) könne er Kraftfahrzeuge nicht mehr führen. Zudem seien die Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass zu erwarten sei, dass er zukünftig zum einen erheblich gegen straf-/verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und zum anderen ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen werde.

7

Unter dem 24. August 2017 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten eine Auskunft des polnischen Verkehrsministeriums vom 10. August 2017, wonach die dem Kläger erteilte polnische Fahrerlaubnis gültig sei. Zudem bejahten die polnischen Behörden hierin die Fragen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers an mindestens 185 Tagen je Kalenderjahr („Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“) und dem Vorhandensein einer Unterkunft („Existence of accommodation“). Sonstige Fragen, etwa zu Familienangehörigen oder beruflichen Tätigkeiten, konnten nicht beantwortet werden („Unknown“).

8

Der Kläger hat am 30. August 2017 Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 hat der Beklagte den Kläger erneut zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert und nunmehr auch diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 zum Gegenstand der Verfahren gemacht. Auf die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 2017 - 6 L 2392/17 - hat der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2018 - 16 B 1447/17 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt.

9

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Krankheits- und alkoholbedingte Eignungsbedenken seien zwischenzeitlich ausgeräumt. Im Übrigen sei der Beklagte nicht befugt, der polnischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, da keinerlei Informationen der polnischen Behörden vorlägen, die die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis belegten.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 16. August 2017 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

14

und zur Begründung angeführt: Der Kläger habe die polnische Fahrerlaubnis erworben, obwohl aufgrund der medizinisch-psychologischen Gutachten feststehe, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Des Weiteren sei die polnische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Eine Überprüfung der Meldedaten des Klägers habe ergeben, dass er durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie lange der Kläger in Polen wohnhaft gewesen sei. Die Fahrerlaubnis wäre dem Kläger in Polen nicht erteilt worden, wären die aktenkundigen Eignungsmängel den dortigen Behörden bekannt gewesen.

15

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2018 den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 16. August 2017 aufgehoben. Dieser sei rechtswidrig. Die von dem Beklagten angenommene Kraftfahrungeeignetheit des Klägers lasse sich nicht auf die Ergebnisse der medizinisch-psychologischen Gutachten vom 27. August 2014 und vom 12. September 2015 stützen, da dem Kläger nachfolgend in Polen eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei. Diese sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Kläger im Ausstellungszeitpunkt jedenfalls die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) normierten unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen, unter denen einem Bewerber ein Führerschein ausgestellt werden dürfe, erfüllt habe. Insoweit sei zu unterstellen, dass durch die polnische Fahrerlaubnisbehörde unionsrechtskonform eine eigenständige Prüfung der Fahreignung des Klägers erfolgt sei.

16

Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne ferner nicht mit einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis begründet werden. Sowohl die Ausstellung des polnischen Führerscheins, der unter Nr. 8 eine polnische Adresse aufführe, als auch die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des polnischen Verkehrsministeriums sprächen für die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses. Anhaltspunkte für einen gleichwohl anzunehmenden Verstoß ergäben sich auch nicht in der Gesamtschau mit den beiden weiteren (älteren) Dokumenten polnischer Herkunft. Angesichts der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Polen verbiete sich ein ergänzender bzw. korrigierender Rückgriff auf inländische Erkenntnisse, also insbesondere auf die den Kläger betreffenden deutschen Meldedaten.

17

Der Beklagte begründet seine vom Senat mit Beschluss vom 25. September 2019 zugelassene Berufung fristgerecht damit, dass die vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2018 - 16 B 1447/17 - zugrunde gelegten Anforderungen an das Vorliegen von vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen zu hoch seien. Für den Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis reichten Indizien aus. Die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen müssten eine Missachtung nur als möglich erscheinen lassen. So stellten bereits die melderechtlichen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates, ohne dass Kenntnisse über den tatsächlichen Wohnsitz bestünden, zusammen mit dem beibehaltenen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat einen Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip dar, der die Möglichkeit zur umfassenden Prüfung aller Informationen eröffne. Für eine Herabsetzung der Anforderungen an die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen stritten auch praktische Bedürfnisse, da die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Polen unter einfacheren Voraussetzungen möglich sei und ohne ausreichende Prüfung erfolge. Es könne nicht die Intention des EU-Rechts sein, dass jemand, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, aufgrund rechtsdogmatischer EU-Recht-Konstellationen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt sei.

18

Als Indiz für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses könne vorliegend vor allem die Tatsache angeführt werden, dass die Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt Q.  vom 19. Juli 2016 die Wohnsitznahme des Klägers am selben Tag bestätige und der Führerschein bereits einen Tag später ausgestellt worden sei. Der Kläger hätte demnach die theoretische und die praktische Fahrprüfung einen Tag nach Einreise ablegen müssen; der dazu erforderliche Unterricht hätte an diesem Tag stattfinden müssen. Ferner beziehe sich auch die „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines Bürgers der Europäischen Union" auf einen Zeitraum kurz vor dem Führerscheinerwerb und bestätige eine Anmeldung von genau 185 Tagen für das Kalenderjahr 2016. Dieses Dokument sei ohne die Angabe einer Wohnanschrift ausgestellt worden. Eine Registrierung ohne Angabe einer Wohnanschrift lege nahe, dass zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitz in Polen bestanden habe. Ob der Kläger sich tatsächlich 185 Tage in Polen aufgehalten habe, gehe aus den Dokumenten mithin nicht hervor. Die Sachlage erwecke vielmehr den Eindruck, dass die polnischen Behörden lediglich geprüft hätten, ob der Kläger in Polen gemeldet sei beziehungsweise eine Wohnadresse habe, nicht jedoch, ob ein tatsächlicher Wohnsitz bestanden habe. Die vom Senat eingeholten Auskünfte aus Polen belegten ebenfalls nur die Meldung, nicht aber den Aufenthalt des Klägers in Polen. Vorliegend werde nicht bestritten, dass der Kläger im Juli 2016 in Polen gewesen sei, sondern dass dieser nachweisen könne, einen ordentlichen Wohnsitz in Polen begründet zu haben. Das Gericht dürfe sich im Übrigen nicht auf Aussagen eines Ausstellermitgliedstaats verlassen, von dem bekannt sei, dass im Internet offen mit dem Führerscheintourismus, Vergabe der Adresse etc. geworben werde.

19

Neben den vorstehenden Indizien könne demnach auch Berücksichtigung finden, dass der Kläger durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei. Substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende des Aufenthalts in Polen sowie zu persönlichen und beruflichen Bindungen dorthin habe der Kläger nicht gemacht. Des Weiteren habe der Kläger im August 2016, mithin bereits knapp einen Monat nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis, einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins gestellt. Die Beantragung eines Führerscheins in Deutschland scheine überflüssig, wenn man einen gültigen Führerschein besitze und vorhabe, sich eine Weile im Ausland aufzuhalten. Zudem seien der nur zweitägige Postlauf sowie die im Anschreiben erfolgte Angabe einer Adresse in C.  auffällig.

20

Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Der Senat hat über das Kraftfahrt-Bundesamt weitere Auskünfte zu den Umständen der Wohnsitznahme des Klägers in Polen in den Jahren 2016 und 2017 angefordert. Auf die daraufhin übersandten und nachfolgend übersetzten Auskünfte der polnischen Behörden wird Bezug genommen.

25

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört worden.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 2392/17 einschließlich 16 B 1447/17 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

27

II.

28

Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es nicht. Das vorliegende Verfahren weist auch keine außerordentlichen Schwierigkeiten oder mit Blick auf bereits entschiedene Fallkonstellationen noch nicht erörterte Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Auch die Beteiligten haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden.

29

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2017 zulässig und begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), die hier gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat.

31

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind nicht gegeben. Diese ist nach den zuvor genannten Vorschriften nur im Falle der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig. Die von dem Beklagten insoweit angeführten Eignungsmängel, wie sie sich aus den medizinisch-psychologischen Gutachten vom 27. August 2014 und vom 12. September 2015 ergeben, berechtigen jedoch nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers, da sie durch die von den polnischen Behörden bei der Ausstellung des Führerscheins im Juli 2016 durchgeführte Eignungsprüfung, für die der Besitz des Führerscheins als Nachweis streitet, behoben wurden.

32

Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz -, juris, Rn. 40 ff.; zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie): EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 ‑ C‑329/06, C‑343/06, Wiedemann und Funk -, juris, Rn. 53 ff. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 C 31.16 -, juris, Rn. 14 m. w. N.

33

Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden wäre, mithin ungültig ist. Der Beklagte ist schon nicht berechtigt, die in Polen erfolgte Erteilung der Fahrerlaubnis zu überprüfen.

34

Die Befugnis einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, kann sich vorliegend nur aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergeben. Danach gilt die Berechtigung von Inhabern einer gültigen (ausländischen) EU‑ oder EWR‑Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Personen, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

35

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen.

36

Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18, Meyn -, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 21.

37

Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde.

38

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 23 m. w. N.

39

Ob die von nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats herrührenden Informationen belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, muss vom zuständigen Gericht bewertet und beurteilt werden. Ergeben die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt, kann es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Ist die durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, durch aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen erschüttert, können deshalb auch die Einlassungen des Führerscheininhabers sowie Erkenntnisse aus Quellen des Aufnahmemitgliedstaates, wie etwa den Meldebehörden, miteinbezogen werden.

40

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; zur zweistufigen Prüfung bereits: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rn. 18.

41

Hiernach auf der ersten Stufe allein zu berücksichtigende Angaben im Führerschein selbst sowie vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen, die Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung geben, existieren nicht.

42

Zunächst ergibt sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schon nicht aus Angaben im Führerschein des Klägers. Das Dokument weist vielmehr einen Wohnsitz des Klägers in Polen aus („00-000 X. 00“).

43

Darüber hinaus liegen auch keine vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden unbestreitbaren Informationen vor, die darauf hinweisen, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde. Diese ergeben sich namentlich weder aus den Bescheinigungen der Woiwodschaft R.  vom 11. Juli 2016 oder des Bürgermeisters der Stadt Q.  vom 19. Juli 2016 noch aus den Auskünften des polnischen Verkehrsministeriums vom 10. August 2017 oder des Landrats von Q.  vom 2. Januar 2023.

44

Der „Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines Bürgers der Europäischen Union“ der Woiwodschaft R.  vom 11. Juli 2016 kann letztlich nur eine entsprechende Registrierung des Klägers zum 29. Juni 2016 entnommen werden; Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben sich hieraus nicht. Die Indizwirkung, die der Beklagte den fehlenden Angaben zur Wohnanschrift und der Zeitspanne der Registrierung bezogen auf das Jahr 2016 beimisst, ist spekulativ. Er unterstellt den polnischen Meldebehörden insoweit eine ohne korrespondierenden Wohnsitz in Polen vorgenommene Aufenthaltsregistrierung des Klägers. Belege für seine Behauptung legt der Beklagte jedoch nicht vor. Dass Anbieter in Polen dafür bekannt sein sollen, dass sie im Internet offen mit dem Führerscheintourismus und der Vergabe von Adressen werben, mag zutreffen, ist jedoch kein Beleg für eine rechtswidrige Verstrickung auch der polnischen Meldebehörden in entsprechende Strukturen. Warum es dem Kläger zudem innerhalb von drei Wochen – denn insoweit ist nicht das Ausstellungsdatum der vorgenannten Bescheinigung, sondern der Zeitpunkt der angegebenen Wohnsitznahme maßgeblich – nicht möglich gewesen sein soll, eine Wohnung zu finden und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu erfüllen, lässt der Beklagte offen.

45

Hinweise auf einen Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes liefern auch die Auskünfte des polnischen Verkehrsministeriums vom 10. August 2017 und des Landrats von Q.  vom 2. Januar 2023 nicht. In der ersten Auskunft werden die Fragen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers an mindestens 185 Tagen je Kalenderjahr („Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“) und dem Vorhandensein einer Unterkunft in Polen („Existence of accommodation“) sogar bejaht; der Status des polnischen Führerscheins wird zudem mit gültig („valid“) angegeben. Ferner hat der Landrat von Q.  auf eine Anfrage des Senats unter dem 2. Januar 2023 mitgeteilt, dass der Kläger vom 19. Juli 2016 bis letztlich sogar 5. Juli 2017 unter der im Führerschein angegebenen Adresse gemeldet gewesen sei und eine strafbewehrte Erklärung abgegeben habe, dass er sich in der Republik Polen aufhalte.

46

Auch die Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt Q.  vom 19. Juli 2016 über eine melderechtliche Anmeldung des Klägers einen Tag vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis stellt keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dar, die Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gibt.

47

Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende Hinweise für einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes aus der vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information ergeben, dass sich der Inhaber des Führerscheins nur kurze Zeit im Gebiet dieses Staates aufgehalten hat. Ergibt sich danach aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde, oder verneinen die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Nachfrage einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt sowie persönliche oder berufliche Bindungen, sind ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes begründet. Derartige Umstände sollen darauf hinweisen, dass der Inhaber des Führerscheins nur einen fiktiven Wohnsitz zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

48

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 27 m. w. N.

49

Entsprechendes ist hier indes nicht anzunehmen. Zwar ist der Bescheinigung vom 19. Juli 2016 zu entnehmen, dass der Kläger erst einen Tag, bevor ihm die Fahrerlaubnis in Polen erteilt wurde, seinen Wohnsitz in Q.  begründet hat. Dieser Umstand ist aber vorliegend nicht geeignet, ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Ausstellung seines polnischen Führerscheins begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen zu begründen. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das polnische Verkehrsministerium in seiner Mitteilung vom 10. August 2017 einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr bestätigte. Diese Auskunft erfolgte in Kenntnis der erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins vorgenommenen melderechtlichen Anmeldung des Klägers in Q. , da dem Kraftfahrt-Bundesamt zusammen mit der Auskunft auch die Anmeldebescheinigung vom 19. Juli 2016 vorgelegt wurde. Indem der Status des Führerscheins des Klägers als gültig bezeichnet wurde, bekundete das polnische Verkehrsministerium darüber hinaus, dass es auch weiterhin von der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch den Kläger ausging.

50

Der von dem Beklagten in Bezug genommenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein könnten, auf einen Wohnsitzverstoß hinzuweisen, wenn der ausländischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt seien und der Betroffene durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe,

51

vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Januar 2016 ‑ 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 6,

52

hat das Bundesverwaltungsgericht eine Absage als „zu weitgehend“ erteilt.

53

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 26; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rn. 22 f.

54

Auch aus den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die der Beklagte zitiert, kann dieser nichts zur Untermauerung seines Rechtsstandpunkts herleiten. Denn der Verwaltungsgerichtshof sah in keiner dieser Entscheidungen allein die zeitnahe Erteilung der Fahrerlaubnis nach melderechtlicher Anmeldung eines Wohnsitzes im europäischen Ausland als ausreichenden Hinweis für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis an.

55

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 20. März 2018 kumulativ darauf ab, dass sich der dortige Kläger von vornherein nur für einen knapp über 185 Tage andauernden Aufenthalt angemeldet und dann bereits nach sehr kurzer Zeit einen Führerschein erworben hatte.

56

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. März 2018 ‑ 11 B 17.2236 -, juris, Rn. 28.

57

Eine von vornherein nur die maßgebliche Zeitspanne von 185 Tagen in den Blick nehmende melderechtliche Anmeldung in Polen erfolgte vorliegend jedoch nicht. Der Kläger legte sich – abweichend von dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – nicht schon bei der Anmeldung seines Wohnsitzes in Polen auf einen beabsichtigten Aufenthalt von bestimmter Dauer fest, sondern begründete ausweislich der vorliegenden Bescheinigungen seinen „vorübergehenden Aufenthalt“ zunächst unbefristet, wenn auch die Meldebescheinigung längstens bis zum 5. Juli 2017 gültig war. Letztlich war er laut der Mitteilung des Landrats von Q.  vom 2. Januar 2023 ein knappes Jahr in Polen gemeldet.

58

In der weiteren vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 1. April 2019 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf eine kurz vor der Ausstellung des Führerscheins erfolgte melderechtliche Anmeldung und den Umstand ab, dass die tschechischen Behörden in jenem Fall die Fragen nach einem Aufenthalt des dortigen Klägers von mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr sowie nach persönlichen und beruflichen Bindungen ausdrücklich verneinten. Die Zusammenschau dieser Informationen der tschechischen Behörde habe Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses begründet.

59

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 1. April 2019 - 11 B 18.2100 -, juris, Rn. 26 f. und 29.

60

So liegt der Fall hier indes nicht. Denn das polnische Verkehrsministerium hat – wie bereits ausgeführt – sogar bestätigt, dass der Kläger dort seinerzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr hatte. Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß sind dieser Antwort – anders als im Falle einer ausdrücklichen Verneinung – nicht zu entnehmen. Dass die polnischen Behörden über keine Informationen zu persönlichen und beruflichen Bindungen des (im Ruhestand befindlichen) Klägers verfügten („Unknown“), ändert hieran nichts.

61

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 B 26.19 -, juris, Rn. 26.

62

Ebenso wenig kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – angesichts des Fehlens von Hinweisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat auf einen Wohnsitzverstoß darauf an, dass mit den Bescheinigungen und Auskünften lediglich die Meldung des Klägers in Polen bestätigt wird, nicht aber sein dortiger tatsächlicher Aufenthalt belegt ist.

63

Sonstige Erkenntnisse, die vom Beklagten als Hinweise für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis angeführt werden, wie z. B. die durchgehende Meldung des Klägers in Deutschland, stammen bereits nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen. Auf diese Erkenntnisse kann nicht zurückgegriffen werden, weil es nach dem Vorstehenden an auf der ersten Stufe erforderlichen Hinweisen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die für einen Wohnsitzverstoß des Klägers sprechen, fehlt.

64

Auf eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen führende Eignungsbedenken, die erst nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis aufgetreten sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

65

Die an die Fahrerlaubnisentziehung anknüpfenden weiteren Entscheidungen des Beklagten in dem Bescheid vom 16. August 2017 (Abgabeverpflichtung des Führerscheins unter Ziffer II., Kostengrundentscheidung unter Ziffer IV.) teilen das rechtliche Schicksal der nach dem Vorstehenden rechtswidrigen Entziehungsentscheidung.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

68

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

69

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.